Erlass des IM NRW: Umgang mit Traumatisierten - Richtlinien des BAFl/BAMFNRW, 21.04.2005 In seinem Erlass vom 4. Januar 2005 übersendet das Innenministerium NRW den Ausländerbehörden Dokumente des ehemaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (BAFl), die ihnen helfen sollen, ihre Entscheidungen bei Vorliegen von Traumatisierungen zu treffen (Az.: 15-39.10.03-1-BÄK). Dies sind die "Allgemeinen Richtlinien für den Umgang mit traumatisierten Antragstellern" (BAFl, 18. Februar 2003), Klärung der Begrifflichkeiten Attest/Stellungnahme/Gutachten, die Anforderungen an Gutachten im Asylverfahren (BAFl vom 17. Juni 2002) und ein "Katalog möglicher ergänzender Fragen zu ärztlichen/psychologischen Attesten/Stellungnahmen/Gutachten" (BAFl vom 29. November 2002). Gleichzeitig informiert das Innenministerium über die Workshops zu posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) für Mitarbeiter der Ausländerbehörde, die Ende 2004 und im Frühjahr 2005 stattgefunden haben bzw. stattfinden. Es sollte jetzt in jeder Ausländerbehörde mindestens eine/n in diesem Thema geschulten Mitarbeiter/in geben. Zudem bittet das Innenministerium um einen ersten Erfahrungsbericht über die "Mitwirkung von Ärztinnen und Ärzten bei Rückführungsmaßnahmen" (Erlass des IM NRW vom 16. Dezember 2004) bis zum 20. Mai 2005.
In dem ersten Dokument ("Allgemeine Richtlinien für den Umgang mit traumatisierten Antragstellern") wird der Umgang von Einzelentscheidern mit traumatisierten Asylbewerbern behandelt. Es sei z. B. "aus psychologischer Sicht nicht ausgeschlossen, dass der Asylbewerber erst unter dem Druck einer aktuell bevorstehenden Abschiebung in der Lage ist, über seine Traumatisierung zu reden". Ein Prüfschema soll dem Einzelentscheider helfen herauszufinden, ob ein Abschiebehindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 AufenthG) vorliegt.
Betont wird mit Hinweis auf § 278 StGB, dass mit einer Bewertung von ärztlichen Attesten, Stellungnahmen oder Gutachten als "Gefälligkeitsgutachten" zurückhaltend umgegangen werden solle. (Nach § 278 StGB ist das Erstellen von "unrichtigen Gesundheitszeugnissen" strafbar. Das Bundesamt will vermutlich darauf aufmerksam machen, das der Vorwurf eines "Gefälligkeitsgutachtens" gleichzeitig einen Straftatsvorwurf beinhaltet, der strafrechtlich verfolgt werden kann.) Im Folgenden wird erläutert, wann ärztliche Atteste oder Stellungnahmen ausreichen, um über das Vorliegen einer PTBS zu entscheiden. Gutachten sollten nur als letztes Mittel angefordert werden, da sie mit nicht unerheblichen Kosten von 1.500 bis 2.500 Euro verbunden sind. Das Bundesamt führt eine Liste von Gutachtern und vermittelt bei Bedarf Adressen dieser Ärzte.
In dem zweiten Dokument werden die Begrifflichkeiten Attest, Stellungnahme und Gutachten klar voneinander abgegrenzt. Im dritten Dokument legt das Bundesamt Richtlinien für die Vergabe von Gutachtenaufträgen fest. Wer kommt in Frage? Was muss in einem Gutachten stehen? Wie sollen die Untersuchungsergebnisse dargestellt werden? Im vierten Dokument werden mögliche ergänzende Fragen zu ärztlichen Attesten, Stellungnahmen oder Gutachten vorgeschlagen.
Der Erlass ist erhältlich auf unserer Homepage unter http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/2111/index.html Rechtsnormen/Rechtsprechung > Erlasse > Krankheit/Traumatisierung oder über die Geschäftsstelle. Flüchtlingsrat NRW
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