Schutzlos in der Psychiatrie?Abschiebungen aus der Klinik heraus in der DiskussionHamburg, 01.06.2005 Die Zeitung "Eppendorfer - Zeitung für Psychiatrie" problematisiert in der aktuellen Ausgabe 06-2005 die ausländeramtliche Unsitte, traumatisierte Flüchtlinge aus dem stationären Psychiatrieaufenthalt herauszugreifen und abzuschieben. Der Umgang mit psychisch kranken Ausländern, die in Hamburg von Abschiebung bedroht sind, hat eine neue Dimension erreicht: In zwei jüngst bekannt gewordenen Fällen haben Polizeikräfte beziehungsweise Vertreter der Ausländerbehörde psychiatrische Stationen bzw. Patientenzimmer betreten, in einem Fall einen Patienten mitgenommen. Ein bundesweites Problem: „In zunehmenden Maße werden körperlich oder psychisch kranke Ausländer, die abgeschoben werden sollen, gegen den Protest der behandelnen Ärzte während einer notwendigen stationären psychiatrischen Behandlung zwangsweise aus Krankenhäusern geholt und abgeschoben“, heißt es in einem Beschluss des Deutschen Ärztetages von Anfang Mai. Darin wird auch festgestellt, dass notwendige medizinische Behandlungen ohne richterlichen Beschluss nur im Einvernehmen mit den behandelnden Ärzten durch ordnungsrechtliche Maßnahmen zwangsweise beendet oder unterbrochen werden dürfen.“
Der stationäre Behandlungsraum müsse aber vor staatlichen Übergriffen geschützt werden, so die Forderung. In Hamburg hatte sich in einem Fall in Harburg eine Oberärztin der Polizei entgegengestellt, woraufhin diese die Station wieder verließ. Zuvor war sie mehrfach dort erschienen, einmal sogar abends um 10 Uhr. In einem anderen Fall am Klinikum Nord Ochsenzoll (KNO) soll ein zuständiger Arzt nach Darstellung einer Betreuerin einen depressiv erkrankten Mazedoniers in der Klinik zur sofortigen Abschiebung an die Ausländerbehörde übergeben haben.
Die Pressestelle des LBK Hamburg GmbH konnte sich dazu noch nicht äußern – dort wurde vor Redaktionsschluß noch intensiv juristisch geprüft, welche Maßgabe Ärzten und Pflegepersonal für solche Fälle an die Hand gegeben werden soll, erklärte Sprecherin Maren Puttfarcken.
Der Anwalt des Harburger Patienten - der mittlerweile nach einem Spaziergang nicht in die Klinik zurückkehrte – spricht im Zusammenhang mit dem Betreten der Psychiatrie durch Polizei von „Hausfriedensbruch“. Rechtliche Grundlage sei allenfalls gegeben, wenn „Gefahr im Verzug“ sei und ein „Illegaler“ zu entweichen drohe. Aber: „Wer in die Klinik eingeliefert wird ist reiseunfähig und insofern nicht illegal.“, meint Torsten Buschbeck.
Prof. Winfried Kahlke, em. Prof. für Didaktik der Medizin und Sprecher für das interdisziplinäre Ehtikseminar am Universitätskrankenhaus Hamburg Eppendorf (UKE), sagte zu dem Thema auf Anfrage: „Für das Verhalten der Ärzte gelten die Regeln der ärztlichen-Berufsordnung; es ist völlig belanglos, woher der Patient kommt. Die ärztliche Behandlung hat unabhängig von Religion, Herkunft oder sozialem Status zu erfolgen. Wenn ein Patient in Bedrängnis kommt, dann gehört zu meinem Verständnis vom ärztlichen Beruf auch die Solidarität mit dem Schwächeren. Dass ein Patient aus dem Krankenhaus heraus, also aus dem Bereich meiner ärztlichen Fürsorge abgeschoben wird, halte ich für völlig unmöglich, ja, für skandalös.“
Verstöße gegen die Berufsordnung könnten an die Ärztekammer gemeldet werden, die allen Beschwerden nachgehe. Auch die Hamburger Ärztekammer hat sich mittlerweile zu den rechtlichen Bedingungen geäußert.
Unter den Afghanen – von denen laut „Welt“ zunächst rund 200 alleinstehende Männer im Alter zwischen 18 und 60 Jahren zur Abschiebung vorgesehen sind (und bislang einer abgeschoben wurde) – herrsche „teils panische Angst“, sagt Anwalt Torsten Buschbeck. Die meisten seien bereits vor Zusammenburch des Taliban-Regimes nach Hamburg gekommen. Sie seien sehr an Verbindungen zu Familie und Bekannten orientiert, weshalb kaum Asylanträge gestellt worden seien – aus Angst vor Umverteilung in andere Bundesländer.
Auch das „Café Exil“ spricht von einer „Massenpanik unter den Betroffenen. Schon mindestens fünf Personen mussten seit Aufkündigung des Abschiebestopps aufgrund psychischer Zusammenbrüche im Krankenhaus behandelt werden. Betroffene drohen immer wieder mit Selbstmord.“ Die ehrenamtlichen Mitarbeiter der Flüchtlings- Anlaufstelle, Burkhard Werner und Ulrike Flader, hatten auch den Fall Daved M. publik gemacht. Der 22Jährige war infolge einer Festnahme und der angedrohten Abschiebung in der Ausländerbehörde kollabiert und von dieser in die Harburger Psychiatrie eingewiesen worden. Das dortige Auftauchen von Polizei, die sogar versucht haben soll, den Patienten auf die Füße zu stellen, soll bei dem laut „Café Exil“ suizidalen Mann zu einem erneuten Zusammenburch geführt haben. Ein Behördensprecher erklärte später, die Polizei sei nur gekommen, „um zu gucken, ob der Mann da ist“. Doch nicht nur Afghanen sind betroffen. Im KNO habe ein Arzt ohne Kontaktaufnahme zur Betreuerin und gegen die Zusage von ärztlicher Begleitung bei der Abschiebung und Anschlußbehandlung im Heimatland einer Mitnahme eines Patienten zugestimmt, so Anne Harms von „Fluchtpunkt“. Der „mitfliegende Arzt“ sei aber kein Facharzt, sondern Mitarbeiter der jugoslawischen Fluglinie gewesen. Über die zur Behandlung vorgesehene Klinik gebe es einen Komissionsbericht, in dem von „verheerenden Zuständen“ dort die Rede sei. Der Mazedonier war laut seiner Betreuerin bereits seit vielen Jahren wegen Depressionen in ambulanter Behandlung. Aufgrund drohenden Abschiebung habe der niedergelassene Arzt einen Suizidversuch befürchtet, weshalb der Patient in die Klinik kam.
Dr. Michael Reusch, Präsident der Ärztekammer Hamburg, nahm zum Thema Abschiebe-Verfahren, wie folgt Stellung: „Grundsätzlich handelt es sich bei Patienten in Kliniken, die sich im Abschiebeverfahren befinden, um Einzelfälle mit einer rechtlichen Vorgeschichte. Es ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Ausreiseaufforderung mit Abschiebeandrohung vorliegt, der bislang nicht nachgekommen wurde. Liegt eine vollstreckbare Ausreiseverfügung oder ein richterlicher Haftbefehl vor, sind Zwangsmaßnahmen wie zum Beispiel Abholung oder Abschiebehaft zulässig. In diesem Fall kann das Krankenhaus beziehungsweise der behandelnde Arzt die Herausgabe des Patienten nicht verhindern, sofern dieser transportfähig ist. Erscheinen Vollzugsbeamte jedoch ohne vollstreckbaren Titel in der Klinik, kann die Klinikleitung in Ausübung ihres Hausrechts den Zutritt verweigern. Wenn der behandelnde Arzt überzeugt ist, dass es sich um eine schwer wiegende Erkrankung handelt, die u. U. ein Abschiebehindernis darstellt, sollte er dieses in einem Attest ausführlich und nachvollziehbar begründen. Unter Vorlage des ärztlichen Attests kann der Patient bei der Behörde einen Antrag auf Aufenthaltsgestattung stellen. Die Behörde hat dann zu entscheiden, ob die Erkrankung ein Abschiebehindernis darstellt, welches einen weiteren Aufenthalt rechtfertigt. Lehnt die Behörde den Antrag ab, kann der Patient einen Eilantrag bei Gericht stellen, das dann unter Einbeziehung ärztlichen Sachverstandes Eppendorfer - Zeitung für Psychiatrie 6/05
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