Lange Abschiebehaft unzulässigBundesverfassungsgericht stärkt Rechte von AsylbewerbernKarlsruhe, 05.01.2001 Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Asylbewerbern gegenüber der Anordnung von Abschiebehaft gestärkt. »Ist die Abschiebung nicht durchführbar und die Freiheitsentziehung deshalb nicht erforderlich, verbietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft«, heißt es in dem am Donnerstag veröffentlichten Beschluß. Die Karlsruher Richter gaben der Verfassungsbeschwerde eines türkischen Asylbewerbers gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg statt. Das OLG hatte am 21. Februar 2000 Abschiebehaft gegen den Mann angeordnet, obwohl zu dieser Zeit noch nicht klar war, ob er überhaupt in die Türkei abgeschoben werden durfte. Auch über die Klage des Mannes gegen die Ablehnung seines Asylantrages durch das Verwaltungsgericht Chemnitz war noch nicht entschieden. Es stand noch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes darüber aus, ob gegen den Mann in der Türkei ermittelt werde. Geklärt werden mußte, ob der Asylbewerber wegen des Verdachts, die kurdische Arbeiterpartei PKK unterstützt zu haben, von den türkischen Sicherheitsbehörden verhört und gefoltert werden könnte.
Karlsruhe hob den Beschluß des OLG Oldenburg auf. Das Grundrecht auf Freiheit der Person verpflichte die Gerichte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip zu einer »umfassenden Prüfung« der Voraussetzungen für eine Abschiebehaft. Nach dem Ausländergesetz sei die »Abschiebungshaft unzulässig, wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann«. ddp/junge welt
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