"Pilotprojekt NRW" zum verbesserten Abschiebeschutz für Traumatisierte jäh abgestürztSchreiben des LMI NRWNRW, 28.01.2005 Mit dem jüngsten Schreiben vom 28. Januar 2005 weist das Innenministerium NRW die Ausländerbehörden über die Bezirksregierungen und die Zentralen Ausländerbehörden in NRW ausdrücklich auf die Urteile des OVG Münster vom 16. Dezember 2004 und vom 19. Oktober 2004 hin, die in der Praxis verheerende Folgewirkungen für den Schutz von traumatisierten Flüchtlingen haben werden (Az. 15-39.10.03-1-BÄK). So genannte "Kernaussagen" aus den restriktiven Urteilen werden bruchstückhaft in dem Schreiben zitiert. Diese Zitate sollen die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer "erheblichen, konkreten Gefahr für Leib und Leben oder Freiheit" konkretisieren und den Erlass vom 16. Dezember 2004 (Mitwirkung von ÄrztInnen bei der Rückführung) ergänzen. Die Auslegung der Zitate wird jedoch nicht näher erläutert. Da die Auslegung jedoch nicht eindeutig ist, und die Urteile insgesamt sehr restriktiv gefasst sind, ist zu befürchten, dass die positiven Ansätze des Erlasses vom 16. Dezember 2004 zunichte gemacht werden.
Beigefügt sind dem Schreiben die Urteile selbst sowie die gemeinsame Presseerklärung von Innenminister Dr. Behrens und der Präsidenten der Ärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe vom 13. Januar 2005 und ein Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt vom 10. Dezember 2004.
In dem Urteil vom 16. Dezember 2004 erkennt der Senat zwar an, "dass die Klägerin aus dem Kosovo mit großer Wahrscheinlichkeit an einer PTBS mit überwiegend depressiven Symptomen und Somatisierungstendenzen und einem traumatischen Kopfschmerzsyndrom leidet" (S. 10), dennoch liegen nach Auffassung des Senats die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines krankheitsbedingten Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor. In der Begründung heißt es u. a. "Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG soll dem Ausländer nicht eine Heilung von Krankheit unter Einsatz des sozialen Netzes der Bundesrepublik Deutschland sichern, sondern vor gravierender Beeinträchtigung seiner Rechtsgüter Leib und Leben bewahren" (S. 8). Diese ist nach Auffassung des 13. Senats nicht schon "... bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen, kurz existentiellen Gesundheitsgefahren. Die existentielle Gesundheitsgefahr müsse darüber hinaus konkret sein. Zur Konkretisierung heißt es hier: "Konkret ist eine Verschlimmerung einer Erkrankung, wenn sie alsbald nach Rückführung des Betroffenen im Zielland zu erwarten ist." (S. 9) Weiter heißt es in dem Urteil. "Im Übrigen leuchtet nicht ein, weshalb einem traumatisierten Ausländer nicht zugemutet werden dürfe, das Schicksal seiner in der Heimat verbliebenen ebenfalls traumatisierten Landsleute zu teilen und die Symptome und Folgen einer Traumatisierung im Heimatland zu überwinden" (S. 18).
Und schließlich vertritt der 13. Senat in dem Urteil die Auffassung: "Soweit ein ausreispflichtiger erfolgloser Asylbewerber suizidale Absichten äußert oder ihm eine Suizidgefahr vom Arzt attestiert wird, führt das regelmäßig nicht zu einem vom Bundesamt anzuerkennenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.... Bei der Durchführung der Abschiebung kann und ist gegebenenfalls der Suizidgefahr, soweit sie ernsthaft zu befürchten ist, durch geeignete Vorkehrungen und Gestaltung der Abschiebung zu begegnen. Ist nach Rückkehr in das Heimatland die Gefahr eines Suizids wegen dortiger Umstände nicht auszuschließen, handelt es sich zum einen hinsichtlich des Eintritts der Tat regelmäßig um ein ungewisses und - im Rahmen des § 3 Abs. 6 Satz 1 AuslG - bezüglich seiner Eintrittswahrscheinlichkeit nicht annähernd greifbar und deshalb nicht konkretes Ereignis sowie zum anderen, wenn das Heimatland hinreichend Behandlungsmöglichkeiten für die als Abschiebungshindernis geltend gemachte Erkrankung bietet, eben nicht um ein an Gegebenheiten im Heimatland anknüpfendes, sondern um ein allein der Person des Ausländers zuzuschreibendes und von seinem individuellen Entschluss abhängendes Ereignis" (S. 19 f).
Auch der 18. Senat des OVG Münster verweist in seinem Beschluss vom 19. Oktober 2004 die an einer PTBS erkrankten Klägerin aus dem Kosovo auf das allgemein übliche medizinische Niveau des Heimatlandes. Wörtlich heißt es hier: "In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es im Rahmen der von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorausgesetzten Gefahr für Leib und Leben nicht zwingend erforderlich ist, eine im Bundesgebiet begonnene Behandlung im Zielstaat unverändert mit derselben Intensität, derselben Art und derselben Medikation wie gegenwärtig in der Bundesrepublik Deutschland fortführen zu können. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist ein Ausländer grundsätzlich auf den in medizinischer und therapeutischer Hinsicht allgemein üblichen Standard in seinem Heimatland zu verweisen." (S. 3) Und weiter heißt es in dem Beschluss: " Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist aber nicht davon auszugehen, dass bei Personen mit dem Beschwerdebild einer posttraumatischen Belastungsstörung wegen der mit einer Abschiebung verbundenen Auswirkungen auf deren Gesundheitszustand stets ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit anzunehmen ist" (S. 4).
Noch wenige Tage vor Herausgabe des o. g. Schreibens des Innenministeriums NRW, konkret am 13. Januar 2005 hatten sich das Innenministerium NRW und die Ärztekammer Nordrhein mit einer gemeinsamen Presseerklärung an die Öffentlichkeit gewandt und "neue NRW -Standards zur medizinischen Begutachtung bei Rückführungen" angekündigt, die zu einem "besseren Abschiebeschutz aus Gesundheitsgründen" führen sollten. Hintergrund der gemeinsamen Presseerklärung war die Herausgabe eines Informations- und Kriterienkatalogs, der mit Erlass vom 15. Februar 2005 den Ausländerbehörden als verbindliche Arbeitsvorgabe an die Hand gegeben wurde. Prof. Hoppe, Präsident der Ärztekammer Nordrhein und der Bundesärztekammer begrüßte den Katalog in der gemeinsamen Presseerklärung ausdrücklich. "Die Handreichung wird sowohl den Bestimmungen des Ausländerrechts als auch dem ärztlichen Verlangen gerecht, stets im Sinne des Patienten sorgfältig handeln zu können." Mit der Herausgabe des Informations- und Kriterienkatalogs wurde in NRW ein mühevolles, jahrelanges Ringen um einen Kompromiss zwischen Bundesärztekammer und der Politik fortgesetzt. Nachdem sich die Innenminister auf der letzten IMK in Lübeck nicht auf eine gemeinsame Linie haben verständigen können, startete NRW schließlich zunächst einmal einen Alleingang mit der Ärztekammer mit der Maßgabe die Innenministerkonferenz im nächsten Jahr über die Erfahrungen des "Pilotprojektes NRW" zu unterrichten.
Mit dem neuerlichen Schreiben des LMI vom 28. Januar 2005 ist zu befürchten, dass das "Pilotprojekt NRW" unmittelbar nach dem Start jäh abstürzt. Nach den beiden o. g. Entscheidungen des OVG Münster, die das Innenministerium NRW den Ausländerbehörden ausdrücklich an die Hand gibt, kann von einem "besseren Abschiebeschutz aus Gesundheitsgründen" in NRW keine Rede mehr sein. Fluechtlingsrat NRW
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