Neues aus der Rechts- und ErlasspraxisNordrhein-Westfalen, 01.11.2004 ERGEBNIS DER EXPERTENGESPRÄCHE MIT DER UNMIK: SONDERABSCHIEBEFLUG VON ETHNISCHEN MINDERHEITEN IN DEN KOSOVO GEPLANT
Je ein unangekündigter Sonderabschiebeflug soll von Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg organisiert werden. Dies betrifft "zwischenzeitlich untergetauchte Personen (Kosovo-Albaner, Gorani, Torbesh, Türken und Bosniaken), die von deutscher Seite bereits angemeldet waren und gegen deren Rückführung die UNMIK zuvor keine Einwände erhoben hatte." Die UNMIK wird an Nachmittag vor dem Flug eine Namensliste erhalten. Die Betroffenen werden vorher nicht informiert. Dies ist ein Ergebnis der Expertengespräche mit der UNMIK vom 31. August/1. September 2004 lt. Erlass des Innenministeriums NRW vom 8. September (Az. 15 - 39.02.10 - 138 - 1).
Weitere Ergebnisse:
- Der Abschiebung von Ashkali und Ägypter stimmt die UNMIK derzeit noch nicht zu. Das jetzige Umfeld im Kosovo sei einer zwangsweisen Rückführung "nicht förderlich". Eine Liste von 60 rückzuführenden Ashkali und Ägyptern (s. Schnellinfo 10+11/2004, Erlass vom 22. Juli 2004) ist der UNMIK überreicht worden. Bis Ende September wollte die UNMIK diese Liste überprüfen. Dabei hat die deutsche Seite den Eindruck, dass die UNMIK die Abschiebung "möglicherweise nicht vor dem Frühjahr nächsten Jahres zulassen wird."
- Bei der Übermittlung relevanter medizinischer Daten stellen die deutschen Behörden und UNMIK fest, dass es Verbesserungen gebe. "Nur in vergleichsweise wenigen Fällen ist bisher eine endgültige Ablehnung der Rückführung seitens der UNMIK erfolgt."
- Zum 31.12.2003 lebten in Deutschland ca. 38.000 ausreisepflichtige Minderheitenangehörige und ca. 21.000 ausreisepflichtige Kosovo-Albaner. Aktuelle Zahlen sollen die Länder dem Bundesinnenministerium bis zum 15. Januar mitteilen.
Der Erlass ist erhältlich auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Einzelne Länder > Kosovo oder über die Geschäftsstelle.
ERLASS DES IM NRW: NEUE CHECKLISTE ZU ABSCHIEBEFLÜGEN
Eine neue, umfassende Checkliste zu Abschiebeflügen soll insbesondere den Ausländerbehörden bei der Vorbereitung der Flüge "Hilfestellung geben" und die Einhaltung der "in NRW geltenden Standards sichern" (Erlass des Innenministeriums NRW vom 30. September 2004, Az. 15-39.).
Der Erlass ist erhältlich auf unserer Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Erlasse > Abschiebungen oder über die Geschäftsstelle.
BVERWG: DAUERAUFENTHALTSRECHT TROTZ SOZIALHILFEBEZUG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig hat entschieden, dass ein erwachsener Ausländer auch dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn seine Eltern in Deutschland Sozialhilfe beziehen (BVerwG 1 C 10.03 - Urteil vom 28. September 2004).
Der Kläger, ein 1982 geborener Iraner, lebt seit 1988 in Deutschland. Seit 1991 erhielt er eine jeweils verlängerte Aufenthaltsbefugnis aufgrund einer niedersächsischen Bleiberechtsregelung für Flüchtlinge aus dem Iran. Die 2001 beantragte unbefristete Aufenthaltserlaubnis lehnte die beklagte Landeshauptstadt Hannover ab. Sie begründete dies damit, dass die Eltern des Klägers, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, Sozialhilfe beziehen. Wer für sich oder seine Familienangehörigen Sozialhilfe erhalte, habe nach dem Ausländergesetz - AuslG - keinen Anspruch auf einen Daueraufenthalt aus humanitären Gründen. Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Klage abgewiesen und die Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Der Kläger macht mit seiner Revision vor allem geltend, es könne nicht richtig sein, dass junge Ausländer, deren Eltern Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssten, nur dann Aussicht auf eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hätten, wenn sie entweder selbst Großverdiener oder die Eltern verstorben seien.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Kläger im Ergebnis Recht gegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Verwaltungsgericht muss noch klären, ob der Kläger die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (nach § 35 Abs. 1 AuslG) erfüllt. Dem Kläger darf aber nicht mehr entgegengehalten werden, dass seine Eltern Sozialhilfe beziehen.
Zwar sieht das Ausländergesetz vor, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG dann nicht erteilt werden darf, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Dazu gehört auch der Bezug von Sozialhilfe durch Angehörige, denen der Ausländer zum Unterhalt verpflichtet ist (§ 35 Abs. 1 Satz 1 AuslG i.V.m. § 24 Nr. 6 und § 46 Nr. 6 AuslG). Dadurch will das Gesetz aber nur sicherstellen, dass ein Daueraufenthaltsrecht für Ausländer, die sich seit mehr als acht Jahren legal in Deutschland aufhalten, nicht zusätzlich die Sozialsysteme belastet. Dieses fiskalische Interesse wird indessen nicht berührt, wenn - wie hier im Falle des Klägers - die in Deutschland lebenden Eltern zwar Sozialhilfe in Anspruch nehmen, aber ein eigenes Aufenthaltsrecht besitzen, das vom Aufenthaltsstatus des erwachsenen Sohnes unabhängig ist.
Das Urteil kann gegen eine Gebühr beim Bundesverwaltungsgericht bestellt werden (im Internet: http://www.bundesverwaltungsgericht.de , per Email: eversand@bverwg.bund.de, Telefon: 0341/2007-0, Fax. 0341/2007-1000)
VG KÖLN: ABSCHIEBEHINDERNIS IN DIE DR KONGO FÜR KLEINKIND WEGEN SCHLECHTER VERSORGUNGSLAGE UND MALARIA-GEFAHR
Mit dem Urteil vom 12. August 2004 stellt das Verwaltungsgericht Köln ein Abschiebehindernis nach § 53 (6) AuslG für ein einjähriges Kleinkind aus der DR Kongo fest (AZ 5 K 3292/03.A). In der Begründung wird eine extreme Gefährdungslage für das Kind festgestellt aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Situation und der schlechten Versorgungslage mit Lebensmitteln einerseits sowie der schlechten medizinische Versorgungslage in Verbindung mit dem sehr hohen Risiko nach einer Einreise in die DR Kongo an Malaria zu erkranken. "Denn in der Bundesrepublik Deutschland geborene Kinder haben insoweit keine Semi-Immunität erworben, die einen gewissen Schutz gegen einen schweren, gegebenenfalls zum Tode führenden Verlauf der Malaria bewirkt."
Das Urteil ist erhältlich auf unser Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Asylrechtsprechung > Kongo oder über die Geschäftsstelle.
BAFL DORTMUND: ABSCHIEBEHINDERNIS NACH GUINEA WEGEN AIDS/HIV-INFEKTION
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge in Dortmund hat am 11. August 2004 ein Abschiebehindernis für einen guineischen Staatsangehörigen festgestellt, der an einer HIV-Infektion im AIDS-Stadium erkrankt ist. Eine HIV-Infektion (AIDS-Stadium) ist in Guinea nicht adäquat behandelbar, heißt es in der Begründung.
Das Urteil ist erhältlich auf unser Homepage unter Rechtsnormen/Rechtssprechung > Urteile > Asylrechtsprechung > Guinea oder über die Geschäftsstelle. Flüchtlingsrat NRW
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