Hausverbot für unabhängigen Arzt im Berliner AbschiebegewahrsamVom müssen, dürfen und verbieten.Berlin, 01.03.2003 Viele müssen in den Abschiebegewahrsam - gegen ihren Willen und auf unbestimmt lange Dauer
"Da muß etwas nicht stimmen, denn ich kenne meinen Freund sehr gut. Da ist was nicht in Ordnung!" so schilderte die Freundin des 16-jährigen Kurden Burhan aus der Türkei dessen Verhalten ihr gegenüber anläßlich ihres letzten Besuches im Juli 1998 im Berliner Abschiebegewahrsam Tiergarten. Dort war der Heranwachsende schon mehrere Wochen inhaftiert, um ihn abschieben zu können. Zuvor wurde sein Asylantrag negativ beschieden, die Amtsvormundschaft Köpenick erhob wie immer keinen Einspruch.
In Berlin lebte er in mehreren Kinderunterkünften, konnte sich nach 2-jährigem Aufenthalt gut in deutscher Sprache verständigen und verliebte sich in ein Mädchen, das ihn sogar im Gefängnis regelmäßig besuchte. Und eben sie mußte bei ihren Besuchen erfahren, wie sich ihr liebgewordener Burhan plötzlich in seinem Wesen derart veränderte, dass sie ihn nicht mehr wiedererkannte. Sie vermutete sogar die Wirkung von Psychopharmaka. Er sprach nicht mehr mit ihr, war in sich gekehrt, aber auch aggressiv zu Mitgefangenen und sich selbst. "Er schlug immer mit dem Kopf an die Wand". Zu seinem eigenen Schutz wurde er in eine Einzelzelle verlegt.
Eine eidesstattliche Erklärung der Freundin, aus der die Zitate stammen, lag dem Rechtsanwalt des Jungen vor. Sie war Grundlage meiner ärztlichen Stellungnahme, um die mich der Rechtsanwalt bat. Wissend um die Schwierigkeit, ohne direkten Kontakt zum Patienten Aufzeichnungen Dritter auch nur annähernd exakt medizinisch zu werten, konnten nur Vermutungen bzw. Verdachtsdiagnosen (Autoaggressionshandlungen, Introversion, Autismus, Selbstmordbereitschaft) geäußert werden. Mit Dringlichkeit wurde darauf verwiesen, Burhans Zustand bedürfe neurologisch-psychiatrischer Beurteilung und Behandlung. Bis dahin sei er auch reiseunfähig.
Darüber informierte ich u.a. die Gefängnisleitung, die Ausländerbehörde
und den polizeiärztlichen Dienst. Jedoch erstreckte sich die angemahnte Hilfe nicht etwa auf die naheliegende Verlegung in ein Krankenhaus, sondern in den Gewahrsam Köpenick, weil dort die "medizinische Behandlung besser" sei. Eine fachärztliche Untersuchung fand nicht statt!
Andere dürfen hinein - aber nur auf vorgegeben kurze Zeit.
Wie sich Angehörige der Inhaftierten um sie sorgen und sich bei ihren Besuchen ein Bild über deren Zustand machen, wollte dies auch sein Rechtsanwalt. So besuchte er ihn am Tag nach der Verlegung im neuen Haftort.
Er bat mich, ihn dabei zu begleiten. Es war Eile geboten, die Abschiebung in die Türkei war für den gleichen Tag vorgesehen. Also war es auch wichtig, dass wir uns über seinen Gesundheitszustand noch einen Eindruck verschafften. Dabei sollte ich den Rechtsanwalt fachlich beraten.
An der Pforte des Gefängnisses wiesen wir uns beide vorschriftsmäßig aus, nannten den Grund unseres Besuches und wurden durch Beamte zur Zelle des Gefangenen begleitet. Bei dem halbstündigen Besuch konnte mit ihm allerdings kein verbaler Kontakt hergestellt werden. Burhan war desorientiert, nicht ansprechbar, verharrte minutenlang in völliger Körperstarre und bot weitere Zeichen einer psychischen Erkrankung. Mehrere Blutergüsse an Oberarmen und Ohr wiesen auf Gewaltanwendung hin, zahlreiche tiefe Kratzspuren an allen Extremitäten hätten Zeichen von Selbstverstümmelungsversuchen sein können.
Obwohl die zu Beginn des Besuches anwesenden 4 Polizeibeamten Burhan nicht bewegen konnten, sich zum Gespräch mit dem Rechtsanwalt auch überhaupt nur hinzusetzen, trotz der Auflage des Personals, ihn in 10-minütigen Abständen durch Blickkontakt zu überwachen und eigener Beobachtungen behauptete der stellvertretende Leiter des Abschiebegewahrsams während des anschließenden Gesprächs, alles laufe medizinisch korrekt und es gäbe keinen Anlaß zur Besorgnis und zu weiterem Handeln.
Unter Verweis auf die Einhaltung der Gewahrsamsordnung wurde mir von ihm der Kontakt und das kollegiale Gespräch mit der Anstaltsärztin verweigert. Wie sich dann allerdings herausstellte, war dies auch gar nicht möglich, weil diese seit 2 Tagen - also schon zum Zeitpunkt der Verlegung von Burhan - im Urlaub war. Wer sich einen ärztlichen Überblick über seinen Gesundheitszustand nach der Verlegung gemacht hatte, konnte nicht geklärt werden.
In einer 2.Stellungnahme hielt ich dann Eindrücke und Wertungen dessen fest, was ich bei meinem Besuch feststellen mußte: Burhan war psychisch krank, bedurfte psychiatrischer Intervention und war reise- und haftunfähig.
Dies wurde vom Rechtsanwalt noch am selben Nachmittag dem Verwaltungsgericht zugeleitet, der Antrag auf vorläufiges Aussetzen der Abschiebung bis zur Wiederherstellung der Reisefähigkeit jedoch negativ beschieden. Herr Burhan sei reisefähig, habe ein (namentlich bekannter) Polizeiarzt am selben Tag kurz vor dem Abflug entschieden. Kein Wort im VG-Beschluß über den Gesundheitszustand, kein Wort darüber, wie das Urteil der Reisefähigkeit begründet wurde.
Dafür lieferte das Verwaltungsgericht eine bemerkenswerte Definition von Reisefähigkeit, die Bestandteil der Anfrage an den Polizeiarzt war: "Dabei ist der Begriff der Reisefähigkeit so zu verstehen, dass der Antragsteller auch zur selbständigen Wahrnehmung seiner Angelegenheiten nach Ankunft in seinem Heimatstaat in der Lage ist, da die fachärztliche Untersuchung gerade der Frage diente, ob die geplante Abschiebung durchgeführt werden kann". (VG 11 A 315.98)
So wurde denn ein minderjähriger kranker Heranwachsender noch in der Nacht in hilflosem Zustand abgeschoben. Mit ihm flogen der stellvertretende Leiter des Abschiebegewahrsams und zwei weitere Polizeibeamte. Einer von ihnen war Sanitäter. Man traute wohl dem Frieden nicht. Burhan kam nach Ankunft in Izmir nach dem obligaten Polizeiverhör in eine Klinik, später wurde er mit türkischer Polizei in eine psychiatrische Klinik überstellt. Dann verlieren sich die Spuren.
Das Ergebnis der Abschiebung straft u.a. auch die vom Verwaltungsgericht definierte Reisefähigkeit Lügen. Die Richter des Verwaltungsgerichts wissen wahrscheinlich bis jetzt nicht, dass sie vom Polizeiarzt "geleimt" wurden.
Allerdings war für die Berliner Ausländerbehörde, die deutsche Polizei, dessen ärztlichem Dienst, die Gewahrsamsleitung, den türkischen Einreisebehörden, der türkischen Polizei und den dortigen Ärzten(?) die Sache erledigt.
Das Ziel war erreicht, wieder wurde eine Abschiebung durchgesetzt.
Einem verbietet man das Betreten - für immer.
Auf dem vorgestanzten Weg - Verhaftung, Gefängnisaufenthalt, Kanalisierung des Widerstands der Gefangenen, Wahrung der Undurchsichtigkeit und Erschwerung einer Einflußnahme von außen - befanden sich Sandkörner. Darüber wurden Ärztekammer und Rechtsanwaltskammer vom Polizeipräsidenten informiert - ihr jeweiliges Mitglieder habe sich unbotmäßig verhalten. Es war die Rede von "Einschleusung in konspirativer Absicht", von "Umgehung der bekannten Wege" oder "bewußtem und gewolltem Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Arzt zur Verhinderung der Abschiebung". Der mangelnde Platz verbietet weitere diffamierende Zitate.
Mir wurde gegenüber der Ärztekammer vom Polizeipräsidenten vorgeworfen, ich "geniere mich nicht einmal, gegen bekannte Gesetze und Verordnungen über den Abschiebungsgewahrsam zu verstoßen" und man wäre dem Präsidenten der Ärztekammer dankbar, "wenn Sie Mittel und Wege fänden, Ihrem (seit 32 Jahren) Kammermitglied Vorbrodt die Grundzüge ärztlicher Ethik (!) , wozu auch die Beachtung der geltenden Gesetze gehört, zu vermitteln".
Alles kumulierte dann in dem am 12.Oktober 1998 gegen mich ausgesprochenem Hausverbot für die Bereiche des Abschiebegewahrsams Köpenick und Tiergarten. Im Falle der Zuwiderhandlung wurde unmittelbarer Zwang angedroht, eine zeitliche Befristung dagegen nicht eingeräumt. Es gelte, dass ich mir in Zukunft nicht mehr "erneut unter einer Legende Zugang durch... Einschleichen in die Verwahranstalt ... verschaffen werde".
Und wie weiter?
Nachdem die gleichzeitig gegen mich angestrengten Ermittlungsverfahren wegen Amtsanmaßung und Hausfriedensbruch von der Staatsanwaltschaft ad acta gelegt wurden, laufen bis zum jetzigen Zeitpunkt Widerspruchverfahren gegen das Hausverbot. Vorläufig letzte Station nach nunmehr einem Jahr: 10.August 1999 - Antrag auf Zulassung der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht.
Fazit einerseits:
Mit Sand läuft das Räderwerk nicht rund.
Ausländerbehörde und amtshelfende Polizeiführung machen deshalb das System Abschiebegewahrsam noch "wasserdichter" und "gleitfähiger". Störfaktoren wie protestierende Gefangene, besorgte Angehörige, sie begleitende Lobbyisten, Mitarbeiter der Gewahrsame, Rechtsanwälte, Abgeordnete, Ärzte, Politiker, Pfarrer, Sozialarbeiter, Mitglieder des Beirates oder Menschenrechtsbeauftragte will man disziplinieren. Die freiberufliche Existenz eines Rechtsanwaltes wird empfindlich gestört, mein Verhalten kriminalisiert. Alle aus dem juristischen Verfahren erwachsenden Kosten müssen privat getragen werden.
Fazit andererseits:
Es muß mehr Sand ins Getriebe.
Viele merken erst aufgrund der Reaktionen, dass sie Sand waren. So auch ich. Das System Abschiebehaft muß stumpf, durchsichtig und kontrollierbar werden. Juristische-, politische- und weltanschauliche Gründe, die gegen eine Abschiebehaft oder auch nur gegen deren jetzige Form sprechen, sollen noch deutlicher artikuliert werden. Vor allem müssen Wege gesucht werden, die eine Abschiebehaft überflüssig machen.
Nachtrag:
Der offizielle Begriff Abschiebegewahrsam verharmlost. Hier wird nichts "ge- oder verwahrt". Es ist ein Gefängnis, mit Mauern hinter Mauern und Gitter hinter Gittern. Einem Hochsicherheitstrakt nicht unähnlich.
Benennen wir, was ist! Eberhard Vorbrodt
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