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Rubrik: Material  

Informationen zum Übereinkommen gegen Folter & andere grausame, unmenschliche o. erniedrigende ...

Leipzig, 15.02.2004

Einleitung (Quellen zum Originaltext und weiteren Informationen im Anschluss):

Der Versuch der Vernetzungsgruppen scheiterte daran, eine gemeinsame Stellungnahme zur europäischen Migrationspolitik im Bereich Abschiebung, Ausweisung und Abschiebehaft herauszugeben. Anlässlich der Mitteilung der Kommission der EG "über eine Gemeinschaftspolitik zur Rückkehr illegal aufhältiger Personen" (KOM (2002) 564 endgültig v. 14.10.02) wollten wir nicht kommentarlos einen entsprechenden Richtlinienentwurf abwarten.

Doch den Weg zu einem europäischen Recht der Abschiebehaft wollten viele von uns auch nicht als eventuelle Bremser beschreiten. So blieb unumstritten nur der Punkt der öffentlichen Kontrolle, den die EU-Papiere überhaupt nicht vorsehen.
Zudem zeigt sich in der Praxis des behördlichen und richterlichen Umgangs eben dieser oft als noch problematischer als die Gesetzeslage selbst, die selten auf dem Papier Mindeststandards eklatant unterschreitet. Es ist also auch notwendig, Vorschläge zu machen, die Umsetzung von rechtlichen Vorgaben sicherzustellen.

Die Ratifikation des Zusatzprotokolls zur UN-Anti-Folter-Konvention würde die Einführung nationaler Präventionsmechanismen bedeuten. Sie verpflichtet, unabhängige und effektive innerstaatliche Besuchsmechanismen zu etablieren, mit umfassenden Befugnissen zu unbeschränkten Besuchen in Gewahrsamseinrichtungen, zur Berichterstattung und Abgabe von Empfehlungen.
"Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig" gemäss Art.30 dieses Fakultativprotokolls. Dies könnte es der BRD erschweren, sich ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Ausländern zu entziehen, wie sie es z.B. entgegen der Genfer-Flüchtlings-Konvention, Kinderrechtskonvention oder auch der UN-Anti-Folter-Konvention erklärtermaßen macht. Die in der Resolution geforderte Kontrolle umfasst nicht nur Zurückschiebung und Abschiebung, sondern auch Bereiche der Polizei, BGS, Strafvollzugs, psychiatrische Einrichtungen, Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen und Pflege- und Altenheimen.
Insofern ist ein breites Bündnis von Unterstützern zu erhoffen. Zumal das Verbot von Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe absolut gilt, ius cogens, also keine Ausnahme zulässt. Dies ist unmissverständlich festgeschrieben in Art.5 AEMR, Art.7 IPBR, Art.2 CAT, Art.3 EMRK, Art.4 EGRC und Art.104 Abs.1 Satz2 GG, also unmittelbar geltendes Recht, an deren Durchführung es aber mangelt.

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Originalquellen:

(1) Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche o. erniedrigende Behandlung o. Strafe + Vorbehalt der BRD:
http://www.abschiebehaft.de/material/d417.htm

(2) Fakultativprotokoll zum Übereinkommen:
http://www.abschiebehaft.de/material/d418.htm

(3) CPT (European Committee for the prevention of torture and inhuman or degrading treatment or punishment): Informationen über Deutschland:
http://www.cpt.coe.int/en/states/deu.htm

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Sekundärquellen:

(1) Deutsches Institut für Menschenrechte: Das neue Zusatzprotokoll zur
UN-Anti-Folter-Konvention - Herausforderung für die deutsche Innenpolitik:
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/material/PolicyPaperNr.2-ZusatzprotokollFolter.pdf

(2) amnesty international: Erneut im Fokus – Vorwürfe über polizeiliche Misshandlungen und den Einsatz unverhältnismäßiger Gewalt in Deutschland:
http://www2.amnesty.de/internet/deall.nsf/AlleDok/A4563ABB23E15499C1256E19004AD822/$FILE/EUR230012004GER.pdf

Vernetzung gegen Abschiebehaft

26.02.2004 www.abschiebehaft.de
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