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Rubrik: Material  

Abschiebungshaft

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament

Brüssel, 14.10.2002

Über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen

vollständige Fassung:
http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2002/com2002_0564de01.pdf

Die Kommission räumt ein, dass es den Mitgliedstaaten möglich sein muss, Abschiebungshaft anzuordnen. Allerdings sollte ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen dem Erfordernis effizienter Verfahren und der Wahrung der grundlegenden Menschenrechte illegal aufhältiger Personen angestrebt werden. Auch sollten auf EU-Ebene Mindestregeln für die Kompetenzen der zuständigen Behörden und die Voraussetzungen für die Inhaftnahme festgelegt werden, um die operationelle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Transit oder bei gemeinsamen Rückführungsmaßnahmen zu erleichtern. Diese Mindestregeln könnten Folgendes betreffen:
# Gründe für die Abschiebungshaft. Darunter fallen die Inhaftnahme illegal aufhältiger Personen, um die Heimreisedokumente zu beschaffen oder das Untertauchen illegal aufhältiger Personen während des Abschiebe- oder Transitverfahrens zu verhindern.
# Festlegung der Personengruppen, die generell nicht bzw. nur unter besonderen Umständen in Abschiebungshaft genommen werden sollen:
– unbegleitete Kinder und Minderjährige bis zu 18 Jahren;
– ältere Personen, vor allem wenn sie betreuungsbedürftig sind;
– Schwangere, es sei denn, dass die ernste Gefahr des Untertauchens besteht und die Inhaftnahme mit ärztlicher Genehmigung erfolgt;
– psychisch und geistig kranke Personen;
– Personen, die vor der Ankunft in der EU inhaftiert waren und nachweislich dort gefoltert oder misshandelt wurden;
– Personen mit schweren Behinderungen.
# Regeln betreffend die Ausstellung einer Abschiebungsanordnung. Dazu gehört, dass die Abschiebungshaft verhältnismäßig sein muss und geeignete Alternativen zu prüfen sind wie Meldepflicht, zugewiesener Wohnort, Kaution als Sicherheitsleistung oder sogar elektronische Überwachung.
# Vorschriften für die richterliche Kontrolle. Für die Ausstellung oder Überprüfung der Abschiebungsanordnung muss eine Justizbehörde zuständig sein.
# Fristen für die Dauer der Abschiebungshaft. Auch wenn die Abschiebungshaft aus einschlägigen Gründen (Feststellung der Identität oder Verhinderung des Untertauchens) zwangsläufig begrenzt ist, hält es die Kommission für erforderlich, dass eine verbindliche Frist und Fristen für die richterliche Überprüfung einer Fortdauer der Haft festgelegt werden.
# Regeln für die Abschiebungshaftbedingungen, insbesondere Unterbringungsstandards, aber auch für den rechtlichen Beistand, um in allen Abschiebungshaftanstalten der Mitgliedstaaten eine humane Behandlung sicherzustellen. Nach Auffassung der Kommission sollten Rückkehrer nach Möglichkeit von Strafgefangenen gesondert untergebracht werden, um jegliche Kriminalisierung zu vermeiden.

Auf EU-Ebene sollten Mindeststandards für die Abschiebungshaft vorgegeben werden, welche die Kompetenzen der zuständigen Behörden und die Voraussetzungen für die Inhaftnahme im Rahmen einer künftigen Richtlinie über Mindeststandards für Rückkehrverfahren festlegen.

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

30.01.2003 www.abschiebehaft.de
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