Abschiebehaft in Westeuropa
Minderjährige
Asylbewerber
Vollziehung der Haft
Betreuung
Infolge der verstärkten Migrationsbewegungen der letzten Jahre, kam
es innerhalb der Europäischen Union zu einer deutlichen Verschärfung
im Umgang mit ausländischen Staatsbürgern. In vielen Fällen
wurden restriktivere Gesetze zur Kontrolle und Abwehr der Einwanderung
beschlossen und die Praxis des Freiheitsentzuges aus nicht-strafrechtlichen
Gründen ausgeweitet.
UNHCR stellte beispielsweise in seiner jüngsten Studie innerhalb der
Europäischen Union einen besorgniserregenden Anstieg bei der Inhaftierung
von Asylwerbern fest. Diese Erkenntnis wird von verschiedenen europäischen
Nicht-Regierungsorganisationen (NGO) bestätigt. Im Zusammenhang mit der
geplanten Ost-Erweiterung der EU setzen auch die Beitrittskandidaten
ähnliche Maßnahmen.
Zwar gibt es eine Reihe von Empfehlung und Richtlinien zum Umgang mit
Asylwerbern und völkerrechtliche Bestimmungen zur Regelung der Haft, doch
sind diese in der Regel sehr allgemein gehalten bzw. rechtlich nicht
bindend1. Somit existieren bis dato keine einheitlichen
Standards zur Regelung der Schubhaft. Dies führt zu teils erheblichen
Unterschieden, selbst innerhalb der EU.
So gibt es z.B. in 6 Mitgliedsstaaten der EU2 keine
Beschränkung der Haftdauer für Personen in Schubhaft, während
die maximale Haftdauer in Frankreich 12 Tage beträgt. Selbst bei
grundsätzlichen Haftbedingungen (Hygiene, Gesundheit,...) gibt es
eklatante Unterschiede, wie z.B. zwischen Griechenland und Frankreich am
unteren Ende der Skala und Schweden am oberen.
Ich möchte daher kurz auf die Situation der Schubhaft in den
Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz eingehen. Die Daten stammen aus
Berichten verschiedener Organisationen (wie UNHCR, CPT, Danish Refugee Council
und U.S. Committee for Refugees) sowie den Antworten mehrer europäischer
NGOs auf einem von unserem Büro ausgeschickten
Fragebogen3.
Ich möchte zunächst auf zwei Personengruppen hinweisen, bei denen die
Praxis der Inhaftierung als besonders besorgniserregend zu betrachten ist:
Minderjährige:
Mit Ausnahme von Finnland, Frankreich, Großbritannien und Portugal ist
die Verhängung der Schubhaft für Personen unter 18 Jahren in allen
Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz möglich. In einigen Staaten wird
zwar vom Gesetzgeber betont, dass die Haft vermieden werden sollte, doch sind
die entsprechenden Bestimmungen in der Regel sehr allgemein gehalten, wodurch
den vollziehenden Beamten ein relativ großer Ermessensspielraum bleibt.
Die Haftbedingungen von Minderjährigen unterscheiden sich nicht von denen
der Erwachsenen.
In vielen Fällen werden Personen inhaftiert, da die Behörden das
angegebene Alter bezweifeln. Falls der Versuch einer medizinischen
Altersfeststellung unternommen wird, wird zumeist auf die Methode des
Handwurzelröntgen und/oder der Zahnuntersuchung zurückgegriffen. Eine
weitere Methode ist die Alterfeststellung anhand der Körperbehaarung
(Achselhaare, Schambehaarung, etc.). All diese Methoden zeichnen sich durch
eine erhebliche Ungenauigkeit (Toleranz von einigen Jahren) aus, wodurch sie im
wissenschaftlichen Sinne unbrauchbar sind.
Asylwerber
Fast in allen hier angesprochenen Staaten ist eine Anhaltung von Asylwerbern,
also Personen in einem noch offenen Asylverfahren, möglich. Wie bereits
erwähnt, hat UNHCR in seinem Bericht aus dem Jahr 2000 darauf hingewiesen,
dass die Zahl der in Haft angehalten Asylwerber im Steigen begriffen ist. Aber
natürlich dürfte dies auch mit der generell steigenden Anzahl von
Asylsuchenden in Europa im Zusammenhang stehen.
In fast allen hier angesprochenen Ländern ist die Inhaftierung von
Asylwerbern in der Verfahrensphase möglich, wenn über die
Zulässigkeit des Antrages entschieden wird oder der Antrag als
offensichtlich unbegründet betrachtet wird.
Die Inhaftierung von Menschen in einem regulären Asylverfahren ist
glücklicherweise nicht mehr so stark verbreitet, wenn auch nur in den
wenigsten Ländern dezidiert ausgeschlossen.
Vollziehung der Haft:
Die meisten Staaten haben eigene Haftzentren für den Vollzug der Schubhaft
eingerichtet. Erfolgt die Anhaltung in einem regulären Gefängnis
werden die Schubhäftlinge von den anderen Häftlingen räumlich
getrennt.
Doch gibt es nur in wenigen Staaten ein System, das den Inhaftierten eine freie
Bewegung zumindest innerhalb der Mauern oder Zäune ermöglicht.
Zumeist sind die Betroffenen einem mehr oder weniger strengen Haftregime
unterworfen, allen Beteuerungen der jeweiligen Regierungen zum Trotz, dass
Schubhaft keine Strafhaft sei.
Einige Staaten wie Dänemark, die Niederlande und Schweden bieten zwar
verhältnismäßige gute Haftbedingungen
(Beschäftigungsmöglichkeiten, medizinische Versorgung, ...), doch
sollte bedacht werden, das dies wohl als Ausgleich für die theoretisch
unbegrenzte Haftzeit zu betrachten ist.
Besonders tragisch kann die Situation in Griechenland sein, wo nach Angaben
verschiedener NGOs teils katastrophale Haftbedingungen herrschen
(Überfüllung, mangelnde Hygiene, keine Beschäftigung,...) aber
lange Haftzeiten möglich sind.
Auch in Großbritannien ist es angesichts der langen Haftzeiten ein
wesentlicher Unterschied, ob die Anhaltung in einem relativ liberal
geführten Haftzentrum oder in einem Justizgefängnis wie Rochester
erfolgt.
Generell sollte daher das weit verbreitet Konzept, die betroffenen Menschen in
Gefängnissen oder gefängnisähnlichen Institutionen anzuhalten,
ernsthaft überdacht werden.
Betreuung:
In allen Hafteinrichtungen haben Rechtsbeistände und NGOs mehr oder
weniger Zutritt. In den meisten Ländern gibt es Netzwerke von NGOs, welche
die rechtliche und teils auch soziale Betreuung wahrnehmen.
Bis dato scheinen nur in Dänemark, Frankreich und Österreich
verbindlichere Vereinbarungen zwischen NGOs und Behörden zur Betreuung von
Häftlingen zu existieren.
Daher gibt es in den meisten Staaten keine Garantie, dass die Häftlinge
einen Zugang zu einer adäquaten rechtlichen und sozialen Betreuung
erhalten.
Zusammenfassung der wichtigsten Problempunkte:
- Anhaltung von Asylwerbern
- Anhaltung von Minderjährigen
- Gründe für die Haft
- Dauer der Haft
- menschenwürdige Haftbedingungen
- Zugang zum Rechtsschutz und Betreuung
Es ist z.B. zu beachten, ab wann die Schubhaft verhängt wird. In
einigen Staaten wird den Menschen die Chance eingeräumt, das Land in
würdiger Form zu verlassen. (In diesem Zusammenhang ist an soziale
Projekte zur Unterstützung der Heimreise zu denken). Erst nach Ablauf
einer bestimmten Frist wird die Haft verhängt.
Michael Berger
(Schubhaft Sozialdienst Wien, April 2001)
Fußnoten:
1 z.B.: Guidelines on applicable Criteria and Standards relating to
the Detention of Asylum Seekers März 1999, UNHCR; reception standards for
asylum seekers in the European Union, UNHCR, Juli 2000 (Kapitel: (iv) Freedom
of movement and detention). Vorschlag für Richtlinien des Rates über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung oder
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, Europäische Kommission,
September 2000;
2 Dänemark, Finnland, Griechenland, Großbritannien, Niederlande und Schweden
3 Ein ausführlicher Bericht zu diesem Thema kann per E-Mail unter schubhaft.sozialdienst@EUnet.at bestellt werden. Der ausführliche Bericht (52 Seiten, PDF-Dokument) ist auch unter http://www.caritas-wien.at und http://www.fluechtlingsrat-lpz.org/ashg/netz.htm abrufbar.
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