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Rubrik: Material  

Hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen: Gemeinsame Position zu Trauma und Abschiebung

Hessen, 01.07.2004

Redaktionelle Vorbemerkung:
Dieses Papier ist die Kurzfassung einer Positionsbestimmung von Wohlfahrtsverbänden und Flüchtlingsinitiativen aus Hessen. Die Herausgeber sind: agah Landesausländerbeirat, amnesty international, Arbeiterwohlfahrt Bezirksverbände Hessen-Nord und Süd e. V., Caritasverband für die Diözese Limburg e. V., Paritätischer Wohlfahrtsverband Hessen, Diakonisches Werk in Hessen und Nassau, Diakonisches Werk in Kurhessen-Waldeck e. V., fatra e. V. (Frankfurter Arbeitskreis Trama und Exil), Hessischer Flüchtlingsrat, Initiativausschluss "Ausländische Mitbürger in Hessen", Interkultureller Beauftragter der EKHN, Bischöflicher Beauftragter für Flüchtlingsfragen und Arbeitsstelle Migration der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck. Die Langfassung des Papiers ist bestellbar (24 S., M5312) oder auf http://www.asyl.net erhältlich.

Aus dem Dokument:
"(...) Als hessische Wohlfahrtsverbände und Initiativen sind wir zunehmend auch in unseren eigenen Beratungs- und Mitgliedseinrichtungen damit konfrontiert, dass Menschen abgeschoben werden, denen fachärztlich bescheinigt wird, dass sie traumatisiert oder psychisch krank sind und einer längerfristigen Behandlung in der Bundesrepublik im Rahmen eines gesicherten Aufenthaltes bedürfen.
Weil unser Reden und Handeln sich auf Menschen in ihrer Ganzheit bezieht und weil wir von unserem Auftrag her auch soziale Anwaltsfunktion für Menschen wahrnehmen wollen, die keine Lobby haben, fordern wir Behörden, Ministerien und Gerichte dazu auf, die Erkenntnisse der Traumaforschung in asyl- und aufenthaltsrechtlichen Verfahren umfassend zu berücksichtigen.
Im folgenden gehen wir auf die fachwissenschaftlichen Erkenntnisse ein und formulieren auf dieser Grundlage unsere Positionen, Forderungen und Verfahrensvorschläge.

Traumabedingte psychische Störungen:
Die Krankheitsbilder von traumabedingten psychischen Störungen sind erforscht und können eingeordnet werden, ebenso können Traumafolgestörungen i. d. R. nach modernen Diagnoseschemata (DSM IV Diagnostic and Statistical Manual und ICD 10 International Classification of Deseases) klassifiziert und abgegrenzt werden. Auch über den Zusammenhang von bestimmten traumatischen Ereignissen und der Häufigkeit, mit der anschließend eine Traumafolgestörung auftritt, wurde intensiv geforscht.2 Weiterbildung von Therapeut(inn)en, die mit traumatisierten Flüchtlingen arbeiten, ist nötig und wird angeboten.3
In der Praxis werden immer wieder - insbesondere von Seiten der Behörden - grundsätzliche Fragen gestellt.

1. Warum gibt es - scheinbar plötzlich - so viele traumatisierte Flüchtlinge?

* Vermutlich gibt es heute nicht mehr Flüchtlinge, die unter psychotraumatisch bedingten Störungen leiden, als vor einigen Jahren. Aber Psychotherapeut(inn)en Ärzt(e)innen und Mitarbeiter(inn)en in Beratungsstellen sind - sicher auch aufgeschreckt durch den Krieg und den Genozid in Bosnien & Herzegowina - für dieses Krankheitsbild mehr sensibilisiert. Obwohl im Asylverfahren häufig nicht berücksichtigt, kann Traumatisierung ein Abschiebungshindernis darstellen. Wenn Opfer von Gewalt und Verfolgung aber Schutz erhalten wollen, dann müssen sie ihr Leiden zeigen.
* Auch in anderen Bereichen haben sich gesellschaftliche Wahrnehmungen verändert. So zweifelt niemand die große Zahl von Kindern an, die Opfer von sexuellem Missbrauch oder anderen Formen massiver Gewalt wurden, nur weil dieses Thema bis vor einigen Jahrzehnten auch in der Psychotherapie, Psychoanalyse und Psychiatrie weitgehend tabu war.

2. Warum treten Symptome bei Flüchtlingen oft erst nach längerer Zeit des Aufenthaltes im Aufnahmeland auf?

* Flucht- und Migrationsprozesse verlaufen in Phasen. Wenn es in der ersten Phase darum geht, Schutz zu finden, dann dominiert nach der Ankunft häufig das Gefühl, gerettet zu sein. Damit tritt auch vorübergehend Linderung ein.
* Scham verhindert die rechtzeitige Suche nach therapeutischer Hilfe in der Folgezeit.
* Danach erleben viele Flüchtlinge eine zweite Phase, die als Phase der Dekompensation bezeichnet werden kann:
Statt einer Normalisierung treten verstärkt Gefühle von Verlust und Trauer in den Vordergrund. Das Fehlen bisher stützender sozialer Netze macht sich bemerkbar, es finden Krisen in den Familien statt. Und die verlorenen Fähigkeiten und das beschädigte Selbst lassen das Gefühl entstehen, nicht mehr der/die Gleiche wie früher zu sein. Es handelt sich um eine Phase erhöhter innerseelischer und interpersonaler Konflikte, in der es zur Ausbildung zum Teil schwerer Krankheitssymptome kommt (Sluzki4). Wenn die Gefahr droht, dass der Schutz wieder entzogen wird (Abschiebung), kommt es häufig zu einer derartigen Symptomverstärkung, dass man nicht umhin kann, jetzt professionelle Hilfe zu suchen.

3. Warum suchen Flüchtlinge erst dann psychotherapeutische Hilfe, wenn ihnen die Abschiebung droht?

* Es gehört zum Wesen dieser Erkrankung, dass traumatisierte Flüchtlinge den Wunsch haben zu vergessen, sie schämen sich für das Erlebte und/oder fühlen sich schuldig, dass es so passiert ist. Sie wollen das Erlebte aus ihrem Gedächtnis verbannen und verdrängen.
* Das Charakteristikum traumatischer Ereignisse ist ja, dass sie nicht in das Bewusstsein integriert werden; stattdessen werden die Ereignisse und die Folgen abgespalten, verdrängt und dissoziiert.5 Struktur- und Bewusstseinsmechanismen werden so demontiert, dass etwas entsteht, das als 'Löcher' in der Psyche bezeichnet werden kann.6 Betroffene sind erheblich in ihrer Fähigkeit beeinträchtigt, Gefühle in Worte zu fassen.
* Manche Flüchtlinge leiden unter einer Vielzahl von Symptomen, ihnen selbst ist aber der Zusammenhang mit ihrer Verfolgungsgeschichte nicht bewusst. Sie wenden sich aus diesem Grund häufig an unterschiedliche Ärzt(e)innen, im seltensten Fall an eine/n Psychotherapeut(inn)en.
* Psychotherapeutische Hilfe wird oft erst dann gesucht, wenn andere Behandlungsversuche (hausärztlich/psychiatrisch/stationär etc.) keine Linderung verschafft haben und die Symptome aufgrund ungünstiger äußerer Lebensbedingungen sich noch weiter verschlechtert haben (z. B. innerfamiliäre Krisen, drohende Abschiebung).

Flüchtlinge haben eine Reihe von Barrieren zu überwinden, um tatsächlich Behandlung zu erhalten:

* Sprachliche Barrieren - Traumatisierte Flüchtlinge haben mehr Schwierigkeiten, sich die Sprache des Gastlandes anzueignen als andere Migranten.
* Muttersprachliche Psychotherapieangebote und
* Behandlungsplätze für traumatisierte Flüchtlinge in spezialisierten Einrichtungen sind selten und nur mit längeren Wartezeiten zu erhalten.
* Das Asylbewerberleistungsgesetz, das die medizinische Versorgung auf die Behandlung 'akuter Erkrankungen und Schmerzzustände' beschränkt, kann die Inanspruchnahme notwendiger Therapien behindern.
* In der Regelversorgung kommen sie häufig nicht an die richtige Stelle: Stattdessen erfolgt eine Notversorgung mit Medikamenten durch Hausärzt(e)innen und/oder in erster Linie pharmakologisch arbeitende Psychiater(innen).
* Häufig sind niedergelassene Psychotherapeut(inn)en nicht vertraut mit den schwierigen sprachlichen, kulturellen, sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen bei Flüchtlingen.
* Darüber hinaus scheuen viele Psychotherapeut(inn)en die 'Eingriffe' in die soziale Wirklichkeit ihrer Patient(en)innen z. B. durch Kontaktaufnahme mit Ausländerbehörden.
* Psychotherapie ist für viele Flüchtlinge etwas vollkommen Fremdes. Die Vorstellung, mit Fremden über intime Dinge zu sprechen, ist sehr irritierend.
* Auch dass sich allein durch das Sprechen über das Erlebte Beschwerden verändern bzw. bessern können, erzeugt zunächst Skepsis.
* Traumatisierte Menschen leiden darunter, dass ihr Vertrauen in sich und die Welt größte Erschütterungen erfahren hat. Auch das Vertrauen in Ärzt(e)innen und Psychotherapeut(inn)en ist davon betroffen.

4. Warum treten häufig Widersprüche auf, wenn traumatisierte Menschen über ihre Verfolgungs- und Fluchtgeschichte sprechen. Warum sind diese Erzählungen nicht kohärent?

* Dies liegt in der Natur der Traumafolgestörungen, insbesondere der PTBS, bzw. in der Art der Verarbeitung traumatischer Erfahrungen. Das Widersprüchliche und Nicht-Kohärente ist die Regel, nicht die Ausnahme (siehe oben).

Was benötigen traumatisierte Flüchtlinge für ihre gesundheitliche Rehabilitation?

Der entscheidende Aspekt für das Weiterleben eines schwer traumatisierten Menschen ist Schutz. Realer Schutz vor erneuter Verfolgung, vor Gewalt und vor Demütigung. Dazu gehört auch Schutz vor der lebensbedrohlich erlebten Angst, unfreiwillig mit der traumatisierenden Situation konfrontiert zu werden etwa an Orten, an denen die Geschehnisse stattgefunden haben oder durch den Kontakt mit Täter(n)innen. Die zwangsweise Konfrontation (z. B. in Form von Abschiebung) mit der Umgebung, in der die Traumatisierung erfolgt ist, stellt auch dann eine erhebliche Gefährdung und Schädigung für Menschen mit einer Psychotraumatischen Störung dar, wenn an diesen Orten real keine weitere Verfolgung droht.

* Erst wenn dieser Schutz sicher ist und ein Weiterleben in einer sozialen Gemeinschaft wieder möglich wird, mit der Chance zu arbeiten, sich beruflich und sozial zu rehabilitieren, kann auch eine Behandlung im Sinne einer psychischen Bearbeitung und Integration des Traumas stattfinden.
* Traumatisierte Flüchtlinge benötigen im Aufnahmeland auch den Schutz vor sonstiger Willkür und das Gefühl, von der neuen Umgebung wirklich aufgenommen worden zu sein, also eine empathische Reaktion der Umwelt auf das, was sie erlebt haben, stabilisierende soziale Netze und eine reale Chance für einen Neubeginn.
* Sie benötigen auch Möglichkeiten, psychotherapeutische Hilfe bei der individuellen Verarbeitung zu erhalten.
* Psychotherapie sollte aber nicht die Voraussetzung dafür sein, dass Menschen Schutz erhalten. Sondern dauerhafter Schutz ist die Voraussetzung für jede längerfristige medizinisch/psychologische sinnvolle Behandlung.

Von erheblicher Bedeutung für einen günstigen Verlauf des traumatischen Prozesses bei Traumafolgen durch Krieg und politische Verfolgung ist die gesellschaftliche Auseinandersetzung mit den Geschehnissen sowohl in der Heimat als auch im Aufnahmeland. Der Versuch, Gerechtigkeit herzustellen, der öffentliche Diskurs über Opfer und Täter(innen) und die Ahndung von Kriegsverbrechen bzw. Verbrechen gegen die Menschlichkeit entscheidet mit über das dauerhafte Ausmaß der Schädigung auch in bezug auf die nachfolgenden Generationen.

Forderung an Praxis und Politik
Die bisherigen Darlegungen zeigen unmissverständlich, dass eine Abschiebung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen führen kann.
Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen fordern daher nachdrücklich, dass in diesen Fällen die Garantien und Vorschriften des Völkerrechts (insbesondere Art. 3 EMRK in der Auslegung durch den EGMR) sowie des Ausländerrechts in verfassungskonformer Auslegung uneingeschränkt Anwendung finden.
Dies bedeutet, dass eine Abschiebung unbedingt zu unterbleiben hat, solange diese zu einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Person führen kann.
In diesem Kontext wird darauf hingewiesen, dass insbesondere auch die Ausländerbehörden verfassungsrechtlich verpflichtet sind, bei jeder geplanten Abschiebung eigenständig zu prüfen, ob geltendes Grundrecht (Artikel 1 und 2 GG) verletzt wird.
Auch die Reduzierung auf Klärung einer reinen Flugtauglichkeit bzw. Transportfähigkeit kann sowohl geltendes Verfassungsrecht (Artikel 1 und 2 GG) als auch europäisches Menschenrecht (Artikel 3 EMRK) verletzen und widerspricht ganzheitlichen ärztlich-ethischen Grundsätzen.

Davon ausgehend erheben die unterzeichnenden Verbände und Organisationen folgende Forderungen:
1. Bei jeder Entscheidung der Ausländerbehörde, ob ein Abschiebungshindernis wegen einer PTBS vorliegt, genügt in der Regel die Vorlage eines entsprechenden ärztlich-psychotherapeutischen Attestes.
2. Bei berechtigtem Zweifel oder unzureichender Begründung kann die Ausländerbehörde bei der Therapeutin bzw. beim Therapeuten eine ausführliche Stellungnahme anfordern.
3. Als Beurteilungs- und Qualitätskriterium sollen neben der Schlüssigkeit der Stellungnahme sowohl die 'Standards für ärztliche/psychotherapeutische Stellungnahme bei traumatisierten Flüchtlingen' (BDVR Rundschreiben, Heft 3, Mai/Juni 2003, S. 70 und 71) als auch das 'Merkblatt für ärztliche Bescheinigungen oder Gutachten bei psychisch Traumatisierten unter Berücksichtigung ausländerrechtlicher Aspekte' (Dr. med. Wirtgen und Dr. Gierlichs für Flüchtlingsrat NRW) Berücksichtigung finden.
4. In Ausnahmefällen sollte die o.g. Stellungnahme dem zuständigen Gesundheitsamt vorgelegt werden. Dieses besitzt die Befugnis und die Kompetenz als neutrale Institution die Untersuchungen durch geeignete Fachärzt(e)innen vornehmen zu lassen, die unter anderem entsprechende Erfahrung im Bereich der speziellen Problematik von Flucht und Migration vorweisen können.
5. Stellt die Ausländerbehörde ärztliche bzw. psychotherapeutische Angaben in Frage, obliegt ihr dafür die Beweispflicht. Sollte sie deshalb zur weiteren Entscheidungsfindung ein Gutachten benötigen, so muss sie dies im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht zu Lasten der öffentlichen Hand in Auftrag geben.
6. Ist eine Traumatisierung festgestellt worden, dann kann bereits nach geltendem Recht gem. § 30 Abs. 2 und 3 AuslG in den hier in Frage stehenden Fällen sofort eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden, ohne dass eine Wartezeit etwa nach § 30 Abs. 4 AuslG zum Zuge kommen muss. Dies sollte in einem ermessensleitenden Erlass des Hessischen Innenministeriums geregelt werden.
7. Eine Trennung von Familien birgt das hohe Risiko von gesundheitlichen Verschlechterungen und wirkt einer Stabilisierung der traumatisierten Person erheblich entgegen. Deshalb sollen Familien mit Angehörigen, die an PTBS erkrankt sind, nicht getrennt werden.
8. Die unterzeichnenden Verbände und Organisationen plädieren dafür, dass es aus therapeutischen Gründen den traumatisierten Flüchtlingen selbst überlassen bleibt zu entscheiden, ob und wie lange sie den Schutz des Aufnahmelandes in Anspruch nehmen wollen. Je nach Entscheidung erhalten sie dann entweder ein dauerhaftes Bleiberecht mit der Option auch später zurückzukehren oder (materielle) Unterstützung beim Rückkehrprozess.
9. Da der Abschiebungsvorgang als solcher möglicherweise eine Retraumatisierung, ggf. mit Suizidgefahr, auslöst, sollte in den Fällen einer vorliegenden PTBS auf jeden Fall von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (auch mit ärztlicher Begleitung) abgesehen werden.7 Mehrere Landesärztekammern und die Bundesärztekammer haben diese Empfehlung ebenfalls ausgesprochen.8

Darüber hinaus treten die unterzeichnenden Organisationen und Verbände für ein Moratorium ein. Mindestens so lange bis die Arbeitsgruppe von Vertreter(inne)n der Länderinnenministerien und der Bundesärztekammer sich auf einen vertretbaren humanitären Umgang unter absoluter Berücksichtigung der oben geschilderten völker- und verfassungsrechtlichen Auslegung im Zusammenhang mit der ausländerrechtlichen Behandlung von an posttraumatischer Belastungsstörung erkrankten Flüchtlingen geeinigt haben, muss generell von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen für diese Zielgruppe abgesehen werden."

2 So geht man heute davon aus, dass die Prävalenzraten für Posttraumatische Belastungsstörungen bei Folteropfern etwa bei 50-70 % (Van Velsen) liegen. Bei Kriegs- und Folteropfern, die hierbei auch sexualisierten Gewalterfahrungen ausgesetzt waren, liegt die Wahrscheinlichkeit für eine Erkrankung noch höher (Kessler et.al.).
3 Die Projektgruppe SBPM-Standards zur Begutachtung psychotraumatisierter Menschen - (Gierlichs, Haenel, Henningsen, Wirthgen u. a.) hat die Fortbildung von Fachleuten zu qualifizierten Gutachtern, zu ihrer Hauptaufgabe gemacht. Dafür wurde ein spezifisches Curriculum entwickelt, das zukünftig auch zu einem speziellen 'Zusatztitel' (oder 'Fachkunde') führen soll.
4 Sluzki,C. Psychologische Phasen der Migration und ihre Auswirkungen. In: Hegemann, T. und Salman, R. Transkulturelle Psychiatrie, Psychiatrie Verlag, Bonn, 2001
5 Bohleber 2003: Das Trauma und seine Bedeutung für das Verhältnis von innerer und äußerer Realität in der Psychoanalyse
6 'Die traumatisierte Erfahrung setzt einen psychischen Prozess in Gang, der das Bewusstsein blockiert.' (Dori Laub, 2000: Der Kampf um die Erzählbarkeit des Traumas)
7 Gesundheitsrisiko einer Verfestigung der vorhandenen Symptomatik nicht hinnehmbar (VGH Baden-Württemberg: B.v. 07.05.01 - 11 S 389/01-)
8 Staatliche Schutzpflicht endet nicht mit Ankunft im Zielstaat (VG Saarland, B.v. 01.10.02 - 6F 84/02)

Rechtsprechung:
BVerfG: Allein die bloße Möglichkeit oder auch die erklärte Absicht des Bundesjustizministeriums, im Rahmen eines Auslieferungsverfahrens die Zusicherung des um die Auslieferung ersuchenden Staates zur menschenrechtskonformen Behandlung des Betroffenen einzuholen, entbindet das Gericht nicht von seiner Prüfpflicht gem. § 73 IRG.
Beschluss vom 8.4.2004 - 2 BvR 253/04 - (5 S., M5041)
BVerwG: EMRK steht Abschiebung in einen Drittstaat nicht nur bei drohender unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung entgegen, sondern auch dann, wenn andere in der EMRK verbürgte Menschenrechte und Grundfreiheiten, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (insoweit Bestätigung von VGH Ba-Wü, Urteil vom 22.5.2003 - A 2 S 711/01 - ASYLMAGAZIN 7-8/2003, S. 48).
Beschluss vom 8.4.2004 - 1 B 199.03 - (6 S., M5272)
BVerwG: "Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung, den § 9 Abs. 1 Nr. 2 AuslG voraussetzt, muss ein strikter Rechtsanspruch sein, nicht ein solcher, der seinerseits nur ein Ermessen eröffnet, selbst wenn im Einzelfall das Ermessen 'auf Null' reduziert ist (Bestätigung der bisherigen Senatsrechtsprechung)." (Amtlicher Leitsatz)
Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 11.03 - (8 S., M5043)
OVG Niedersachsen: "1. Ein Ausnahmefall i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG liegt nur dann vor, wenn sowohl hinsichtlich der die Ausweisung tragenden spezial- als auch hinsichtlich der generalpräventiven Gründe atypische Umstände gegeben sind.
2. Die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Ausnahmefalles i. S. d. § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Gefahrenprognose von Bedeutung sind. Andernfalls sind sie erst bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob ein Ausnahmefall i. S. d. § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG vorliegt." (Amtliche Leitsätze)
Beschluss vom 10.5.2004 - 8 ME 30/04 - (4 S., M5261)
OVG NRW: Löst ein Antrag auf Erteilung nicht ein vorläufiges Bleiberecht gem. § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG aus, kommt die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Genehmigungsverfahrens regelmäßig nicht in Betracht (Fortschreibung der st. Rspr des Senats).
Beschluss vom 15.4.2004 - 18 B 471/04 - (4 S., M5020)
VGH Hessen: Kein Erwerbsverbot durch Duldungsauflage wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Passersatzbeschaffung, wenn der Betroffene den konkret aufgegebenen Mitwirkungshandlungen stets nachgekommen ist und nicht feststeht, ob die nunmehr erwarteten Mitwirkungshandlungen überhaupt erfüllbar sind.
Beschluss vom 30.3.2004 - 12 TG 517/04 - (3 S., M5031)
OVG Niedersachsen: "1. Die Vorschrift des § 82 Abs. 1 AuslG, dass Ausländer die Kosten, die durch Abschiebung entstehen, zu tragen haben, gilt auch für minderjährige Ausländer.
2. Eine allgemeine Haftung der gesetzlichen Vertreter ergibt sich weder aus § 82 AuslG noch aus § 1664 Abs. 2 BGB noch aus allgemeinem Kostenrecht.
3. Die gesetzlichen Vertreter haften aber für Abschiebungskosten nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG, wenn sie die illegale Einreise ihrer Kinder jedenfalls (mit-)veranlasst haben.
4. Für Kosten einer Abschiebungshaft, die nach § 8 Abs. 2 des Freiheitsentziehungsgesetzes im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen wird, kann nur der Haftkostenbeitrag nach § 50 des Strafvollzugsgesetzes erhoben werden." (Amtliche Leitsätze)
Urteil vom 25.3.2004 - 11 LB 327/03 - 6 S., M5262
OVG Berlin: Der Unterhaltsbedarf gem. § 17 Abs. 2 Nr. 3 AuslG errechnet sich aus den sozialhilferechtlichen Regelsätzen für die Familie zuzüglich einer Pauschale von 20 % und die Kosten für Unterkunft; ausreichender Wohnraum gem. § 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslG liegt in der Regel nur vor, wenn für jedes Familienmitglied ein Wohnraum in ausreichender Größe vorhanden ist.
Beschluss vom 4.3.2004 - 2 S 14.04 - (5 S., M5142)
OVG Berlin: Reist ein Ausländer während des Visumsverfahrens nach Deutschland ein und nimmt hier seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist die Erteilung eines Visums ausgeschlossen.
Beschluss vom 6.2.2004 - 2 N 121.04 - (5 S., M5141)
OVG Rheinland-Pfalz: Kindernachzug nach § 20 AuslG setzt zwingend eine familiäre Lebensgemeinschaft voraus; kein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" des Kindes in analoger Anwendung des § 19 AuslG; zur außergewöhnlichen Härte gem. § 22 AuslG.
Urteil vom 5.12.2003 - 10 A 11042/03.OVG - (20 S., M5110)
VG Braunschweig: Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Bundesamt bereits dann geboten, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG substantiiert vorgetragen werden; ein Gutachten, dass das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellt, kann ein neues Beweismittel sein, auch wenn es nicht den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an Gutachten dieser Art erfüllt; vorläufiger Rechtsschutz bei Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG richtet sich nach § 123 VwGO.
Beschluss vom 14.5.2004 - 5 B 79/04 - (6 S., M5260)
VG Dresden: Die Härtefallregelung vom 10.12.1999 schließt nicht die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG auf dem Ermessensweg aus.
Urteil vom 25.3.2004 - 3 K 3417/00 - (7 S., M4952)
VG Braunschweig: Das VG kann ein fachärztliches Attest, das eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt, als nicht aussagekräftig ansehen, wenn es nicht nachvollziehbar ist, weil es insbesondere keine den anerkannten wissenschaftlichen Anforderungen genügende Begründung enthält, weil es von anderen, nicht offensichtlich unzureichenden ärztlichen Stellungnahmen abweicht oder weil es nicht erkennen lässt, dass objektiv bestehende, diagnoserelevante Zweifel nicht berücksichtigt wurden.
Urteil vom 19.3.2004 - 6 A 66/03 - (6 S., M5051)
VG Braunschweig: "Die durch Erlass des Nds. Innenministeriums vom 22.05.2001 (Nds. MBl. S. 492) getroffene 'Anordnung nach § 32 des Ausländergesetzes (AuslG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an erwerbstätige Flüchtlinge aus Bosnien und Herzegowina und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien einschl. Kosovo und Montenegro)' begegnet rechtlichen Bedenken nicht, soweit sie eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis für Ausländer ausschließt, die zu einer Strafe von mehr als 50 Tagessätzen verurteilt worden sind und dabei Familienmitglieder im Sinne des § 31 AuslG einschließt." (Amtlicher Leitsatz)
Beschluss vom 11.3.2004 - 6 B 83/04 - (6 S., M5053)
VG Frankfurt a. M.: Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis wegen posttraumatischer Belastungsstörung, da die erzwungende Rückkehr an den Ort der Traumatisierung zu Verschlimmerung der Krankheit führen würde und dort eine Behandlung nicht möglich ist; Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis für Familienangehörige wegen der besonderen Hilfsbedürftigkeit durch posttraumatische Belastungsstörung.
Urteil vom 10.3.2004 - 1 E 4347/03 (2) - (8 S., M5270)
OLG Köln: Kein Haftgrund gem. § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AuslG, wenn Ausländer während Abschiebung äußert, dass er nicht freiwillig ausreise, einen Arzt verlangt und der Flugkapitän Mitnahme des Ausländers verweigert.
Beschluss vom 29.3.2004 - 16 Wx 68/04 - (4 S., M5100)
OLG Frankfurt a. M.: Sicherungshaft gem. § 57 Abs. 2 S. 2 AuslG setzt voraus, dass sich der Ausländer der Abschiebung entziehen will; auch wenn keine krankheitsbedingten Abschiebungshindernisse vorliegen, kann Abschiebungshaft wegen gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig sein.
Beschluss vom 15.3.2004 - 20 W 426/03 - (4 S., M4905)
OLG Hamburg: Hält sich ein Ausländer ohne Kenntnis der Ausländerbehörde unerlaubt in Deutschland auf, so macht er sich gem. § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar, auch wenn ihm eine Duldung hätte erteilt werden müssen.
Beschluss vom 6.2.2004 - II - 112/03 - (6 S., M5180)
OLG Braunschweig: Die Ausländerbehörde ist nicht ermächtigt, ohne vorherige richterliche Entscheidung einen Ausländer selbst oder durch die Polizei zur Sicherung der Abschiebung in Gewahrsam zu nehmen.
Beschluss vom 4.2.2004 - 6 W 32/03 - (5 S., M5287)

www.asyl.net

13.08.2004 www.abschiebehaft.de
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