Medizinische Versorgung in der Abschiebehaftanstalt MannheimMannheim, 01.01.2003 Im Rahmen unserer ehrenamtlichen Tätigkeit als BetreuerInnen in der Abschiebehaft Mannheim treffen wir immer wieder auf Menschen mit gravierenden gesundheitlichen Problemen. Bei unseren Gesprächen mit den Betroffenen entsteht häufig der Eindruck, dass ihre gesundheitlichen Probleme nicht hinreichend ernst genommen und ausreichend behandelt werden.
Wir haben uns deshalb bereits am 16.10.02 mit einer Liste von gesammelten Fällen an den Anstaltsleiter Herrn Winkler gewandt und um Stellungnahme gebeten. Bis heute haben wir jedoch keine Antwort von ihm erhalten.
Aus diesem Grund wenden wir uns an alle und bitten um Unterstützung für unser Anliegen. Vielleicht sehen Sie im Rahmen einer Organisation, in der Sie mitarbeiten, eine Möglichkeit, unser Anliegen zu unterstützen. Wir sind für jede Hilfe und jede Anregung dankbar, wenn dadurch die gesundheitliche Situation der Flüchtlinge in der Abschiebehaft verbessert werden kann.
Susanne Rohfleisch
Heinz Sigmund
Lothar Banspach Letzte Meldungen !!!
Mitte November erlitt ein Abschiebehäftling während eines Besuches seiner Rechtsanwältin einen epileptischen Anfall. Die Ursache dafür liegen nach seinen Angaben auch in den Umständen, die zu seiner Flucht aus seinem Heimatland geführt haben (durch Folter erlittene Kopfverletzungen). Nach seinen Angaben erfolgte weder eine ausführliche Untersuchung noch eine ausreichende medikamentöse Behandlung in der Abschiebehaftanstalt. Am Tag nach dem Zwischenfall wurde er abgeschoben. Damit hatte sich „der Fall“ für die medizinische Abteilung in der Abschiebehaft „erledigt.“
Seit Anfang Dezember befindet sich ein tunesischer Staatsangehöriger in der Abschiebehaft, der eine schwere Augenverletzung hat – das Auge läuft regelrecht aus. Nach seiner Mitteilung und den mit vorhandenen Unterlagen hat er ein Aufenthaltsrecht in Italien und befand sich auf dem Weg zu einer Untersuchung in Frankreich, als er verhaftet wurde. Da in Frankreich auch sogenannte „Illegale“ medizinisch behandelt werden, wurde er dort auf eine Warteliste für die dringend notwendige Operation gesetzt.
Schilderung der Einzelschicksale:
* P. B. (Ghana) 1998
Situation in der Abschiebehaft
Befand sich ein Jahr in der Abschiebehaft. In dieser Zeit scheiterten zwei Abschiebeversuche jeweils an einem Nervenzusammenbruch des Flüchtlings.
Medizinische Versorgung:
Seine schwere Psychose war in der Abschiebehaft ein Jahr lang nur mit ruhigstellenden Medikamenten behandelt worden.
Nach der Abschiebehaft
Nach seiner Entlassung wurde ihm mit Attest einer (unabhängigen) psychiatrischen Klinik fachärztliche Behandlungsbedürftigkeit bescheinigt. Inzwischen hat er eine Aufenthaltsbefugnis erhalten.
* M. D. (Algerien) 1998
Situation in der Abschiebehaft:
Acht Monate Haft, vier Abschiebungsversuche. Bei einem Abschiebungsversuch massive Verletzungen, das Ermittlungsverfahren gegen die BGS-Beamten wurde eingestellt. Letzter Abschiebungsversuch mit einem Motorradhelm.
Medizinische Versorgung:
Ungeachtet dieser Umstände, der langen Haftdauer und der Äußerung, lieber in Deutschland zu sterben, als nach Algerien zurückzukehren, erfolgte während der Haftzeit keine psychiatrische Untersuchung oder Behandlung.
Nach Rückkehr von einem Abschiebeversuch mit deutlich sichtbaren Verletzungen an den Handgelenken erfolgte eine ärztliche Behandlung lediglich in der Weise, dass ihm eine Salbe verabreicht wurde. Eine gründliche Untersuchung fand nicht statt, so dass die Verletzungen nicht attestiert wurden und im Ermittlungsverfahren gegen die BGS-Beamten nur durch Augenzeugenberichte nachgewiesen werden konnten.
Nach der Abschiebehaft:
Zwei Monate nach der Haftentlassung fügte er sich selbst gravierende Messerstichverletzung bei einem Abschiebungsversuch zu.
Das zuständige Gesundheitsamt diagnostizierte bei ihm unter anderem:
- mittelschwere depressive Episode
- erhebliche Suizidalität bei drohender Abschiebung
- psychiatrische Behandlung erforderlich
Inzwischen hat er eine dauerhafte Aufenthaltsbefugnis und geht einer regelmäßigen Arbeit nach.
* S. J. (Iran) 1998
Situation vor der Abschiebehaft:
S.J. wurde bei einem Abschiebeversuch im Februar 1998 schwer misshandelt. Er erlitt schwere Prellungen und einen Bruch des Lendenwirbelfortsatzes. Aus Angst vor der Abschiebung flüchtete S.J. im Rollstuhl aus dem Krankenhaus. Im August 98 wird er in Abschiebehaft genommen.
Medizinische Versorgung
Er litt unter Rückenschmerzen, konnte kaum stehen, nichts essen, hatte Schlafstörungen. In der Abschiebehaft nahm er 17 kg ab. Er bekam Beruhigungsmittel (am Schluss 3-4 mal pro Tag) und wurde mehrmals dem Vertragsarzt der JVA vorgestellt.
Am 9. November sollte er abgeschoben werden. Daraufhin fügte er sich mehrere Schnittwunden zu, die von einem Sanitäter in der Abschiebehaft versorgt wurden. Danach wurde er zum Flughafen gebracht. Der Pilot weigerte sich, ihn mitzunehmen. S.J. kehrte wieder in die Abschiebehaft zurück.
Der Stadtjugendseelsorger und Pastoralpsychologe D.Sprengel stellte eine „hohe Suizidgefährdung“ fest. Dr. Metz bestätigte dies. Der Vertragsarzt der JVA, sowie Frau Dr.Fink und Dr.Müldner hielten S.J. für haft- und reisefähig (Auskunft an das Verwaltungsgericht Freiburg am 29.12.98). Das Landgericht Mannheim ordnete am 30.12.98 ein Gutachten durch den Leiter des „Zentralinstituts für seelische Gesundheit“ an, da S.J. bei seiner Anhörung am 9.12.98 „völlig abgemagert, entkräftigt, psychisch am Ende seiner Kräfte und kaum noch verhandlungsfähig war...“ und da „...sich der Bericht von Dr.Villinger weder mit den geäußerten Suizidplänen auseinandersetzt noch [...] sich eine Stellungnahme zu dem erschreckend schlechten psychischen und physischen Zustand [findet].“
S.J. wurde noch vor Einholung des Gutachtens am 29.12.98 in den Iran abgeschoben.
* M. K. (Algerien) 2000
Situation in der Abschiebehaft
Er befand sich bereits 1995 für die Dauer von sieben Monaten in der Abschiebehaftanstalt Rottenburg. Nach anschließenden 16 Monaten in Strafhaft lebte er illegal in Deutschland. Nachdem er versuchte, sich selbst durch Anzünden zu töten, wurde er in das Psychiatrische Landeskrankenhaus in Wiesloch eingewiesen. Nach zwei Tagen steckte man ihn in die Abschiebehaftanstalt Mannheim.
Medizinische Versorgung:
Als er von der Ausländerbehörde seinen Abschiebetermin mitgeteilt bekam, „rastete“ er am 19.7.2000 aus: Er zertrümmerte seine Zelle und verletzte sich mit einer Fensterglasscheibe an Arm und Bauch. Nach Aussage der Justizvollzugsanstalt Mannheim kam er daraufhin auf die Krankenstation; er selbst sagte, er sei in den „Bunker“ gebracht worden..
Nach der Abschiebehaft:
Der externe Arzt Dr. Hager stellte einen Besuchsantrag für M. K.. Dieser blieb aber ohne Antwort oder wurde zumindest nicht rechtzeitig - vor der Abschiebung - bearbeitet .
* K. Ö. (Türkei) 2000
Situation in der Abschiebehaft und medizinische Versorgung:
K.Ö. klagte über Verdauungsprobleme, Gewichtsverlust, Herzklopfen und Hautprobleme. Er äußerte Selbstmordabsichten.
Er bekam Tee und Tabletten.
Am 20.3. stellte er einen Antrag beim Anstaltsleiter auf psychiatrische Untersuchung bei einem Arzt seines Vertrauens. Ergebnis der Untersuchung durch Dr.Müldner: Es bestehe keine akute Selbstmordgefährdung und daher kein Anlass, einen weiteren Arzt hinzuzuziehen. Am 24.3. schnitt sich K.Ö. die Pulsadern auf. Daraufhin wurde er in das Vollzugskrankenhaus Hohenasperg verlegt. Am 30.3. wird er zurück in die Abschiebehaft verlegt. Die Sozialarbeiterin und ein Sicherheitsbeamter halten ihn für akut selbstmordgefährdet.
Nach der Abschiebehaft
Am 31.3. wurde K.Ö. auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung seiner Betreuerin wegen akuter Selbstmordgefahr aus der Abschiebehaft entlassen. Er erhielt zunächst eine Duldung für 3 Monate.
* H. T. 2001
Situation vor der Abschiebehaft
H.T. litt unter „multiplen psychovegetativen und funktionellen Beschwerden, die eine Verstärkung durch seine soziale Isolation erfahren und die insbesondere einer fachärztlichen Behandlung bedürfen...... Nervenärztlicherseits wird bestätigt, dass sich die Krankheitssymptome in einer ungünstigen Umgebung deutlich verschlechtern.“ Auf Grund dieser vom Gesundheitsamt Böblingen attestierten Krankheit, durfte H.T. in einer Privatwohnung wohnen.
Am 26.9. sollte H.T. abgeschoben werden. Er erlitt einen Zusammenbruch mit Bewusstlosigkeit am Flughafen und wurde ärztlich behandelt. Der BGS behauptete in seiner Stellungnahme, H.T. habe simuliert, um die Abschiebung zu verhindern. H.T. kam in Abschiebehaft.
Medizinische Versorgung
Er wird mehrfach zu den Ärzten gebracht und wird mit Tabletten behandelt. Es dauert fast 2,5 Monate, bis er wieder aus der A-Haft entlassen wird.
* A. M. (Palästina) 2001
Situation in der Abschiebehaft
Herr M. war am Dienstag, den 9.01.01 beim Verwaltungsgericht Stuttgart angehört worden, wo über seine Klage gegen die Ablehnung eines Asylfolgeantrags verhandelt wurde .Nach der Anhörung sollte er von zwei Polizeibeamten in die Abschiebehaft .Mannheim zurückgebracht werden. Noch im Gerichtsgebäude in Stuttgart stürzte M., fiel eine Treppe herunter und verletzte sich schwer am Fuß.
Medizinische Versorgung:
In der Abschiebehaft wurden ihm lediglich Salbe, Binde und ein starkes Schmerzmittel ausgehändigt. Damit sollte er sich selbst versorgen.
Erst nach zwei Tagen erfolgte im Klinikum Mannheim fachärztliche Behandlung. Dort bekam er einen Liegegips verordnet, mit dem er seine Haft fortsetzen musste. Offensichtlich handelte es sich bei der Verletzung um einen Bruch des Fersenbeins; das Krankenblatt mit Diagnose bekam Herr M. nicht ausgehändigt.
* R. K. (Indien) 2001
Situation in der Abschiebehaft
Der indische Staatsangehörige R. K. befand sich nach der Ablehnung seines Asylantrags über acht Monate in Abschiebehaft. Zwei Abschiebungsversuche scheiterten, da sich R. K. Schnittverletzungen an den Handgelenken zufügte bzw. Teile einer Rasierklinge im Mund versteckt hatte. Ab Anfang Dezember 2000 befand er sich aus Protest gegen seine drohende Abschiebung nach Indien und die lange Inhaftierung in einem Hungerstreik. Bei einem Abschiebeversuch auf dem Flughafen Frankfurt hatte er erhebliche Verletzungen erlitten und war durch Beruhigungsspritzen zwangsweise ruhiggestellt worden.
Medizinische Versorgung:
Obwohl er mindestens zwei Anstaltsärzte auf die Einstichstellen hinwies und seine Rechtsanwältin die Justizvollzugsanstalt ausdrücklich um eine entsprechende Untersuchung zur Beweissicherung gebeten hatte, fanden sie keine Erwähnung in den erstellten Attesten.
Nach der Abschiebehaft
Die Existenz der Einstichstelle wurde durch zwei unabhängige Zeugen bestätigt. Aufgrund der Vorfälle wurde Strafanzeige gegen die beteiligten Beamten sowie den begleitenden Arzt gestellt. R. K. hat seine Aussage mittlerweile im Rahmen einer richterlichen Vernehmung wiederholt.
* B. K.
Situation in der Abschiebehaft:
Inhaftierung nach gescheitertem Abschiebungsversuch, in der Haft erneuter Versuch, von dem B.K. mit sichtbaren Verletzungen (blutbeschmiertes Hemd) zurückkam. Panische Angst vor der Abschiebung, da er in Guinea bereits gefoltert wurde (Attest lag bereits zwei Jahre vor der Inhaftierung vor)
Medizinische Versorgung:
Keine. Versuch, eine Untersuchung durch das Zentrum für Folteropfer zu organisieren. In der Abschiebehaft fast unmöglich, da zeit- und kostenaufwendig.
Diagnose nach Haftentlassung:
Suizidalität (B.K. lief zeitweilig mit einer Rasierklinge im Mund herum, um im Fall einer drohenden Abschiebung „reagieren“ zu können“)
jetziger ausländerrechtlicher Status:
Aufenthaltsbefugnis
* D. K. (Russland) 2002
Situation in der Abschiebehaft
Haftdauer mehr als sechs Monate. Selbstverletzung mit einer Rasierklinge am Unterarm nach ca. 5 Monaten A-Haft. Nach Haftentlassung Duldung erhalten.
Medizinische Versorgung
Das psychiatrische Problem ist der JVA bekannt durch ein Schreiben des VG Karlsruhe. K. hatte den sexuellen Missbrauch durch Männer geltend gemacht, was aber asylrechtlich „unerheblich“ war. VG weist auf die Möglichkeit von Duldung und Petition auf Grund der besonderen Situation hin.
RA R. bittet JVA daraufhin um psychologische Untersuchung. Nach zwei weiteren Aufforderungen um Stellungnahme, weil zunächst gar keine Reaktion erfolgte, wird dies abgelehnt mit der Begründung, dass nach Ansicht des Anstaltspsychologen eine Therapie in deutscher Sprache wegen mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich sei. Das Problem ließe sich durch eine Abschiebung nach Moskau lösen. Für die Selbstverletzung des Häftlings kann keine Erklärung gegeben werden. Auch das zuständige Regierungspräsidium Karlsruhe schließt sich der Ansicht der JVA an, dass die beste Behandlung nach Abschiebung nach Moskau erfolgen kann.
Nach der Haftentlassung erhielt er eine Duldung und begab sich in Behandlung beim Zentrum für Folteropfer in Ulm.
* M. T. (Eritrea) 2002
Situation in Abschiebehaft
Ca. 10 Wochen in Abschiebehaft nach Rückführung aus Frankreich. Auf die mehrfachen Hinweise seiner HIV-Infektion reagierten alle Beteiligten mit Untätigkeit,bis seine Abschiebung nach Eritrea auf Grund eines Eilantrags in letzter Minute gestoppt wurde.
Medizinische Versorgung:
Die Anstaltsärztin wurde durch ein Schreiben der Poliklinik „Assistance Hopitaux Publique de Paris“ auf die HIV/HCV – Infektion des Häftlings informiert. Eine Reaktion auf dieses Schreiben erfolgte offenbar nicht.
Das zuständige RP Stuttgart behauptete noch zwei Monate nach dem Schreiben des Pariser Krankenhauses nichts von einer HIV- Erkrankung zu wissen. Von der Anstaltsärztin wurden ihm Vitamintabletten zur Behandlung ausgehändigt.
Der Erkrankte musste bis kurz vor dem Stopp der Abschiebung davon ausgehen, dass er nach E. gebracht wird und dort seinem Schicksal überlassen ist.
* M. K. (Türkei) 2002
Situation in Abschiebehaft
Ca. 4 Wochen Abschiebehaft. Wurde durch Polizei Mannheim in JVA Bayreuth verlegt, nachdem Ausländeramt Köln Kostenübernahme zugesagt hatte.
Medizinische Versorgung
Die JVA Mannheim wurde erst initiativ, nachdem RA beim Häftling eine Schwellung am Hals festgestellt hatte und er auf eine mögliche TBC- Erkrankung aufmerksam machte. Der behandelnde Arzt in JVA Bayreuth stellte zunächst Haftfähigkeit und Reisefähigkeit fest, obwohl sich der Gefangene noch zur „Abklärung und Behandlung“ in der dortigen TBC-Abteilung befand. Die Haftbeschwerde beim LG Freiburg war ca. eine Woche später erfolgreich, nachdem in Bayreuth erkannt wurde, dass „eine Operation erforderlich sei“.
Weitere Entwicklung:
Unbekannt
* S.B. O. (Tunesien) 2002
Situation in der Abschiebehaft
B.O. befand sich in einem äußerst verwirrten Zustand in der Abschiebehaft. Als er seiner Rechtsanwältin berichtete, dass er mehrfach mit dem Kopf gegen die Zellenwand gelaufen sei, schrieb sie an die JVA mit Bitte um ärztliche Stellungnahme. Sie erhielt über mehrere Wochen keine Antwort , erfuhr aber „zufällig“ über das Landgericht Mannheim, dass die Anstaltsärztin Frau Kilian auf einem Formularbogen „nicht abschiebefähig“ angekreuzt hatte. Das Regierungspräsidium KA reagierte auf die Benachrichtigung und die Aufforderung, B.O. aus der A-Haft zu entlassen, mit der Verlegung des Gefangenen nach Dresden, offenbar damit von dort die Abschiebung besser durchgeführt werden kann.
In Dresden wurde die fehlende Abschiebefähigkeit von B.O. erst bekannt, als die Rechtsanwältin die ärztliche Stellungnahme über den Gesundheitszustand des gefangenen weiterleitete. Eine vom Landgericht angeordnete Begutachtung konnte nicht durchgeführt werden, da in der JVA Dresden wegen Urlaubs kein Anstaltsarzt erreichbar war.
Mehrere Wochen nach der Anfrage und der Verlegung von B.O. nach Dresden fragte eine Mitarbeiterin bei der RA nach, ob sich das Schreiben mittlerweile „erledigt“ habe, nachdem eine Verlegung erfolgt sei. Auf die Frage, weshalb das Schreiben wochenlang unbeantwortet
blieb, konnte keine Antwort gegeben werden.
Medizinische Versorgung:
B.O. erhielt zeitweise Medikamente, die ihn ruhigstellen sollten. Von einem Psychologen wurde ihm gegenüber geäußert, dass ihm nicht geholfen werden könne.
Aktuelle Situation:
Inzwischen wurde B.O. nach Tunesien abgeschoben. Sein weiteres Schicksal ist ungewiss, zumal seine letzten Äußerungen bei einer gerichtlichen Anhörung besorgniserregend wirr waren. Arbeitsgemeinschaft für Menschen in Abschiebehaft
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