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Abschiebehaft in Westeuropa

Minderjährige
Asylbewerber
Vollziehung der Haft
Betreuung


Infolge der verstärkten Migrationsbewegungen der letzten Jahre, kam es innerhalb der Europäischen Union zu einer deutlichen Verschärfung im Umgang mit ausländischen Staatsbürgern. In vielen Fällen wurden restriktivere Gesetze zur Kontrolle und Abwehr der Einwanderung beschlossen und die Praxis des Freiheitsentzuges aus nicht-strafrechtlichen Gründen ausgeweitet.

UNHCR stellte beispielsweise in seiner jüngsten Studie innerhalb der Europäischen Union einen besorgniserregenden Anstieg bei der Inhaftierung von Asylwerbern fest. Diese Erkenntnis wird von verschiedenen europäischen Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) bestätigt. Im Zusammenhang mit der geplanten Ost-Erweiterung der EU setzen auch die Beitrittskandidaten ähnliche Maßnahmen.

Zwar gibt es eine Reihe von Empfehlung und Richtlinien zum Umgang mit Asylwerbern und völkerrechtliche Bestimmungen zur Regelung der Haft, doch sind diese in der Regel sehr allgemein gehalten bzw. rechtlich nicht bindend1. Somit existieren bis dato keine einheitlichen Standards zur Regelung der Schubhaft. Dies führt zu teils erheblichen Unterschieden, selbst innerhalb der EU.
So gibt es z.B. in 6 Mitgliedsstaaten der EU2 keine Beschränkung der Haftdauer für Personen in Schubhaft, während die maximale Haftdauer in Frankreich 12 Tage beträgt. Selbst bei grundsätzlichen Haftbedingungen (Hygiene, Gesundheit,...) gibt es eklatante Unterschiede, wie z.B. zwischen Griechenland und Frankreich am unteren Ende der Skala und Schweden am oberen.
Ich möchte daher kurz auf die Situation der Schubhaft in den Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz eingehen. Die Daten stammen aus Berichten verschiedener Organisationen (wie UNHCR, CPT, Danish Refugee Council und U.S. Committee for Refugees) sowie den Antworten mehrer europäischer NGOs auf einem von unserem Büro ausgeschickten Fragebogen3.
Ich möchte zunächst auf zwei Personengruppen hinweisen, bei denen die Praxis der Inhaftierung als besonders besorgniserregend zu betrachten ist:

Minderjährige:

Mit Ausnahme von Finnland, Frankreich, Großbritannien und Portugal ist die Verhängung der Schubhaft für Personen unter 18 Jahren in allen Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz möglich. In einigen Staaten wird zwar vom Gesetzgeber betont, dass die Haft vermieden werden sollte, doch sind die entsprechenden Bestimmungen in der Regel sehr allgemein gehalten, wodurch den vollziehenden Beamten ein relativ großer Ermessensspielraum bleibt.
Die Haftbedingungen von Minderjährigen unterscheiden sich nicht von denen der Erwachsenen.
In vielen Fällen werden Personen inhaftiert, da die Behörden das angegebene Alter bezweifeln. Falls der Versuch einer medizinischen Altersfeststellung unternommen wird, wird zumeist auf die Methode des Handwurzelröntgen und/oder der Zahnuntersuchung zurückgegriffen. Eine weitere Methode ist die Alterfeststellung anhand der Körperbehaarung (Achselhaare, Schambehaarung, etc.). All diese Methoden zeichnen sich durch eine erhebliche Ungenauigkeit (Toleranz von einigen Jahren) aus, wodurch sie im wissenschaftlichen Sinne unbrauchbar sind.

Asylwerber

Fast in allen hier angesprochenen Staaten ist eine Anhaltung von Asylwerbern, also Personen in einem noch offenen Asylverfahren, möglich. Wie bereits erwähnt, hat UNHCR in seinem Bericht aus dem Jahr 2000 darauf hingewiesen, dass die Zahl der in Haft angehalten Asylwerber im Steigen begriffen ist. Aber natürlich dürfte dies auch mit der generell steigenden Anzahl von Asylsuchenden in Europa im Zusammenhang stehen.
In fast allen hier angesprochenen Ländern ist die Inhaftierung von Asylwerbern in der Verfahrensphase möglich, wenn über die Zulässigkeit des Antrages entschieden wird oder der Antrag als offensichtlich unbegründet betrachtet wird.
Die Inhaftierung von Menschen in einem regulären Asylverfahren ist glücklicherweise nicht mehr so stark verbreitet, wenn auch nur in den wenigsten Ländern dezidiert ausgeschlossen.

Vollziehung der Haft:

Die meisten Staaten haben eigene Haftzentren für den Vollzug der Schubhaft eingerichtet. Erfolgt die Anhaltung in einem regulären Gefängnis werden die Schubhäftlinge von den anderen Häftlingen räumlich getrennt.
Doch gibt es nur in wenigen Staaten ein System, das den Inhaftierten eine freie Bewegung zumindest innerhalb der Mauern oder Zäune ermöglicht. Zumeist sind die Betroffenen einem mehr oder weniger strengen Haftregime unterworfen, allen Beteuerungen der jeweiligen Regierungen zum Trotz, dass Schubhaft keine Strafhaft sei.
Einige Staaten wie Dänemark, die Niederlande und Schweden bieten zwar verhältnismäßige gute Haftbedingungen (Beschäftigungsmöglichkeiten, medizinische Versorgung, ...), doch sollte bedacht werden, das dies wohl als Ausgleich für die theoretisch unbegrenzte Haftzeit zu betrachten ist.
Besonders tragisch kann die Situation in Griechenland sein, wo nach Angaben verschiedener NGOs teils katastrophale Haftbedingungen herrschen (Überfüllung, mangelnde Hygiene, keine Beschäftigung,...) aber lange Haftzeiten möglich sind.
Auch in Großbritannien ist es angesichts der langen Haftzeiten ein wesentlicher Unterschied, ob die Anhaltung in einem relativ liberal geführten Haftzentrum oder in einem Justizgefängnis wie Rochester erfolgt.
Generell sollte daher das weit verbreitet Konzept, die betroffenen Menschen in Gefängnissen oder gefängnisähnlichen Institutionen anzuhalten, ernsthaft überdacht werden.

Betreuung:

In allen Hafteinrichtungen haben Rechtsbeistände und NGOs mehr oder weniger Zutritt. In den meisten Ländern gibt es Netzwerke von NGOs, welche die rechtliche und teils auch soziale Betreuung wahrnehmen.
Bis dato scheinen nur in Dänemark, Frankreich und Österreich verbindlichere Vereinbarungen zwischen NGOs und Behörden zur Betreuung von Häftlingen zu existieren.
Daher gibt es in den meisten Staaten keine Garantie, dass die Häftlinge einen Zugang zu einer adäquaten rechtlichen und sozialen Betreuung erhalten.

Zusammenfassung der wichtigsten Problempunkte:

  • Anhaltung von Asylwerbern
  • Anhaltung von Minderjährigen
  • Gründe für die Haft
  • Dauer der Haft
  • menschenwürdige Haftbedingungen
  • Zugang zum Rechtsschutz und Betreuung

Es ist z.B. zu beachten, ab wann die Schubhaft verhängt wird. In einigen Staaten wird den Menschen die Chance eingeräumt, das Land in würdiger Form zu verlassen. (In diesem Zusammenhang ist an soziale Projekte zur Unterstützung der Heimreise zu denken). Erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wird die Haft verhängt.

Michael Berger
(Schubhaft Sozialdienst Wien, April 2001)

Fußnoten:
1 z.B.: Guidelines on applicable Criteria and Standards relating to the Detention of Asylum Seekers März 1999, UNHCR; reception standards for asylum seekers in the European Union, UNHCR, Juli 2000 (Kapitel: (iv) Freedom of movement and detention). Vorschlag für Richtlinien des Rates über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Europäische Kommission, September 2000;
2 Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Niederlande und Schweden
3 Ein ausführlicher Bericht zu diesem Thema kann per E-Mail unter schubhaft.sozialdienst@EUnet.at bestellt werden. Der ausführliche Bericht (52 Seiten, PDF-Dokument) ist auch unter http://www.caritas-wien.at und http://www.fluechtlingsrat-lpz.org/ashg/netz.htm abrufbar.

04.07.2001 www.abschiebehaft.de
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