Kein Urlaub und Ausgang für AbschiebehäftlingeBremen will die Abschiebehaft neu regelnBremen, 17.01.2002 Nach WELT-Informationen legt das Innenressort in der heutigen Sitzung des Senats einen Gesetzesentwurf vor, dem die Regierung zustimmen soll. Das Papier beinhaltet eine genaue Auflistung dessen, was Abschiebehäftlinge dürfen, und wo ihre Rechte - die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person sowie des Brief- Post- und Fernmeldegeheimnisses - eingeschränkt werden.
Im Normalfall bleiben Personen, die von der Polizei aufgegriffen werden, nur kurzzeitig in Gewahrsam: Sie kommen entweder schnell ins Gefängnis oder wieder in Freiheit. Weil Abschiebehäftlinge aber oft über mehrere Tage und Wochen in polizeilichen Einrichtungen festgehalten werden, soll es für sie künftig eine "eigene gesetzliche Regelung geben", heißt es in der Senatsvorlage.
Generell gilt: Abschiebehaft darf nur dann angeordnet werden, wenn sich ein abgelehnter Asylbewerber "seiner Ausreisepflicht entzogen" hat. Weil also in jedem Fall akute Fluchtgefahr besteht, betont einer der ersten Paragrafen des Gesetzentwurfes, dass die Inhaftierten weder Ausgang noch Urlaub erhalten dürfen.
Klar geregelt ist auch der Aufenthalt der Ausländer im bremischen Polizeigewahrsam: Sobald ein abgelehnter Asylbewerber aufgegriffen wird, muss er zunächst über seine Rechte und Pflichten informiert werden - soweit möglich, in seiner Muttersprache.
Außerdem soll er so früh wie möglich erfahren, wann er abgeschoben wird. Ist ein genauer Termin noch nicht festgelegt, müssen die Gründe dafür angegeben werden. "In angemessenem Umfang" dürfen die Ausländer dann ihre Angehörigen, die Botschaft oder einen Rechtsanwalt benachrichtigen.
Der Gesetzentwurf ist mit der bremischen Ausländerbeauftragten Dagmar Lill, abgestimmt. Wird er heute von der Regierung beschlossen, muss neben der Innendeputation auch die Bürgerschaft in ihrer nächsten Sitzung zustimmen. Erst dann kann das neue Gesetz in Kraft treten.
Lehmann, Karoline, Die Welt
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