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Rubrik: Material  

Schnellinfo 10 11/2004, Doppelausgabe

Nordrhein-Westfalen, 30.07.2004

Ältere und aktuelle Infos siehe auch www.fluechtlingsrat.de

ERIO FORDERT ENDE DER ABSCHIEBUNGEN VON ROMA IN DEN KOSOVO
Am fünften Jahrestag des Beginns der "ethnischen Säuberungen" der Roma aus dem Kosovo und wenige Tage vor dem Weltflüchtlingstag richtet das European Roma Information Office (ERIO) zusammen mit anderen Roma- und Menschenrechtsorganisationen einen dringenden Appell an den Rat der Europäischen Union und an die Spitzen der europäischen Regierungen, sich der Lage der Roma und anderer Volksgruppen; die als "Zigeuner" bezeichnet werden, anzunehmen. Die unterzeichnenden Organisationen fordern die EU Regierungen unter anderem auf, die Zwangsabschiebungen nach Kosovo einzustellen, und Personen, die bereits einer freiwilligen Rückkehr zugestimmt haben, die Möglichkeit zu geben, von ihrer Entscheidung Abstand zu nehmen, wie es die jüngsten Empfehlungen des UNHCR vorsieht. (Mehr unter: http://www.erionet.org/Fresh.html )



BESCHLÜSSE DER INNENMINISTERKONFERENZ AM 7./8. JULI UND IHRE FOLGEN
Trotz zahlreicher Interventionen von Kirchen, Menschenrechts-, Flüchtlings- und MigrantInnenorganisationen blieben die Forderungen nach einer generellen Bleiberechtsregelung für geduldete Flüchtlinge mit langjährigem Aufenthalt ungehört. Die IMK konnte sich in Kiel weder auf eine generelle, noch auf eine besondere Bleiberechtsregelung für bestimmt Gruppen einigen. Im Folgenden werden die einzelnen Beschlüsse und ihre Konsequenzen für die Betroffenen dargestellt.

a) IMK-Beschluss zu Minderheiten aus dem Kosovo:
Beachtenswert ist insbesondere der Beschluss für Minderheitenangehörige aus dem Kosovo. Erstmalig wird –wenn auch nur n einer Protokollnotiz - konstatiert, dass ein Bleiberecht für Minderheiten aus dem Kosovo notwendig ist. Die rot bzw. rot-grün regierten Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein lassen in einer Protokollnotiz festhalten, dass sie ein Bleiberecht für Angehörige ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo (insbesondere Roma, Ashkali, Ägypter und Serben) für notwendig halten, angesichts der grundlegend geänderten Situation für Minderheiten im Kosovo nach den Ereignissen vom März 2004 und angesichts der Einschätzung, dass aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage auf absehbare Zeit keine Rückführungen in größerem Umfang möglich sein werden.

Nachdem Innenminister Behrens noch im April in einem Brief an den Flüchtlingsrat NRW einen Abschiebestopp nach § 54 AuslG und eine Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG abgelehnt hatte (s. Schnellinfo 6/2004), begrüßt der FR NRW ausdrücklich die in der Protokollnotiz geäußerte klare Positionierung des LMI NRW. Angesichts des Einstimmigkeitsprinzips der IMK bedeutet die Protokollnotiz jedoch keinen Alleingang in NRW. In einem Brief an den Kölner Flüchtlingsrat vom 23. Juli 2004 macht das Innenministerium deutlich, dass es nunmehr eine Bleiberechtsregelung nach § 32 AuslG anstrebe. Dies erfordere die Zustimmung des Bundesinnenministers in Abstimmung mit den anderen Länderinnenressorts. Eine Gewährung von Aufenthaltsrechten nach § 30 AuslG käme nicht in Frage, da die Ausreise "freiwillig" grundsätzlich möglich sei.

Liest man die Protokoll-Notiz des IMK - Beschlusses allerdings im Zusammenhang dem jüngsten Erlass des LMI NRW vom 22.Juli 2004 zur Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo, so sind massive Zweifel angebracht, ob wirklich ernsthaft an einer Bleiberechtsregelung gearbeitet wird, oder ob hier nur einer kritischen Öffentlichkeit Sand in die Augen gestreut werden soll, um in aller Ruhe den Einstieg in die Abschiebung auch von Ashkali und Ägyptern in Angriff nehmen zu können. (vgl. Artikel weiter unten in der Rubrik "Regionales aus NRW")

b) IMK- Beschluss zu Afghanistan
Die Ausländerreferenten der Länder und des Bundes werden beauftragt, einen Vorschlag für eine nähere Bestimmung und Eingrenzung des Personenkreises vorzulegen, der in den nächsten Monaten vorrangig zurückzuführen ist. Gleichzeitig sollen sie auch Vorschläge für eine Bleiberechtsregelung machen. Man darf auf die nächste IMK in Lübeck gespannt sein.
Das Innenministerium Schleswig-Holstein hat mit Blick auf die IMK - Beschlüsse am 13. Juli 2004 geregelt, dass der Afghanistan-Abschiebestopp bis zum 31. Dezember 2004 verlängert wird.

c) IMK- Beschluss zu Irak
Geradezu zynisch lesen sich die Beschlüsse zum Irak. Die desaströse Sicherheitslage wird zwar zur Kenntnis genommen, daraus folgt jedoch nicht, dass hier lebende irakische Flüchtlinge eine sichere Zukunftsperspektive haben. Ganz im Gegenteil. Im Beschluss der IMK begrüßen es die Innenminister und -senatoren der Länder, "dass der Bundesminister des Inneren dafür Sorge getragen hat, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bereits in über 4.500 Fällen ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat."

Wie sehr diese Entwicklung zu "begrüßen" ist, zeigte sich sehr deutlich auf einer Informationsveranstaltung des FR NRW für Irakische Flüchtlinge am 15. Juli 2004 in Essen. Einige der Anwesenden hatten bereits ein Schreiben bekommen mit der Information, dass ein Widerrufsverfahren gegen sie eingeleitet werde. Die Verzweiflung stand einem jungen Bauingenieur deutlich ins Gesicht geschrieben.

"Vor über acht Jahren sind wir nach Deutschland gekommen, meine Frau ist Zahnärztin, ich bin Bauingenieur, meine beiden Kinder besuchen das Gymnasium. Wir sind hier voll integriert, haben von Anfang an immer gearbeitet, jetzt wollten wir eigentlich Eigentum erwerben, da für uns klar war, wir bleiben hier. Doch jetzt? Jetzt ist wieder alles in Frage gestellt! Wir haben Angst. Wieder müssen wir vielleicht jahrelang warten und dann u. U. wieder ganz von vorne anfangen."

Dass man mit anerkannten Flüchtlingen aus dem Irak, die sich langjährig in Deutschland aufhalten und gut integriert sind, auch ganz anders umgehen kann, zeigt der Erlass vom 7. Mai 2004 auf Rheinland-Pfalz (s. a. Schnellinfo 8/2004). Darin heißt es wörtlich:

"Das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung tritt bei langer Aufenthaltsdauer der Ausländer gegenüber dessen schutzwürdigen Belangen zurück, wenn dieser beruflich, wirtschaftlich sowie im Hinblick auf seine persönlichen und familiären Beziehungen seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik gefunden hat."

Das Thema Widerrufsverfahren wird auch Schwerpunktthema auf der nächsten Mitgliederversammlung des FR NRW am 25. September 2004 in Essen sein. Rechtsanwalt Michael Gödde wird zu dem Thema referieren.
In dem IMK-Beschluss vom 7./8. Juli bitten die Innenminister und -senatoren der Länder "den Bund um Prüfung, ob eine Rückführung von Personen, die schwere Straftaten begangen haben und sonstigen Personen, die die innere Sicherheit gefährden, noch in diesem Jahr in Abstimmung mit der irakischen Übergangsregierung angestrebt werden kann."

Die Weitsicht dieser stabilisierenden Maßnahme brachte ein irakischer Flüchtling kürzlich bei der bereits erwähnten Informationsveranstaltung des FR NRW in Essen auf den Punkt mit den Worten: "Was sollen wir denn mit denen im Irak? Als wenn es von diesen Leuten nicht schon genug im Irak gäbe!"

Der IMK-Beschluss ist auch auf unserer Homepage erhältlich unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Beschlüsse der Innenminsterkonferenz oder über die Geschäftsstelle.

ZUWANDERUNGSGESETZ - VORGRIFFSREGELUNG ZUM SCHUTZ POTENTIELL BEGÜNSTIGTER PERSONEN?
Am 9. Juli 2004 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 1. Juli beschlossenen Zuwanderungsgesetz zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wird das Gesetz am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Die wenigen Lichtblicke und dunklen Schattenseiten des Gesetzes sind in der Vergangenheit so ausführlich diskutiert worden, dass sich eine Wiederaufnahme der Diskussion an dieser Stelle erübrigt.
Dringend klärungsbedürftig ist u. E. die Frage, wie sichergestellt werden kann, dass Personen, die möglicherweise von dem neuen Gesetz profitieren werden, wie z. B. Personen, die unter die Härtefallregelung nach §23a AufenthG fallen, nicht noch vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschoben werden. Eine Vorgriffsregelung zum Schutz dieses Personenkreises habe das LMI in NRW nach Auskunft von Monika Düker ausdrücklich abgelehnt.
Anders die Praxis in Rheinland-Pfalz und in Schleswig-Holstein. Beide Länder haben durch entsprechende Erlasse (Schleswig-Holstein am 9. Juli 2004 und Rheinland-Pfalz am 4. Februar 2004) Schutzregelungen für den o. g. Personenkreis getroffen. So heißt es beispielsweise ausdrücklich in dem Erlass von Schleswig-Holstein: "Bis zum Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes kann es im Einzelfall nicht vertretbar sein, den Aufenthalt von Personen, bei denen zu vermuten ist, dass sie von §23a AufenthG begünstigt werden könnten, zwangsweise zu beenden."
Für alle weniger Glücklichen, die nicht unter diese beiden Ländererlasse fallen, mag im Einzelfall das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 283/99) in einer Einzelfallentscheidung zur 99er Altfallregelung hilfreich sein: In dem Urteil heißt es wörtlich: "Sollte allerdings bis zum Zeitpunkt der vorgesehenen Abschiebung der Beschwerdeführerin eine auch sie erfassende Altfall- oder Härtefallregelung beschlossen werden oder konkretisiert unmittelbar bevorstehen, so müsste - etwa durch Verzicht auf den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen - sichergestellt werden, dass sie auch der Beschwerdeführerin effektiv zugute kommt."

Die beiden Erlasse sind erhältlich auf der Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Zuwanderungsgesetz, das Urteil des BVerfG unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Altfälle, oder über die Geschäftsstelle.


EU-RICHTLINIE: KEINE NENNENSWERTEN ÄNDERUNGEN IM DEUTSCHEN ASYLVERFAHREN
Die erforderliche Anpassung des deutschen Rechts an die EU-Verfahrensrichtlinie führt nach Einschätzung der Bundesregierung "nicht zu nennenswerten Änderungen tragender Regelungen des deutschen Asylverfahrensrechts". Dies erklärt sie in der Antwort (15/3275) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (15/3198). Ohne nennenswerte Änderung bleiben danach insbesondere die Regelungen zum sicheren Drittstaat, zur Sicherheit vor anderweitiger Verfolgung,
zum sicheren Herkunftsstaat, zum Folgeantragsverfahren, zu offensichtlich unbegründeten Anträgen, zum so genannten Flughafenverfahren, zum Nichtbetreiben des Verfahrens, zur Verfahrensfähigkeit von Minderjährigen ab 16 Jahren sowie zum Rechtsschutz. Änderungsbedarf bestehe im Wesentlichen bei sekundären Modalitäten, die die Durchführung von Asylverfahren einschließlich gerichtlicher Überprüfung nur unwesentlich berühren. Eine Auflistung der änderungsbedürftigen Vorschriften im Detail bedürfe aber einer eingehenden und sorgfältigen Überprüfung. Diese werde im Rahmen der Umsetzung innerhalb einer Frist von zwei Jahren erfolgen. (aus: hib Nr. 157, Mi, 16. Juni 2004)


SALAMI-TAKTIK: EINSTIEG IN DIE RÜCKFÜHRUNG ETHNISCHER MINDERHEITEN IN DAS KOSOVO - NEUER ERLASS VOM 22. JULI 2004

Wie bereits oben erwähnt, hat NRW gemeinsam mit vier anderen Ländern in der o. g. Protokoll-Notiz zum Kosovo-IMK Beschluss klar Position bezogen und sich für ein Bleiberecht für Minderheiten aus dem Kosovo ausgesprochen. An diese Protokollnotiz haben sich viele Hoffnungen geknüpft, dass es auf der IMK im Herbst doch noch zu einer Bleiberechtsregelung kommen könnte. Liest man diese Protokollnotiz jedoch im Zusammenhang mit dem jüngsten Erlass vom 22. Juli 2004, so muss man sich ernsthaft fragen, ob hier nicht nur bloße Augenwischerei betrieben wurde. Grundlage des aktuellen Erlasses ist das Ergebnis eines Expertengesprächs mit dem UNMIK am 10./11. Juni 2004 in Berlin, bei dem folgendes vereinbart wurde:

1. sofort sind Abschiebungen von Angehörigen der Minderheiten der Türken, Bosniaken, Gorani und Torbesh in das Kosovo wieder möglich, und zwar ohne eine zahlenmäßige Begrenzung,

2. Der Einstieg in die Abschiebung von Minderheitenangehörigen der Ashkali und Ägypter soll angetestet werden. Und dies, obwohl nach Auffassung der UNMIK selbst eine Rückführung der Ashkali und Ägypter nicht möglich ist, die vor der Aussetzung der Rückführung positiv überprüft worden sind. Zum Austesten der Rückführungsmöglichkeit der Minderheitenangehörigen der Ashali und Ägypter soll die deutsche Seite eine bundesweite Liste von insgesamt 60 Personen (Ashkali und Ägypter) zusammenstellen, die zur Überprüfung an UNMIK übermittelt werden soll. Dabei sollen laut Erlass möglichst "unproblematische Fälle" in die Liste aufgenommen werden, also Personen, bei denen weder gesundheitliche Probleme noch Fragen der Familientrennung eine Rolle spielen. Als Abgabefrist für die Listen wird Montag, der 26. Juli 2004 genannt. Für die Zusammenstellung der Listen werden die beiden rückführungskoordinierenden Länder Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg benannt.

Auf Nachfragen des FR NRW bestätigte die ZAB Düsseldorf, dass die Listen bereits an das LMI weitergeleitet worden seien. 30 der aufgeführten Personen stammen aus NRW.

Der Erlass ist erhältlich auf der Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Einzelne Länder > Kosovo oder über die Geschäftstelle.

ABSCHIEBUNG EINES ASHKALI IN DAS KOSOVO IN LETZTER MINUTE VEREITELT

Dass sich auch jetzt schon Angehörige der Volksgruppe der Ashkali nicht sicher sein können, in das Kosovo abgeschoben zu werden, zeigt der Fall des Herrn B. aus Rödinghausen im Landkreis Herford. Obwohl die 7. Kammer des VG Minden Herrn B. mit Urteil vom 19. April 2001, gestützt auf eine Bescheinigung des Herrn Nicolas von Holtey, Schalomdiakon bei der Pax Christi Bistumsstelle Freiburg für Roma und Ashkali, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali bestätigt hatte, wurde Herr B. am 15. Juli 2004 überraschend in Abschiebehaft genommen. Der Eilantrag des Rechtsanwaltes wurde abgelehnt. Dieselbe 7. Kammer des VG Minden, die Herrn B. noch drei Jahre zuvor die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Ashkali bescheinigt hatte, erklärte nun, die Abschiebung sei durchzuführen, Herr B. sei Albaner.

Was hatte das VG Minden zu diesem Sinneswandel bewogen? Ein neuerliches Gutachten, etwa? Mitnichten. Der Grund, warum das Gericht seinen eigenen Beschluss wieder aufhob, war die bloße Behauptung eines Mitarbeiters der Ausländerbehörde, Herr B. habe erklärt, er sei Albaner. Das Gericht sah auch keine Veranlassung, nach dem alten Rechtsgrundsatz "audiatur et altera pars" zu verfahren und Herrn B. mit der Aussage der Ausländerbehörde zu konfrontieren. Vielmehr erklärte das Gericht in seiner Urteilsbegründung wörtlich:

"Dass die Angaben des Bediensteten Vogt unrichtig sein könnten, ist nicht zu ersehen. Unter Berücksichtigung der aufgezeigten widersprüchlichen Angaben und der eigenen, aktuellen Aussage des Antragstellers wertet die Kammer die vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung des Herrn von Holtey vom 13. Juli 2000 als bloße Gefälligkeitsbescheinigung."(7L597/04).

Dieselbe Kammer desselben Gerichts hatte noch wenige Jahre zuvor in seinem Urteil vom 19. April 2001 den "Detailreichtum" der vorgelegten Bescheinigung des anerkannten Experten Nicolas von Holtey hervorgehoben. Der Überprüfung durch die UNMIK ist es letztlich zu verdanken, dass die Abschiebung des Herrn B. buchstäblich in letzter Minute vereitelt werden konnte. Kurz vor dem Abflug wurde Herr B. darüber informiert, dass er von der Passagierliste gestrichen worden ist.
Bei einem erneuten Besuch in der Pax Christi Bistumsberatungsstelle Freiburg für Roma und Ashkali am 28. Juli 2004, erklärte Herr B auf eindringliches Nachfragen des Beraters, dass er weder von der Ausländerbehörde nach seiner Volkszugehörigkeit befragt worden sei, noch habe er von sich aus gegenüber der Ausländerbehörde erklärt, er sei Albaner.



NEUES AUS DER RECHTS- UND ERLASSPRAXIS

BVERWG: ABSCHIEBUNGSSCHUTZ FÜR KLEINKIND ERFORDERT INDIVIDUELLES VERFAHREN
Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Ausländergesetz kann auch im Familienverband nur wegen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewährt werden, die dem einzelnen Familienmitglied selbst im Zielland der Abschiebung drohen. Beruft sich die Mutter eines Kleinkindes auf dessen Schutzbedürfnis, muss dies in einem eigenständigen Verfahren des Kindes geprüft werden, entschied das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 16.06.2004; Az.: BVerwG 1 C 27.03).
Eine 33jährige Nigerianerin brachte nach ihrer Einreise nach Deutschland im Oktober 2002 eine Tochter zur Welt. Den Antrag der Nigerianerin auf Gewährung von Asyl und Abschiebungsschutz lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ab und drohte ihr die Abschiebung nach
Nigeria an. Einen Antrag auf Gewährung von Abschiebungsschutz für ihre Tochter stellte die Ausländerin nicht. Auf ihre Klage gegen die ablehnende Behördenentscheidung gewährte ihr das Verwaltungsgericht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG und begründete dies mit dem Schutzbedürfnis für ihre Tochter. Mutter und Tochter wurden vom erstinstanzlichen Gericht im Hinblick
auf den begehrten Abschiebungsschutz als Einheit gesehen. Dem sind der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten.

ANGOLA: ABSCHIEBUNGSHINDERNIS WEGEN FEHLENDER EXISTENZSICHERUNG BEI EINER MINDERJÄHRIGEN
2003 ist der Kölner Appell gegen Rassismus noch mit einem Preis vom "Bündnis für Toleranz" für vorbildliche Projekte ausgezeichnet worden: Für das Buch "Köln International. Ein Stadtbuch gegen Antisemitismus, Rassismus und Rechtsextremismus", das unter anderem die Vielzahl von Initiati Durch Urteil vom 20. April 2004 - 3 K 4664/03.A - verpflichtete das VG Düsseldorf das BAFl zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 VI 1 AuslG. Die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 17-jährige Klägerin habe glaubhaft vorgetragen, nach dem Tod ihrer Mutter keine Verwandten in Angola mehr zu haben. Sie wäre deshalb bei einer Rückkehr nach Angola völlig allein stehend, ohne jeglichen familiären Rückhalt. Nach der Auskunft der Deutschen Botschaft Luanda vom 27. Februar 2003 seien die Lebensbedingungen für allein stehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt zum Teil bedenklich. Der UNHCR (Auskunft vom 28. November 2002) halte die unfreiwillige Rückkehr nach Luanda bei Personen für unangemessen, die nicht von Familienmitgliedern, die bereits dort leben, in Empfang genommen werden können. Nach Auffassung des UNHCR seien Alter, Geschlecht, gesundheitlicher Zustand und familiäre Situation zu berücksichtigen, da sich diese Faktoren maßgeblich auf die realistischen Möglichkeiten einer Existenzsicherung auswirken könnten. Vorliegend, so das Gericht, hätte die Klägerin bei einer Rückkehr keine Stelle, bei der sie unterkommen könnte. Sie wäre den dortigen Verhältnissen schutzlos ausgeliefert. Ebenso sei nicht ersichtlich, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten könnte. Auch insoweit gäbe es nichts, woran sie im Hinblick auf die Zeit vor ihrer Ausreise anknüpfen könnte. Das Urteil ist rechtskräftig.

ERITREA: ABSCHIEBUNGSHINDERNIS GEM. § 53 I AUSLG BEI DESERTION
Durch Urteil vom 3. Juni 2004 - 6 K 1847/01.A - verpflichtete das VG Düsseldorf das BAFl zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 I AuslG. Die Asylklage im Übrigen wies es ab. Im Fall einer Rückkehr der Klägerin drohe, so das Gericht, die konkrete Gefahr, der Folter unterworfen zu sein, weil sie sich unerlaubt vom aktiven Wehrdienst entfernt habe. Das Gericht habe keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die Klägerin von den eritreischen Behörden zum Militärdienst herangezogen worden sei. Bei einer Rückkehr müsse es als äußerst wahrscheinlich angesehen werden, dass die Klägerin als Deserteurin erkannt werde. In seinem Urteil stützte sich das VG Düsseldorf im Wesentlichen auf den Lagebericht des AA vom 18. Juli 2003, außerdem auf Auskünfte des Instituts für Afrika-Kunde und von amnesty international.
Seit Juli 2002 beginne die eritreische Regierung mit der Durchführung von massiven Militärrazzien, um männliche und weibliche Jugendliche zwangsweise zum Militärdienst einzubeziehen. Anhaltspunkte für eine nennenswerte Demobilisierung seien nicht bekannt geworden. Vielmehr seien auch heute noch Wehrpflichtige über die 18 Monate Grundwehrdienst hinaus in der Armee auf unbestimmte Zeit dienstverpflichtet, weil der eritreische Staat die sich ihm bietende Gelegenheit, billige Arbeitskräfte zu haben, nutze. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, dass Militärpersonal bei der Einreise in Eritrea verhaftet werde und sich im Anschluss daran wegen staatsfeindlichen bzw. -schädigenden Verhaltens vor einem Militärgericht verantworten müsse.
Im Rahmen der sehr wahrscheinlichen Verhaftung und nachfolgenden Gefängnisstrafe müsse befürchtet werden, dass die Klägerin konkret der Folter ausgeliefert wäre. Allerdings seien die Voraussetzungen des § 53 II AuslG (Gefahr der Todesstrafe) zu verneinen. Seit der Machtübernahme durch die EPLF im Mai 1991 sei kein Fall einer vollzogenen Todesstrafe bekannt geworden. Eine Asylgewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 51 I AuslG scheide aus, weil es bei der Einziehung zur Ableistung des Wehrdienstes an der Anknüpfung an ein asylrelevantes, das heißt unwägbares Merkmal fehle. Die Einziehungspraxis der eritreischen Behörden geschehe nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ohne Anknüpfung an ein unwägbares Merkmal. Das Urteil ist rechtskräftig.

TÜRKEI: ERLÖSCHEN DER ASYLBERECHTIGUNG BEI RÜCKKEHR IN DEN HEIMATSTAAT?
Durch (rechtskräftiges) Urteil vom 27. Februar 2004 - 20 K 4896/03.A - stellte das VG Düsseldorf fest, dass die Anerkennung eines Asylberechtigten nicht erloschen ist.
Der 1988 als asylberechtigt anerkannte Kurde kehrte 1998 freiwillig - mit einem gefälschten Reisepass - in die Türkei zurück, um dort seine politische Betätigung für eine illegale linksgerichtete Organisation fortzusetzen. Etwa 10 Tage nach seiner Rückkehr wurde er bei einer illegalen Parteiveranstaltung festgenommen und anschließend zu einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von 12 Jahren 6 Monaten verurteilt. Nach Verbüßung von vier Jahren wurde er aus gesundheitlichen Gründen vorläufig auf freien Fuß gesetzt und nutzte dies, um erneut nach Deutschland zu fliehen. Die zuständige Ausländerbehörde stellte das Erlöschen der Anerkennung des kurdischen Asylberechtigten nach § 72 I Nr. 1 AsylVfG fest, weil er sich freiwillig durch seine Rückkehr in die Türkei erneut dem Schutz des türkischen Staates unterstellt habe. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, seinen Internationalen Reiseausweis abzugeben. Daraufhin erhob er Klage auf Feststellung, dass seine Asylanerkennung nicht erloschen ist.
Das VG Düsseldorf gab der Klage statt. Es führte in der Begründung aus, der Tatbestand des § 72 I Nr. 1 AsylVfG setze von Seiten des Asylberechtigten die Annahme eines "Vorteils" durch den Heimatstaat voraus, insbesondere in Form der Passerlangung oder Verlängerung, ferner die Freiwilligkeit dieser Annahme und darüber hinaus, dass die Vornahme der Handlung objektiv als eine solche Unterschutzstellung zu werten sei. Als weitere subjektive Voraussetzung für das Erlöschen sei erforderlich, dass sich aus dem Verhalten des Asylberechtigten Anhaltspunkte dafür ergäben, dass damit eine Wiedererlangung des vollen diplomatischen Schutzes des Heimatstaates bezweckt war. Nicht schon jeder Kontakt eines Asylberechtigten zu Behörden seines Heimatstaates führe zum Erlöschen seiner Asylanerkennung
Ausgehend von diesen Maßstäben sei die Asylberechtigung vorliegend nicht erloschen. Allein die Tatsache der freiwilligen Rückkehr reiche nicht aus, um den Tatbestand des § 71 I Nr. 1 AsylVfG zu erfüllen. Es sei auszuschließen, dass die Rückkehr des Klägers Ausdruck einer geänderten Einstellung zu seinem Heimatstaat sei. Das Gegenteil sei der Fall; gerade weil er nach wie vor in politischer Gegnerschaft zu diesem Staat stehe, den es für ihn auch weiterhin zu bekämpfen gelte, sei er in die Türkei zurückgekehrt.

Termine

Samstag, den 7. August, ab 18 Uhr: 1. Nacht mit der Karawane, Party, Konzert und viele Leckereien aus verschiedenen Ländern im AZ Wuppertal, Makromannstr. 3; Kontakt: Karawanegruppe NRW, c/o AZ Wuppertal, Makromannstr. 3, E-Mail: wuppkarawane@yahoo.de

Freitag, den 20. August bis Sonntag, den 5. September: Anti-Lager-Action Tour, ein Programmpunkt in NRW wird am 22. August eine Demonstration am Frauenabschiebeknast Neuss sein; weitere Infos: http://www.nolager.de

Freitag, den 27. August bis Sonntag, den 29. August: Seminar zum Sudan im Jugendhof Vlotho, Kontakt: Ahmed Musa Ali, AKE-Bildungswerk, Südfeldstraße 4, 32602 Vlotho, Telefon 05733/95737, Fax 05733/18154, mail ahmed.musa@.ake-bildungswerk.de

Mittwoch, den 1. September 2004, 19 Uhr: Verleihung des Aachener Friedenspreises 2004 an Eren Keskin, Istanbul (Türkei) und die Organisation "Petersburger Soldatenmütter", Ort: Aula Carolina, Pontstr., Aachen

Samstag, den 11. September 2004, 11 bis 17 Uhr: Mitgliederversammlung des Flüchtlingsrates NRW, Schwerpunktthema: Widerrufverfahren, Referent Michael Gödde¸ Ort: Flüchtlingsrat NRW e.V., Asienhaus, Bullmannaue 11, 45327 Essen

(Ab) Mittwoch, den 6. Oktober 2004, 14 bis 17 Uhr: 1. Baustein der 6-teiligen Fortbildungsreihe zu flüchtlingsrelevanten Teilen des Zuwanderungsgesetzes des Klner Flüchtlingsrates, in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Wolfgang Schild (Köln), max. 25Teilnehmer, Kosten 70 Euro; Anmeldung schriftlich an den Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e.V., Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln, Fax: 0221/3382-237, weitere Infos: http://www.koelner-fluechtlingsrat.de/

Flüchtlingsrat NRW

04.09.2004 www.abschiebehaft.de
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