Schengen-Dublin - Worum es geht: Die wichtigsten zwei Abkommen der Bilateralen II in KürzeSchweiz/EU, 14.04.2005 Das Schweizervolk entscheidet am 5. Juni, ob die beiden bilateralen Abkommen mit der EU «Schengen» und «Dublin» in Kraft treten sollen. Personen-Grenzkontrollen
Die systematischen Personenkontrollen an den Grenzen der Schweiz werden aufgehoben.
Die Kontrollen an den EU-Aussengrenzen werden verstärkt, das heisst zum Beispiel an Polens Grenze zur Ukraine und an Grenzen von Mittelmeerstaaten zu Nachbarländern (Italien-Albanien, Spanien- Marokko).
Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit von Polizei und Justiz zwischen den Schengen-Staaten wird intensiviert. Bedeutsam ist dabei der Anschluss der Schweiz an das computergestützte Informationssystem von Schengen. Die europaweite elektronische Fahndungsdatei soll helfen, die grenzüberschreitende Kriminalität wie Waffen-, Drogen- und Menschenhandel besser zu bekämpfen.
Visa
Die Erteilung von Einreisevisa wird ebenfalls durch das Abkommen von Schengen geregelt. Betroffen sind Kurzaufenthalte von maximal drei Monaten. Das «Schengen-Visum» ist ein Touristenvisum. Inhaber dieses Visums haben das Recht, auch in andere Schengen-Staaten einzureisen.
Die Mitgliedstaaten sind bei der Vergabe eines Visums verpflichtet, routinemässig das Schengener Informationssystem (SIS) zu konsultieren. Dadurch kann eine in einem Schengen-Staat als unerwünscht markierte Person zur Visabeschaffung nicht in einen anderen Schengen-Staat ausweichen.
Bankgeheimnis
Das Schengener Abkommen regelt die Rechtshilfe neu. Für die Schweiz gilt eine Sonderregelung, die das Bankgeheimnis bei direkten Steuern sichert.
Das bilaterale Abkommen zur Zinsbesteuerung (siehe Dossier-Kapitel Zinsbesteuerung) sieht vor, dass die Schweiz den EU-Staaten bei Steuerbetrug Rechtshilfe gewährt. Bei Steuerhinterziehung ist dies nicht der Fall. Steuerhinterziehung bedeutet, dass ein Bürger bei der Selbstdeklaration von Einkommen und Vermögen Fehler macht und beispielsweise Angaben vergisst. In der Schweiz ist Steuerhinterziehung im Gegensatz zu anderen Staaten kein strafrechtliches Delikt, Steuerbetrug hingegen schon. Dieser liegt dann vor, wenn jemand absichtlich etwas vertuscht, zum Beispiel mit einem gefälschten Dokument.
Beschränktes Mitspracherecht
Die Weiterentwicklung des Schengen-Rechts ist Sache der EU-Staaten. Der Nicht-EU-Staat Schweiz hat kein formelles Mitentscheidungsrecht, sondern nur ein unverbindliches Mitspracherecht. Das schweizerische Gesetzgebungsverfahren bleibt aber intakt. Bei Nichtübernahme eines neuen Rechtsaktes durch den Schweizer Souverän könnte jedoch das gesamte Schengen-Abkommen zwischen der Schweiz und der EU von Brüssel gekündigt werden.
Dubliner Abkommen regelt die Asylmigration
Das Dubliner Abkommen verhindert, dass ein Asylantrag mehrmals in verschiedenen Staaten, die beim Dubliner Abkommen mitmachen, eingereicht werden kann. Zweitgesuche sollen unmöglich werden.
Mehrmalige Antragssteller in verschiedenen Ländern werden mit der elektronischen Datenbank (Eurodac) erkannt und an den für das Asylverfahren zuständigen Staat zurückgeschickt. Dadurch soll das kostenintensive und ineffiziente «Asylum Shopping» verhindert werden. Neue Züricher Zeitung
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