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Rubrik: Material  

Schnellinfo 12/2004

Nordrhein-Westfalen, 16.08.2004

DEUTSCHLAND

ZUWANDERUNGSGESETZ TRITT IN KRAFT

Nach dem parteiübergreifenden Beschluss des Deutschen Bundestages vom 1. Juli 2004 und der am 9. Juli 2004 erfolgten Zustimmung durch den Bundesrat ist das Zuwanderungsgesetz am 30. Juli 2004 vom Bundespräsidenten ausgefertigt und am 5. August im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 1950) verkündet worden. Bereits am Tag nach der Verkündung treten die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in Kraft. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Regelungen zur Durchführung des Zuwanderungsgesetzes, zur Ausgestaltung und Durchführung der Integrationskurse sowie zur Aufnahme von Beschäftigungen im Rahmen des gesetzlichen Anwerbestopps.

Ab dem 1. September 2004 entfallen dann die Weisungsunabhängigkeit der Einzelentscheider beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Asylverfahren sowie das Amt des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten. Der Bundesbeauftragte kann aber noch begonnene Verfahren zu Ende führen. Zudem wird das BAFl jetzt wieder in BAMF umbenannt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Hauptinhalte des Zuwanderungsgesetzes und damit insbesondere die Regelungen, auf deren Basis ausländerrechtliche Entscheidungen getroffen werden, treten zum 1. Januar 2005 in Kraft.

ZuwG im BGBl. I: http://www.bmi.bund.de/Annex/de_25642/Text_des_Zuwanderungsgesetzes.pdf



ZAHL DER ASYLSUCHENDEN IN DEUTSCHLAND WEITER RÜCKLÄUFIG

In der Zeit von Januar bis Juni 2004 haben insgesamt nur 18.682 Personen in Deutschland Asyl beantragt. Gegenüber dem Vergleichszeitraum im Vorjahr (26.452 Personen) bedeutet dies einen weiteren Rückgang um rund 30 %. Die Hauptherkunftsländer sind die Türkei, Serbien und Montenegro sowie die Russische Föderation. Irak, das 2003 noch an dritter Stelle der Hauptherkunftsländer lag, ist aus der "Top Ten" heraus gefallen. Die Anerkennungsquote des Bundesamtes bleibt nach den offiziellen Angaben auf dem historisch niedrigsten Niveau von 1,6 % nach Art. 16a GG bzw. 1,7 % nach § 51 Abs. 1 AuslG.


SONDER-MV ZUM ZUWANDERUNGSGESETZ AM 25. SEPTEMBER - INITIATIVEN KÖNNEN REFERENTEN BEIM FLÜCHTLINGSRAT ANFORDERN

Am Samstag, dem 25. September 2004, veranstaltet der Flüchtlingsrat NRW e.V. eine Sondermitgliederversammlung zum neuen Zuwanderungsgesetz. Voraussichtlich werden folgende Themen vorgestellt:

- Peter Kühne: Integration / Zugang zum Arbeitsmarkt

- Michael Gödde: Aufenthaltstitel / Ausweisung / Familiennachzug

- Gertrud Heinemann u . Gudrun Duda-Heinzke: Härtefallkommission

- Stefan Keßler: § 60 AufenthG / Übergangsregelungen.

Darüber hinaus bieten die Referentinnen und Referenten den Flüchtlingsinitiativen und -organisationen in NRW an, auch auf regionalen Veranstaltungen über das Zuwanderungsgesetz zu informieren. Bitte wenden Sie sich hierfür an Frank Gockel per Telefon oder E-Mail ( gockel@frnrw.de ).


ABSCHIEBEFLÜGE MIT DER LTU

Die Abschiebeflüge von Düsseldorf nach Istanbul und Belgrad werden von der Kampagne "Deportation Airlines" im Internet unter http://www.deportation-airlines.de mitgeteilt. Die Adresse ist auch auf unserer Linkliste unter Links > Themen > Abschiebeflüge zu finden.



DIALYSEPATIENT SOLL ABGESCHOBEN WERDEN - TÜRKISCHE FAMILIE SUCHT SCHUTZ IM KIRCHENASYL

Vier kurdischstämmigen Flüchtlingen aus der Türkei wurde in der Lendringser Christuskirche Kirchenasyl gewährt, so berichtet die Westfalenpost am 29. Juli 2004. Die Pfarrerin Monika Hermanni hat die Familie aufgenommen, weil die Abschiebung in diesem Fall lebensbedrohlich sein könnte. Der Familienvater Fikret Özmen leidet an Krebs und an Diabetes. Die Zuckerkrankheit führte zum Nierenversagen, so dass der 53-Jährige dreimal wöchentlich zur Blutwäsche ans Dialysegerät muss. Nachdem ein Amtsarzt Ende Juni feststellte, dass Fikret Özmen reisefähig sei, drohte die Abschiebung.

"Er ist sicherlich reisefähig", erklärt Pfarrerin Monika Hermanni. "Ich sage das bewusst zynisch: Sogar ein Sterbender ist reisefähig." Das Problem sei die Versorgung in der Türkei. Die regelmäßige Dialyse sei für Fikret Özmen lebensnotwendig. "Sonst ist er nach wenigen Tagen tot."

Würde Fikret Özmen abgeschoben, müsste er zunächst in seinem Heimatdorf Bakan (im Südosten der Türkei) die grüne Karte, die so genannte Yesil Kart, beantragen. Dazu benötigt er ein polizeiliches Führungszeugnis. "Selbst wenn man unterstellt, dass er die Karte überhaupt bekommt, ist dadurch nur die notfallmedizinische Versorgung gewährleistet", erläutert Pfarrerin Monika Hermanni. "Dazu gehören nicht Behandlungen - wie die Dialyse - bei chronischen Erkrankungen." Hinzu komme, dass die nächste Dialysemöglichkeit 200 Kilometer vom Heimatort entfernt sei. Das Lendringser Kirchenasyl-Team hatte bereits gestern Vormittag eine Dialysemöglichkeit für den schwer Kranken organisiert.

Auch die Mutter der Familie, die 48-jährige Fadille Özmen, ist nicht gesund. Seit ihr Sohn Furat im Oktober vergangenen Jahres in die Türkei abgeschoben wurde, ist sie psychisch krank. Zwei ihrer acht Kinder, der vierzehnjährige Amrah und der elfjährige Abdulla, leben seit gestern mit den Özmens im Lendringser Kirchenasyl. Die beiden Jungen sollen, so berichtet Pfarrer Matthias Hoffmann, in der Kirche unterrichtet werden.

Seit Mai 1994 wird in der evangelischen Christuskirche Asyl gewährt, nunmehr zum achten Mal. "Grundsatzbeschluss im Presbyterium ist, dass Kirchenasyl gewährt wird, wenn Leib und Leben in Gefahr ist", erklärt Pfarrerin Monika Hermanni. Ein rechtsfreier Raum ist das Kirchenasyl nicht. "Wir vertrauen darauf, dass die Hemmschwelle, eine Kirche räumen zu lassen, groß ist und bitten die Behörden, diesen Raum zu wahren", sagt Hermanni.

Die Kirchengemeinde setzt nun auf das Zuwanderungsgesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft tritt. Pfarrer Hoffmann: "Wir hoffen, dass sich die zu bildende Härtefallkommission der Sache annimmt."

Einige Mitglieder der Familie Özmen leben bereits seit 14 Jahren in Deutschland, die meisten in Bersenbrück (bei Osnabrück). Nach Lendringsen gebracht wurden sie von Gisela Kuck, die sich dort seit Jahrzehnten ehrenamtlich für Asylbewerber engagiert. Die 78-Jährige, Mitglied im niedersächsischen Flüchtlingsrat, wurde für ihre Arbeit sogar mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet. Als die Abschiebung der Özmens unausweichlich schien, packte die resolute Dame ihren Orden aus Protest in einen Karton und schickte ihn per Einschreiben zurück an Manfred Hugo, Landrat des Landkreises Osnabrück. Auch Bundespräsident Horst Köhler bekam Post von der kämpferischen Seniorin: "Ich habe ihm geschrieben, dass der Orden noch unbenutzt ist."



INITIATIVEN UND AKTIONEN

SPENDENAUFRUF: SCHWERKRANKE FRAU AUS PALÄSTINA MÖCHTE SICH VON VERWANDTEN IN DER HEIMAT VERABSCHIEDEN

Seit fünf Wochen begleitet der ambulante Hospizdienst Wuppertal "Lebenszeiten" Frau Moriah Abu Sarriyah, die wegen eines Rückfalls einer Krebserkrankung nur noch eine sehr begrenzte Lebenserwartung hat. Ihr sehnlichster Wunsch ist es, vor ihrem Tod und so lange es ihre Krankheit zulässt, noch einmal ihre Heimat Palästina zu sehen und sich von den dort lebenden sieben Brüdern, vor allem aber von ihrer Mutter zu verabschieden. Sie muss von ihrem Ehemann begleitet werden, die 3 Kinder im Alter von 6, 8 und 9 Jahren können hier nicht untergebracht werden, so dass Flug- und Fahrtkosten für 5 Personen entstehen.

Die Familie lebt von Sozialhilfe und kann einen Heimflug selbst nicht finanzieren. Der Hospizverein bittet um zweckgebundene Spenden (es fehlen noch ca. 500 Euro) und Überweisung auf das Vereinskonto 455 469 bei der Sparkasse Wuppertal (BLZ: 330 500 00)

Näheres zu erfragen bei: Barbara Nickel (Koordinatorin) unter 0202 / 4 59 88 19


NEUES AUS DER RECHTS- UND ERLASSPRAXIS

BESCHLUSS DES OVG MÜNSTER: MEDIZINISCHE VERSORGUNG BEI ANKUNFT AM FLUGHAFEN IN BELGRAD NICHT GESICHERT

Das Oberverwaltungsgericht in Münster hat in seinem Beschluss vom 15. April 2004 (Az. 18 B 830/04) die Abschiebung einer Familie nach Belgrad vorläufig ausgesetzt, weil die medizinische Versorgung bei der Ankunft auf dem Zielflughafen nicht gesichert sei. Einer der abzuschiebenden Personen wurde aufgrund der "deutlich erhöhten situationsgebundenen Suizidalität" eine eingeschränkte Flug- und Reisefähigkeit attestiert. Die deutsche Botschaft in Belgrad wollte daraufhin einen Vertrauensarzt zur Betreuung bei der Ankunft beauftragen, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass die serbisch-montenegrinischen Behörden sich in der Vergangenheit "nicht unbedingt kooperativ gezeigt hätten, wenn es darum gegangen sei, abgeschobene Personen von Botschaftsseite im Empfang zu nehmen." Das Gericht ist der Auffassung, dass damit die erforderliche Betreuung der suizidgefährdeten Person nicht gegeben ist, und verpflichtet die Ausländerbehörde, die Familie so lange nicht abzuschieben, bis die notwendige medizinische Betreuung bei der Ankunft auf dem Flughafen in Belgrad gesichert ist.

Den Beschluss erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Asylrechtsprechung > Serbien und Montenegro oder in der Geschäftsstelle.


IRAK: VORGEHEN BEI WIDERRUFSVERFAHREN UND EINBÜRGERUNGSANTRÄGEN

Unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesinnenministeriums hat das Innenministerium NRW mit Erlass vom 22. Juni 2004 (Az. 14 40.03 - IRK/2) das folgende Vorgehen der Ausländerbehörden angeordnet. Hat ein irakischer Asylberechtigter einen Einbürgerungsantrag gestellt, soll die Ausländerbehörde zunächst prüfen, ob sie im Falle eines Widerrufs der Asylanerkennung auch die Aufenthaltsgenehmigung widerrufen würde. „Bei negativem Ergebnis dieser Überprüfung“, d. h. wenn auch bei Wegfall der Anerkennung der Asylberechtigte seine Aufenthaltsgenehmigung behalten könnte, soll die Ausländerbehörde nicht das Bundesamt einschalten, „da dann der Widerruf der Asylanerkennung keine Auswirkungen auf das Einbürgerungsverfahren hätte. Nur wenn aus Sicht der Ausländerbehörde die Aufenthaltsgenehmigung im Falle eines Widerrufsverfahrens ebenfalls zu widerrufen wäre, soll das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl) gebeten werden, ein Widerrufsverfahren kurzfristig einzuleiten.

IRAK: DULDUNGEN WERDEN VERLÄNGERT, ABER NRW WILL KEINE BLEIBERECHTSREGELUNG

In einem Schreiben an die Irakische Sozial- und Kulturgemeinde e.V. in Essen vom 29. Juli 2004 nimmt das Innenministerium NRW zur aktuellen Situation irakischer Staatsangehöriger Stellung. Es betont, dass "derzeit an die Aufnahme von Rückführungen in den Irak in größerem Umfang nicht gedacht" würde. Auslaufende Duldungen werden in NRW weiterhin um jeweils sechs Monate verlängert. Insgesamt vertritt das Innenministerium die Ansicht, dass "die bei uns Zuflucht suchenden Menschen aus dem Ausland grundsätzlich nur vorübergehend und nicht auf Dauer Aufnahme in Deutschland finden können". Eine umfassende Bleiberechtsregelung durch Beschluss der Innenministerkonferenz sei nicht geplant.

Das Schreiben erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Abschiebungen oder in der Geschäftsstelle.


ERLASS: ERTEILUNG EINER UNBEFRISTETEN AUFENTHALTSERLAUBNIS NACH § 35 AUSLG - GESAMTES ASYLVERFAHREN WIRD ANGERECHNET

In einen neuen Erlass vom 15. Juli 2004 (Az. 15-39.06.02) weist der Innenminister in NRW nochmals ausdrücklich darauf hin, dass bei der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 35 AuslG (Daueraufenthalt aus humanitären Gründen) auch das Asylverfahren auf die 8 Jahre Aufenthaltsbefugnis angerechnet wird. Die Einschränkung des § 55 Abs. 3 AsylVfG kommt nicht zum Tragen. "Die Aufenthaltszeit ist im Rahmen des Asylverfahrens beginnend ab der Asylantragstellung (§ 14 AsylVfG) bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Ablehnung des Asylantrags (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylVfG) oder bis zur Rücknahme des Asylantrags (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG) anzurechnen".

Den Erlass erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Aufenthaltsrecht oder in der Geschäftsstelle.



BVERWG: NEUE MASSSTÄBE BEI DER AUSWEISUNG VON TÜRKISCHEN ARBEITNEHMERN

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass türkische Arbeitnehmer, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei haben, nur noch unter eingeschränkten Voraussetzungen aus Deutschland ausgewiesen werden dürfen (Urteil vom 3. August 2004 - BVerwG 1 C 29.02). Das Gericht hat Grundsätze, die nach einer neuen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nunmehr für die Ausweisung von freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgern gelten, weitgehend auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige übertragen:

Danach ist eine Ausweisung nur nach einer individuellen Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde zulässig. Zwingende Ausweisungen und Regelausweisungen, wie sie § 47 Ausländergesetz bei schweren Straftaten vorsieht, dürfen auch gegen Türken, die sich auf Assoziationsrecht berufen können, nicht mehr verfügt werden. Außerdem müssen die Ausländerbehörden und die Gerichte künftig neue Tatsachen, die nach der Ausweisungsverfügung entstanden sind, berücksichtigen.

Quelle: Pressemitteilung 48/2004 des BVerwG vom 3. August 2004, das Urteil kann online bestellt werden unter folgendem Link: BVerwG 1 C 29.02.

SCHREIBEN DES LMI: KOSTENERSTATTUNG FÜR MEDIZINISCHE GUTACHTEN BEI ABSCHIEBUNG

In seinem Schreiben vom 15. Juli 2004 (15 - 39.22.04-1 - Kosten) stellt der Innenminister in NRW klar, dass sowohl die Kosten für eine ärztliche Begleitung als auch die Kosten eines medizinischen Gutachtens zur Frage der Flugreisetauglichkeit zu den Beträgen gehören, die vom Land übernommen werden. Nicht vom Land übernommen werden Kosten von medizinischen Gutachten zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen und sonstigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen. Hier ist das BAFl bzw. die Ausländerbehörde zuständig. Dies gilt nur, wenn der abzuschiebende Ausländer die Kosten nicht selbst tragen kann. Die Kosten der Abschiebung sind grundsätzlich in einem Erlass vom 14. Juli 1994 (Az. IC 2/32.548) geregelt, der dem Schreiben beigefügt ist.

Das Schreiben inkl. Erlass von 1994 erhalten Sie auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Abschiebungen oder in der Geschäftsstelle.

TERMINE

(Noch mehr Termine auf unserer Homepage http://www.frnrw.de )

Samstag, den 21. August, von 11 bis 17 Uhr: Tagesseminar zum Zuwanderungsgesetz, Veranstalter: Flüchtlingsrat NRW e.V. , Ort: Grend, Westfalenstr. 311 in Essen-Steele. Das Seminar ist ausgebucht, Infos bei Frank Gockel, Tel. 0201/89908-0, Fax: 0201/89908-15, E-Mail: gockel@frnrw.de

Freitag, den 27. August, bis Sonntag, den 29. August: Seminar zum Sudan im Jugendhof Vlotho, Kontakt: Ahmed Musa Ali, AKE-Bildungswerk, Südfeldstraße 4, 32602 Vlotho, Telefon 05733/95737, Fax 05733/18154, E-Mail ahmed.musa@ake-bildungswerk.de

Mittwoch, den 1. September 2004, 19 Uhr: Verleihung des Aachener Friedenspreises 2004 an Eren Keskin, Istanbul (Türkei) und die Organisation "Petersburger Soldatenmütter", Ort: Aula Carolina, Pontstr., Aachen



Samstag, den 11. September 2004, 11 bis 17 Uhr: Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrates NRW, Schwerpunktthema: Widerrufverfahren, Referent Michael Gödde¸ Ort: Flüchtlingsrat NRW e.V., Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen



Montag, den 20. September, bis Sonntag, den 3. Oktober 2004: Internationales Jugendprojekt in Rumänien und Bulgarien zum Thema "Close to my neighbour, the Roma". Hauptfokus dieses Projektes ist der Abbau von Stereotypen und Vorurteilen gegenüber Roma in Europa. Kontakt: Bosporus-Gesellschaft e.V., Bonner Talweg 33-35, D-53113 Bonn / Germany, Tel: 0228/26 38 43, Fax: 0228/209 49 98, E-Mail: vigata@web.de, web: http://www.bosporus.org


Samstag, den 25. September 2004, 11 bis 17 Uhr: Sonder-Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrates NRW, Schwerpunktthema: Zuwanderungsgesetz, Beschreibung s. unter "Regionales aus NRW"¸ Ort: Flüchtlingsrat NRW e.V., Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen

Flüchtlingsrat NRW

04.09.2004 www.abschiebehaft.de
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