Ereignisse im Abschiebezentrum von Lesznowola (Polen) und von Abschiebungen nach Sri LankaPolen, 04.12.1998
Am 23.11. und 24.11.1998 unternahmen Mitarbeiter der Forschungsgesellschaft Flucht und Migration (FFM) und ein Mitarbeiter des Flüchtlingswerk’s Niederlande, unterstützt von Pro Asyl, eine Informationsreise nach Polen. Gegenstand der Reise war ein Hungerstreik von Tamilen in einem Abschiebegefängnis in der Nähe Warschaus und deren drohende Abschiebungen nach Sri Lanka.
Der folgende Bericht ist eine vorläufige Zusammenfassung der Ergebnisse:
1. Hintergründe
(I) Im Vorfeld der 6. Budapester Konferenz vom 7. 8. Dezember 1998 in Warschau: Die "Aktion Fremde"
In Polen führt seit Juli 1998 die Polizei und des Grenzschutz unter dem Namen "Aktion Fremde" eine Gemeinschaftsaktion durch (zur bisherigen Berichterstattung vgl. u.a. Gazeta Wyborcza 29.19.98 u. 30.10.98, sowie Sächsische Zeitung 1.12.98). Miroslaw Szacillo, Pressespecher des polnischen Grenzschutzes, wird in der Gazeta Wyborcza (GW) vom 29.10. folgendermaßen zitiert: "Wir setzen die Vorschriften des Ausländergesetzes sorgfältig um. Ziel der Aktion ist es, die Glaubwürdigkeit unseres Landes vor dem Eintritt in die EU zu beweisen. Schließlich wird unsere östliche Grenze die Grenze des vereinigten Europas."
Seit Beginn der Aktion, zu der Grenzschutz und die Polizei ein Abkommen geschlossen haben, häufen sich im ganzen Land Razzien gegen Flüchtlinge und MigrantInnen, die unerlaubt eingereist, deren Papiere abgelaufen sind, oder die - ohne eine behördliche Erlaubnis - eine Arbeit aufgenommen haben. Bei verschiedenen Razzien sind Gebäudekomplexe umstellt und systematisch nach BewohnerInnen ohne Papiere gesucht worden.
In der Gazeta Wyborcza vom 30.10. ist einer Statistik zu entnehmen, wo und wann die meisten Menschen verhaftet wurden:
- vom 15.7.-15.8. in den westlichen Wojwodschaften bei vier Aktionen: 305 Personen
- vom 15.7.-15.8. in den östlichen Wojwodschaften bei vier Aktionen: 159 Personen.
- vom 15.7. bis 15.8. im Gebiet um Lublin und Ciechanow: 81 Personen
- am 19.8. in Otwock: 117 Personen
- am 1.9. in Warschau: 181 Personen
- am 8.9. in Warschau: 32 Personen
- am 15.9. in Warschau 30 Personen
- am 9.9. in Warschau: 83 Personen
- am 8.10. im Dreistädteeck Gdansk, Gdynia, Sopot: 124 Personen
- am 15.10. in Wroclaw: 144 Personen
- am 22.10. in Myslenice: 136 Personen
Nach Recherche der GW handelt es sich bei vielen der Verhafteten um Roma aus Rumänien, die sich, wenn sie einen bestimmten Geldbetrag vorweisen können, für 30 Tage legal in Polen aufhalten dürfen. Die Berichte, die von den Razzien vorliegen, lassen darauf schließen, dass Polizei und Grenzschutz bemüht waren, die Menschen innerhalb kürzester Zeit abzuschieben. Noch am Ort der Verhaftung wurden die Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht. Zum Teil wurden Roma Familien mit Militärflugzeugen nach Bukarest ausgeflogen. Die Daten der Abgeschobenen wurden gespeichert und an die Grenzschutzstellen übermittelt; für fünf Jahre ist ihnen damit eine Einreise verboten. Gelang es den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden eine Abschiebung durchzuführen, wurden die Verhafteten in Abschiebehaft genommen. Nach den offiziellen Angaben der polnischen Polizei wurden seit Juli im Rahmen der Aktion 1.700 Menschen abgeschoben.
(II): Das neue Ausländergesetz:
Am 27.12.97 trat ein neues Ausländergesetz in Kraft. Es sieht ein ganzes Bündel neuer Regelungen vor, die insgesamt die Einreise nach Polen erschweren, die Kontrollmöglichkeiten der Behörden ausweiten und Abschiebungen erleichtern sollen.
Für die Anordnung von Abschiebehaft sind die Bezirksgerichte zuständig. Sie beträgt maximal 90 Tage, bis dahin muß die Abschiebung erfolgt sein oder der Abschiebehäftling muß freigelassen werden. Gegen Abschiebehaft kann innerhalb von 7 Tagen Klage beim Wojwodschaftsgericht erhoben werden (vgl. Art. 59 und Art. 60).
Von Ausländern, gegen die eine Ausweisungsentscheidung vorliegt, sollen Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht werden (vgl. Art. 56). Nach Aussagen aus dem Innenministerium werden diese Daten längerfristig in einem zentralen Register zusammengeführt. Zur Zeit würden an allen Grenzschutzstellen Listen mit `unerwünschten Ausländern geführt [Gespräch der FFM mit Vicedirektor Kuczinski der Abteilung für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten vom 22.2.98).
Materielle Grundlage für Gewährung des Flüchtlingsstatus ist wie bisher die Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art.32). Allerdings ist eine Antragstellung auf Gewährung des Flüchtlingsstatus nun zeitlich und örtlich stark eingeschränkt. War es für Flüchtlinge bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes möglich einen Antrag zu jedem Zeitpunkt bei der Abteilung für Migrations- und Flüchtlingsangelegenheiten in Warschau zu stellen, so müssen Anträge nun direkt an der Grenze bei den Grenzschutzbehörden oder - wenn Gefahren für Leib und Leben nachgewiesen werden kann - innerhalb einer Frist von 14 Tage nach Grenzübertritt - gestellt werden (vgl. Art. 37).
Gleichzeitig ist es aber der polnische Grenzschutz, der - im Falle des Nichtvorliegens einer Einreiseerlaubnis - die Entscheidung über die Gewährung der Einreise, damit auch indirekt über die Zulassung eines Antrags (vgl. Art. 37 in Verbindung mit Art. 85).
Nach Angaben der Helsinki Foundation (HF) hat sich nach In krafttreten des neuen Gesetzes, Anfang des Jahres 1998 die Praxis durchgesetzt, dass Anträge auf Gewährung des Flüchtlingsstatus, die nach der Grenzüberschreitung gestellt werden, als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Gegen diese Praxis sind, unterstützt vom UNHCR und der HF, 50 Verfahren beim Obersten Verwaltungsgericht eingereicht worden. Dadurch hoffe man - so die Meinung des UNHCR - den Zugang zur Antragstellung wieder stärker öffnen zu können.
Ein erstes im Sinne des UNHCR positives Urteil fällte das Hohe Verwaltungsgericht Warschau am 3. Juni 1998:
Der Kläger war am 12.1.98 legal eingereist, und hatte am 14.1.98 einen Asylantrag gestellt. Mit Bezug auf Art. 37 Abs. 2 des Ausländergesetzes vom 25. Juni 1997 wurde sein Asylantrag nicht angenommen, da er die 14-Tage-Frist - wegen Gefahr für Leib und Leben - nicht begründet habe. Das Hohe Verwaltungsgericht erklärte die Entscheidung für ungültig. Da der Kläger legal eingereist war, hätte er an der Grenze über die Bestimmung unterrichtet werden müssen. Außerdem sei die Fristenregelung sprachlich nicht eindeutig geregelt.
Aktenzeichen V SA 67/98. Kläger: Narinder Singh. Beklagte: Innen- und Verwaltungsminister in der Entscheidung vom 14. Januar 1998, Nr. DMU-I.31/SUT/98.
Was die Entscheidungsinstanzen im Verfahren betrifft, so sieht das neue Gesetz die Einrichtung eines sog. Flüchtlingsrates vor, der als zweite Instanz die erstinstanzlichen Entscheidungen der Abteilung für Migartions- und Flüchtlingsangelegenheiten überprüfen soll (vgl. Art.69 ff.). Nach der Entscheidung des Flüchtlingsrates ist eine Beschwerde beim Hauptverwaltungsgericht möglich. Nach Auskunft des UNHCR und der HF ist der Flüchtlingsrat bisher noch nicht eingerichtet, daher fällt die gleiche Behörde, nämlich die Abteilung für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten, die erst- und zweitinstanzliche Entscheidung. Desweiteren sei es - nach Angaben des UNHCR - rechtlich nicht eindeutg geklärt, ob mit der zweitinstanzlichen Entscheidung das Verfahren als abgeschlossen gelte oder diese erst mit der Beschwerde beim Hauptverwaltungsgreicht der Fall sei. Dies ist deshalb wichtig, da eine Abschiebung von Antragstellern während der Dauer des Verfahrens durch das neue Ausländergestz ausdrücklich untersagt ist. (vgl. Art. 46 Abs. 1 und Abs. 2)
2. Die Ereignisse im Abschiebezentrum von Lesznowola
(I) Das Abschiebezentrum Lesznowola - Zutritt untersagt
Südlich des Flughafens von Warschau liegt das Abschiebezentrum Lesznowola. Ab Mitte Oktober waren hier 56 oder 58 [unterschiedliche Angaben] Tamilen aus Sri Lanka in Abschiebehaft, die nach Auskunft der Helsinki Foundation (HF) zur Hälfte bei den "Aktionen" in den westlichen Wojwodschaften verhaftet worden waren. Bei den anderen handelte es sich um aus Deutschland "zurückgeschobene" heimliche Grenzgänger. Am 12.11. wurden aus dieser Gruppe zum ersten Mal in der Geschichte Polens acht Personen nach Sri Lanka abgeschoben.
Am 23.11. versuchten Mitarbeiter der FFM Zugang zum Abschiebezentrum in Lesznowola zu bekommen. Schon in der Woche davor war vergeblich versucht worden, eine Erlaubnis für einen Besuch der Tamilen zu erhalten. Die Polizeikommandantur in Radom verwies darauf, dass sie zwar formal für das Zentrum zuständig sei, nicht jedoch in diesem speziellen Fall. Hier müsse zunächst die Erlaubnis der Hauptkommandantur des polnischen Grenzschutzes in Warschau eingeholt werden. Diese lehnte jedoch eine Besuchserlaubnis aus technischen Gründen ab. Auch ein direktes Vorsprechen im Abschiebezentrum am 23.11., sowie eine telefonische Einladung von drei der Abschiebehäftlinge mit der Bitte um einen Besuch zwecks eines Beratungsgespräches, führte nicht zum gewünschten Ergebnis. Der Zutritt wurde verweigert.
Allerdings gelang es in Debak, dem Erstaufnahmelager für Flüchtlinge, südlich von Warschau, neun Tamilen ausfindig zu machen, die am 18.11. aus Lesznowola entlassen worden waren.
Die folgende Darstellung ist die Zusammenfassung eines Gespräches von zwei Stunden und 15 Minuten (23.11. 16.00 Uhr bis 18.15), das mit Hilfe eines vereidigten Dolmetschers geführt wurde.
Unsere Gesprächspartner waren durch die Vorgänge der letzten drei Monate sehr verunsichert. Daher waren nur drei von ihnen bereit uns ihre Namen zur Veröffentlichung zu überlassen: Rajaseharam Senthilrajan, Thanabalasingam Varathabaskaran und Alagan Appukkuluddi.
(II) Neun Tamilen berichten von ihrer "Rückschiebung" aus Deutschland und ihrer Odyssee durch polnische Gefängnisse
Verhaftung vom BGS: 19.8.98
Die neun Gesprächspartner gehören zu einer Gruppe von 18 Tamilen, die am 19.8. in Deutschland verhaftet worden waren. Damals hatte der BGS insgesamt 21 heimliche Grenzgänger verhaftet. Lediglich drei durften in Deutschland bleiben, da sie unter 16 Jahren waren. Die anderen wurden nach ihrer Befragung, bei der ein Dolmetscher anwesend war, und der erkennungsdienstlichen Behandlung nach Polen zurückgeschoben.
Rückschiebung nach Polen 20.8.98
Bei der polnischen Grenzpolizei mußten sie zunächst ca. neun Formulare unterschreiben. Da auf der polnischen Seite kein Dolmetscher zur Verfügung stand, konnten sie keine Angaben darüber machen, was sie unterschrieben hatten. Von der Grenze wurden sie nach Krosno in ein Armeelager [d.i. Kaserne der polnischen Grenzpolizei] gebracht. Dort blieben sie 7 Tage in einem großen Saal.
Verhängung der Abschiebehaft ca. 27.8.98
In Zielona Gora wurden sie einer Haftrichterin des Regionalgerichts vorgeführt, die Abschiebearrest gegen sie verhängte. Hier war zum ersten Mal auf der polnischen Seite ein Dolmetscher anwesend. Die Tamilen legten zum ersten Mal dar, warum sie aus Sri Lanka geflohen sind und dass sie in Polen Asyl beantragen wollten. Sie dachten, dass sie vor einem "Asylgericht" stünden. Die Richterin hielt ihnen vor, dass sie illegal eingereist seien. Die nach einer halben Stunde Verhandlung verhängte Abschiebehaft verstanden sie als "Urteil" durch ein "Gericht". Die Richterin teilte ihnen mit, dass sie in ein "offenes Lager" müssten.
Abschiebehaft in Arrestzentren der Wojwodschaftspolizeien Pila, Lublin und Ostroleka ca. 27.8. bis Mitte Oktober 98
Sie wurden dann auf verschiedene "Gefängnisse" [Abschiebearreste der Wojwoschaftspolizeien] verteilt: drei Personen nach Lublin, sechs Personen nach Ostroleka und elf nach Pila.. Einige Tage später erhielten sie den Beschluß des Haftrichters schriftlich in tamilischer Sprache. Erst jetzt wurde ihnen klar, dass sie eine 90-tägige Haft vor sich hatten. Die Abschiebehaft-Anordnung auf Tamilisch, die vom 3.9. datiert [Aktenzeichen 360/98, 1635/RE] wurde ihnen am 11.9. zugestellt. Sie enthielt den Hinweis, dass innerhalb von 7 Tagen ein Widerspruch gegen den Abschiebearrest eingelegt werden kann. Sie formulierten jeweils einen Widerspruch auf Tamilisch und verstanden ihre individuell abgefaßten Schreiben als eine ausführliche Begründung ihrer [in Wirklichkeit noch nicht gestellten] Asylanträge. Sie steckten sie in Umschläge, hatten aber Schwierigkeiten mit der Adressierung. Auf die Einlegung der Widersprüche erhielten nur die Abschiebehäftlinge in Ostroleka eine - negative - Antwort.
Lediglich in Lublin erfuhren die Gefangenen von Tamilen, die sich schon längere Zeit in Abschiebearrest befanden, dass ihr Widerspruch gegen die Abschiebehaft, den sie an das Kreisgericht in Zielona Gora gerichtet hatten, kein Asylverfahren einleiten werde und dass ein Asylantrag direkt an das Büro für Migrations- und Flüchtlingsangelegenheiten gestellt werden müsse. Knapp zwei Monate blieben sie in den unterschiedlichen Abschiebearresten. In dieser Zeit hatten sie weder Kontakt zu Dolmetschern noch zu einer Rechtsberatung. Außer der drei in Lublin verblieben sie daher in dem Glauben, einen Antrag auf Asyl in Polen gestellt zu haben. Die Tamilen in der Abschiebehaft in Ostroleka erhielten bereits dort einen Hinweis, dass ihre Abschiebung vorbereitet würde.
Abschiebhaft in Lesznowola ca. Mitte Oktober 98 bis zur Freilassung am 18.11.98
Mitte Oktober wurde die Gruppe im Laufe von drei Tagen durch Verlegung nach Lesznowola wieder zusammengebracht. Der Grund ihrer Verlegung war ihnen unklar.
Die Passersatzpapiere und der erste Hungerstreik (ab 16.10. bis ca. 23.10.98)
Bei ihrer Ankunft in Lesznowola befanden sich dort 38 Tamilen, die schon längere Zeit in Lesznowola einsaßen. Am 15.10. hatten diese tamilischen Gefangenen Formulare erhalten, die sie ausfüllen sollten und die zur Beantragung von srilankanischen Pässen oder Passersatzpapieren dienen sollten. Dies war der Grund, weshalb sie sofort bei Ankunft in Lesznowola ab dem 16.10. mit dem Hungerstreik begannen bzw. sich ihm anschlossen. Sie verweigerten die Essensaufnahme, aber nicht die Putzarbeiten etc. Am 18.10. wurde ihnen mitgeteilt, dass am nächsten Tag eine Mitarbeiterin der srilankanischen Botschaft aus Bonn eintreffen würde. Am 19.10., erschien tatsächlich die Mitarbeiterin in Lesznowola mit einer Kamera und mit Formularen. Die Tamilen weigerten sich zunächst ihren Raum zu verlassen, um mit der Frau zu sprechen. Ein älterer Mann wurde zwangsweise vorgeführt, er wurde gezwungen, ein Papier zu unterschreiben - sonst würde er abgeschoben. Die Frau erklärte im Beisein aller auf tamilisch, dass sich die polnische und die srilankanische Regierung darüber geeinigt hätten, alle innerhalb von 21 Tagen nach Sri Lanka abzuschieben, egal ob sie das Papier unterschreiben würden oder nicht. Nach und nach erklärten sich dann alle bereit, mit der Frau zu sprechen. Sie war vor allem an den Reiserouten interessiert. Außer dem älteren Mann weigerten sich jedoch alle zu unterschreiben. Daraufhin setzten sie ihren Hungerstreik fort und verlangten den UNHCR zu sprechen. Einmal kam ein "Offizier" [wahrscheinlich der Chef von Lesznowola, der den polnischen Titel Offizier trägt], und forderte sie zum Essen auf. Sie brachten auf englisch und tamilisch ihre Gründe vor: Ihr Leib und Leben sei bei einer Abschiebung gefährdet.
UNHCR-Besuch in Lesznowola am 23.10.98 (nach UNHCR-Angaben: 20.10.98)
Am sechsten Tag des Hungerstreiks erfuhren sie, dass UNHCR-Vertretern und einem Kamerateam des polnischen Fernsehens der Zutritt zu Lesznowola verweigert werde. Einen Tag später gelang es dem UNHCR, die Abschiebehäftlinge zu besuchen. Zu diesem Zeitpunkt hatten einige der Gefangenen, die sich schon länger in Lesznowola aufhielten, in erster Instanz eine Ablehnung ihres Asylantrages erhalten. Der UNHCR formulierte ihnen gegenüber die Erwartung, dass eine zweitinstanzliche Entscheidung nach einem Widerspruch erst nach Ablauf der 90 Tage Arrest zu erwarten wäre. Der Vertreter des UNHCR vertrat die Ansicht, dass niemand Angst vor einer Abschiebung haben müsse, er würde die Anwälte der Helsinki Foundation beauftragen, in Lesznowola eine Rechtsberatung durchzuführen. Daraufhin brachen die Tamilen den Hungerstreik am 23. oder 24.10. ab.
Anhörung durch Mitarbeiter der Abteilung für Migrations- und Flüchtlingsangelegenheiten und Negativentscheidungen
Ca. am 4.11.98 kamen Vertreter des Migrations- und Flüchtlingsamts mit Dolmetschern. Sie hätten einige Worte zum Verfahren gesagt und Anhörungen durchgeführt sowie schriftliche Begründungen schreiben lassen.
Eine Woche später hätten sie bereits ihre erstinstanzliche Ablehnung erhalten. Eine solch schnelle Entscheidung sei bisher noch nicht vorgekommen. Alle hätten eine Ablehnung bekommen, weitere 12 sogar schon ihre zweitinstanzliche Ablehnung. Und fast alle haben dagegen Widerspruchnnerhalb von zwei Wochen eingelegt oder einzulegen versucht.
Helsinki-Foundation (HF) - später Besuch
Die Anwälte der HF trafen erst viel später ein als der UNHCR-Vertreter angekündigt hatte. In einigen Fällen waren die Einspruchsfristen gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen schon verfallen.
Abschiebungen am 12.11.98
Entgegen den Erwartungen des UNHCR wurden am 11.11. acht Tamilen aus der Gruppe in Lesznowola nach Sri Lanka abgeschoben. Dabei handelte es sich um Flüchtlinge, die fast drei Monate in Abschiebhaft eingesessen waren. Zunächst wurden am 10.11. vier Personen abgeholt und am 11.11. weitere vier. Sie wurden in einem Transporter zum Flughafen gefahren, dessen Scheiben verhängt waren. Offiziell war gesagt worden, dass alle acht Personen entlassen würden, da die 90 Tage abgelaufen seien. Da die Gefangenen jedoch mißtrauisch waren, vereinbarten sie, dass sich die acht telefonisch melden sollten, sobald sie freigelassen würden. Die Gruppe meldete sich am 12.11. aus dem Transitraum in Moskau, sie befanden sich auf dem Weg nach Colombo. Vier aus der Gruppe hatten sich schon längere Zeit in Polen aufgehalten. Bei den anderen vier handelte es sich um heimliche Grenzgänger, die von Deutschland nach Polen zurückgeschoben worden waren. Auf dem Flughafen in Warschau hatten sie Passersatzdokumente erhalten, auf denen ihr Lichtbild aufgeklebt war. Damit wurden sie nach Sri Lanka ausgeflogen.
Erneute Aufnahme des Hungerstreiks am 11.11 oder 12.11.
Nach dem Telefongespräch entschieden sich die Tamilen in Lesznowola erneut mit einem Hungerstreik gegen die Abschiebung zu protestieren.
Freilassung der neun Tamilen und Abbruch des zweiten Hungerstreiks
Am 16.11. wurden unseren Gesprächspartnern mitgeteilt, dass sie am nächsten Tag aus der Haft entlassen würden. Wieder vereinbarten sie mit den Zurückbleibenden einen Telefonanruf, sobald sich ihr Verbleib klären würde. Am Morgen des 17.11. erhielten sie ihre Ablehnung in erster Instanz. Morgens um 6 Uhr wurden sie mit einem Bus abgeholt und an einer Bushaltestelle ausgesetzt. Von dort riefen sie in Lesznowola an, um den dort Zurückgebliebenen mitzuteilen, dass sie freigelassen worden waren. Diese beendeten den Hungerstreik. Die Freigelassenen verbrachten eine Nacht am Bahnhof und wandten sich dann an den UNHCR, der für eine Unterbringung in Debak sorgte.
(III) Der UNHCR und die Helsinki Foundation (HF) - ausgebootete Zuschauer der Ereignisse
Nach Angaben des UNHCR besuchte ein Mitarbeiter am 20.10. die hungerstreikenden Tamilen im Abschiezentrum von Lesznowola. Er versuchte sich einen Überblick über die Situation zu verschaffen und stellte eine Liste der Gefangenen zusammen. Dabei stellte er u.a. fest, dass es sich bei drei der Gefangenen um Minderjährige handelte. Gegenüber den Abschiebehäftlingen äußerte er die Meinung, dass Abschiebungen in der jetzigen Situation nicht zu erwarten wären und dass er sofort die Anwälte der HF informieren und damit beauftragen würde, eine Rechtsberatung im Auftrag des UNHCR durchzuführen.
Der Besuch der Botschaftsangehörigen Sri Lankas aus Bonn und dessen Ablauf, stellt für den UNHCR einen klaren Fall von Zwangsbesuch dar. Deshalb informierte der UNHCR nach Bekanntwerden der Ereignisse die neue Datenschutzbeauftrage Ewa Kulesza. Auch diese verurteilt Vorgehen in einer Pressemitteilung und machte gleichzeitig bekannt, dass sich ein ähnlicher Fall von erzwungenem Botschaftsbesuch schon im März in Lesznowola ereignet hatte. In einem Telefongespräch mit der FFM vom 1.12. bestätigte Frau Kulesza dies und fügte hinzu, dass sie in beiden Fällen einen Brief an die Abteilung für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten mit Bitte um Aufklärung der Ereignisse geschickt habe. In beiden Fällen hätte sie bis heute noch keine Antwort erhalten.
Der Besuch der Anwälte der Helsinki Foundation verzögerte sich aufgrund der Nichterteilung einer Besuchsgenehmigung seitens der Grenzpolizei um 10 Tage, die HF bestätigte, dass dadurch Einspruchsfristen versäumt wurden. Nach Ansicht eines UNHCR-Vertreters betrieb der Grenzschutz mit dem UNHCR und der HF in dieser Frage ein "Katz und Maus Spiel".
UNHCR und HF wurden von den Abschiebungen, die nach Sri Lanka zum ersten Mal stattfanden, überrascht. Beide Organisationen bestätigten, dass den Abgeschobenen die Entscheidungen über ihre Anträge auf Gewährung des Flüchtlingstatus erst auf dem Flughafen übergeben wurden. Bei einem der Tamilen handelte es sich um eine erstinstanzliche Entscheidung, bei der formal innerhalb von 14 Tagen ein Widerspruch eingereicht werden kann. Bei den sieben anderen handelte es sich um zweitinstanzliche Entscheiungen, wogegen beim Hauptverwaltungsgericht Beschwerde eingelegt werden kann (vgl. 1(II)).
Für den UNHCR steht damit formal-juristisch eindeutig fest, dass die Abschiebung des Mannes, der lediglich eine erstinstanzliche Entscheidung erhalten hat, gegen Art 46 des AuslG verstößt.
3. Nachtrag: Trotz Proteste - es wird weiter nach Sri Lanka abgeschoben
Über telefonische Kontakte zu den Abschiebehäftlingen Lesznowola wurde der FFM bekannt, dass am 26.11.und am 29.11. erneut jeweils neun Tamilen abgeschoben wurden. Über den Verbleib der ersten Gruppe (vom 26.11.) ist bisher nichts bekannt. Verwandte in Colombo informierten die FFM, dass von der zweite Gruppe (vom 29.11) fünf Personen - nach ihrer Ankunft in Sri Lanka - nach Negombo in ein Gefängnis überstellt und seither in Sonderhaft einsässen. Forschungsgesellschaft Flucht und Migration
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