Minderjährige in Berliner Abschiebehaft - Verstoss gegen internationale KonventionenBerlin, 03.08.2000 Am 01. August 2000 wurde Kuldeep S., ein indischer Jugendlicher nach Italien abgeschoben. Kuldeep wurde kurz nach seiner Ankunft in Berlin verhaftet und im Abschiebegefängnis in Berlin – Grünau inhaftiert. Nach seinen eigenen Angaben wurde er am 05. April 1986 geboren. Bei ihm wurde eine italienische Aufenthaltsgenehmigung gefunden, die für eine ältere Person (Geburtsjahr 1968) ausgestellt war. Besucher wie der Seelsorger und eine Leiterin einer Einrichtung für minderjährige Flüchtlinge bestätigten sein jugendliches Aussehen. Die Berliner Ausländerbehörde ging ungeachtet des offensichtlichen Widerspruches zwischen äußerem Erscheinungsbild und vorliegendem Personaldokument von einem Erwachsenen aus und setzte die Ausreiseverpflichtung durch. Somit wurde ein 14jähriger formal als 32jähriger behandelt und abgeschoben.
Dieses Beispiel zeigt erneut, dass minderjährige Flüchtlinge insbesondere in Berlin sich einer restriktiven Ausländerpolitik ausgesetzt sehen, die ihre besondere Schutzbedürftigkeit ignoriert. Diese ergibt sich aus völkerrechtlichen Vereinbarungen wie der UN –Kinderrechtskonvention. Jugendlichen wird - ungeachtet ihrer eigenen Angaben - ein Alter unterstellt, dass über der ausländerrechtlichen Handlungsfähigkeit von 16 Jahren liegt. Somit können sie weiter inhaftiert und auch abgeschoben werden. Legitimiert wird dieses Vorgehen durch die Einleitung von Altersfeststellungen, die umstritten sind, da sie nur innerhalb einer Spanne von zwei Jahren Feststellungen treffen können und kulturelle Unter-schiede unberücksichtigt bleiben. Diese entwürdigenden Untersuchungen (i.d.R. der Zähne) führen dazu, dass die Jugendlichen weiter in Haft bleiben. Das betrifft im Moment einen libyschen Jugendlichen, der seit über 4 Wochen im Abschiebegewahrsam leben muß.
Der Flüchtlingsrat Berlin hat wiederholt gefordert, dass die Bundesregierung konsequent die UN – Kinderrechtskonvention anwendet und endlich den von ihrer Vorgängerin gegenüber der Konvention geäußerten Vorbehalt aufgibt. Das bedeutet, dass die rechtliche Sonderbehandlung ausländischer Jugendlicher, die mit 16 Jahren schon als verfahrensfähig gelten (§§ 12 Asylverfahrensgesetz bzw. 68 Ausländergesetz), gestrichen wird.
Wir haben uns zu dieser neuerlichen Presseerklärung auch entschlossen, weil gegenwärtig in der Öffentlichkeit aufgeregt neue Strategien gegen Gewalt gegenüber Ausländern diskutiert werden. Alle Appelle der beteiligten Politiker bleiben wie schon in den letzten Jahren Worthülsen, wenn nicht die Interessen der potentiellen Opfer durch eine Streichung diskriminierender Gesetze gestärkt werden.
Ohne einen wirksamen Flüchtlingsschutz wird es kein erfolgreiches Vorgehen gegen Rassismus und Rechtsextremismus geben. Flüchtlingsrat Berlin e.V.
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