Startseite | Suche | Intern
Gruppen | Aktion | Material | Presse | Jura
Rubrik: Jura  

OLG Köln: Verhältnismäßigkeit der Abschiebungshaft Minderjähriger

Haftantrag ohne Erfolg, wenn Ausländerbehörde mildere Mittel nicht glaubhaft geprüft hat

Köln, 11.09.2002

Redaktionelle Vorbemerkung:
Fallschilderung
Der Fall betrifft eine 17jährige Minderjährige, die sich seit Mitte 1995 im Bundesgebiet aufhielt. Bei ihrer Einreise mit ihrer Mutter und ihrer Schwester war sie weder im Besitz der erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung noch eines Passes. Ein Asylantrag sowie zwei Folgeanträge wurden bestandkräftig abgelehnt. Im Anschluss tauchte sie wiederholt unter. Im Juli 2002 wurde sie in einer Gaststätte arbeitend angetroffen und hat sich mit der Kopie eines gefälschten Reisepasses ausgewiesen. Eigenen Angabe zufolge sei sie seinerzeit zusammen mit ihrer Mutter und Schwester nach Bulgarien ausgereist, wo diese auch weiterhin seien, und halte sich seit vier bis fünf Monaten wieder im Bundesgebiet auf und arbeite.

Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 25.07.2002 (Az. 41 XIV 4642 B.) antragsgemäß Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (Landgericht Aachen, Beschl. vom 16.08.2002 – 3 T 275/02 -).
Das OLG Köln hat auf die weitere sofortige Beschwerde die Beschlüsse aufgehoben und den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Abschiebung entspreche nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Ausländerbehörde nicht mit Blick auf die Minderjährigkeit der Betroffenen ausführlich dargelegt habe, dass sie mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft geprüft habe. Die in dem Haftantrag der Behörde dargelegte Qualifizierung eines von der Betroffenen selbst genannten milderen Mittels als untauglich genüge nicht.

Kommentar
Um die Entscheidung zu würdigen, bedarf es einleitend einer kurzen Darstellung der Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abschiebungshaft Minderjähriger:
Weder das Ausländergesetz noch das Gesetz über das Verfahren bei Freiheitsentziehung (FEVG) enthalten eine Regelung über eine Altersuntergrenze, bis zu der eine Inhaftierung Minderjähriger zur Vorbereitung oder Sicherung der Abschiebung ausgeschlossen ist. Lediglich in Erlassen einiger Bundesländer wird die ausländerbehördliche Praxis der Antragstellung auf Anordnung der Abschiebungshaft im Wege der Sollensanweisung konturiert. Hier gilt weithin die Leitlinie, dass „Kinder unter 14 Jahren nicht in Haft genommen werden sollen“ oder „eine Inhaftierung von Kindern unter 14 Jahren vermieden werden soll.“ Im Übrigen enthält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz eine Sollensanweisung, nach der Minderjährige unterhalb von 16 Jahren „grundsätzlich“ nicht, außer bei Straffälligkeit, in Abschiebehaft genommen werden (AuslG-VwV Nr. 57.0.3).
Völkerrechtlich ist die Inhaftierung von Kindern bis 18 Jahren in Art. 37 Bst. b der UN-Kinderrechtskonvention als Ultima Ratio statuiert. Die Bundesrepublik Deutschland hat ausländische Kinder jedoch einseitig (vertragsstaatbezogen) aus dem Schutzbereich dieser Norm im Wege einer Vorbehaltserklärung (so genannter „Ausländervorbehalt“) bei der Ratifizierung der Konvention ausgeschlossen.
Da also der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auf diesem Gebiet weder einfachgesetzlich noch völkerrechtlich konkretisiert ist, hat ein Haftrichter bei der obligatorischen Prüfung dieses Verfassungsprinzips den Minderjährigenschutz und das staatliche Interesse an der Haft zur Sicherung der Abschiebung autonom zu gewichten. Die hierzu bislang ergangene obergerichtliche Rechtsprechung zieht – wie bei volljährigen Abschiebehäftlingen – den Wortlaut des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG gleichsam als Vermutung für die Wahrung der Verhältnismäßigkeit einer Haftdauer von (zunächst) drei Monaten heran. Eine längere Haftdauer sei unverhältnismäßig, wenn der Minderjährige keinen Kontakt zu Familienangehörigen oder Bekannten habe, sich nicht strafbar gemacht habe und die Abschiebung selbst nicht behindere. Des Weiteren wird die Verhältnismäßigkeit einer auf der Grundlage des § 57 Abs. 2 Satz 2 AuslG beantragten Haftverlängerung auf insgesamt neun Monate im Falle einer vom Minderjährigen verhinderten Abschiebung (Verheimlichen der Identität) im Hinblick auf das vorwerfbare Verhalten bejaht. Das Kindeswohl als ein dem Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG immanentes Rechtsgut von Verfassungsrang wird bei der Frage der Angemessenheit der Haft nicht gewichtet. Geradezu stereotyp lässt die Rechtsprechung es ausreichen, dass die den Haftantrag stellende Ausländerbehörde das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abgeleitete Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehungen, das bei der Inhaftierung Minderjähriger besondere Bedeutung erlange, beachtet.
Bei der Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes knüpft die Rechtsprechung damit nicht an die minderjährigenspezifisch belastenden Folgen an, die die Haft für einen Minderjährigen nach sich zieht, sondern allein an das Verhalten der Ausländerbehörde während der Haftdauer. Soweit die Gerichte keine Anhaltspunkte erkennen, die auf eine Verzögerung der Abschiebung und damit auf ein Hinausschieben der Haftdauer hindeuten, sei die Verhältnismäßigkeit gewahrt. Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich bedenklich, weil sie keine Folgengewichtung vornimmt und damit die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz immanente Kategorie der Angemessenheit der Maßnahme nicht einmal ansatzweise mit Blick auf das Kindeswohl in Frage stellt.
Das OLG Köln benennt nun in dem vorliegenden Beschluss die belastenden Folgen der Abschiebungsinhaftierung für Minderjährige („dauerhaft psychische Schäden“). Die Angemessenheit der Haft spricht das Gericht gleichwohl nicht an. Stattdessen konturiert es mit Blick auf die Negativfolgen der Haft für Minderjährige die Anforderungen, die an die Erforderlichkeit (Prüfung milderer Mittel) ihrer Abschiebungsinhaftierung zu stellen sind. Zugleich erachtet es die den Haftantrag stellende Ausländerbehörde als darlegungsbelastet hinsichtlich der Umstände, die diesen Anforderungen genügen: Soweit die Behörde nicht glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegt, dass es keine milderen Mittel zur Sicherung oder Vorbereitung der Abschiebung gibt – etwa die Unterbringung in Jugendeinrichtungen, Meldeauflagen oder räumliche Beschränkungen des Aufenthaltsortes – bleibt der Haftantrag ohne Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
„(...) Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen neben der Ausreisepflicht der Betroffenen den Haftgrund des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 AuslG bejaht. Als verdachtsbegründende Umstände sind mit den Vorinstanzen – auch unter dem Gesichtspunkt rechtsuntreuen Verhaltens – anzuführen: Das zweimalige Untertauchen in die Illegalität sowie die Vorlage einer Kopie des Reisepasses einer anderen Person bei ihrer Festnahme. Ferner verfügt die Betroffene im Bundesgebiet über keinen festen Wohnsitz noch eine feste Bindung, womit der hinreichende Verdacht begründet ist, dass die Betroffene, wenn ihre Abschiebung ansteht, für die Behörde nicht ohne besondere Umstände sogleich erreichbar sein werde.
Dennoch entspricht es im vorliegenden Fall nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, gegen die betroffene Minderjährige Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Gerade Minderjährige werden von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhaft psychische Schäden davontragen. Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Falle zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle Minderjähriger darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern können. Dies gilt nicht erst seit dem Erlass des Innenministers vom 17.7.02 zur Ergänzung der Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft vom 25.4.1996, sondern folgt unmittelbar aus der Verfassung. Mildere Mittel zur Vermeidung der Abschiebehaft könnten die Unterbringung in Jugendeinrichtungen, Meldeauflagen, räumliche Beschränkungen des Aufenthaltsortes u.ä. sein. Dass derartige mildere Mittel von der Verwaltung geprüft wurden und warum sie im Einzelfall nicht in Betracht kommen, ist von der Verwaltung bereits in ihrem Haftantrag ausführlich darzustellen. Dazu genügt es nicht, dass ein vom Betroffenen selbst genanntes milderes Mittel als untauglich qualifiziert wird. Fehlt es an einer solchen ausführlichen Darlegung, ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller lediglich dargelegt, warum eine Unterbringung bei einer von der Betroffenen genannten Vertrauensperson zur Sicherung der Abschiebung ungeeignet sei. Warum es keine geeigneten Jugendeinrichtungen gebe und warum Meldeauflagen nicht ausreichten, ist nicht dargelegt und nicht ersichtlich.
Da die Voraussetzungen für einen Haftantrag von Anfang an fehlten, waren dem Antragsteller gem. § 16 Abs. 1 FEVG auch die Kosten des Verfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten der Betroffenen aufzuerlegen.“

Fußnoten:

1. Ergänzend sei angemerkt, dass Minderjährige in der Rechtsprechungspraxis des Abschiebehaftverfahrens mit Vollendung des 16. Lebensjahres als handlungsfähig gelten. Die Verfahrensfähigkeit im Freiheitsentziehungsverfahren ist zwar nicht im speziellen FEVG geregelt. Soweit mit § 68 AuslG die Fähigkeit, sowohl Verfahrenshandlungen rechtswirksam vorzunehmen als auch Adressat behördlicher Akte zu sein, für das ausländerrechtliche Verfahren geregelt ist, erstreckt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift zudem nicht auf das Verfahren bei Freiheitsentziehung. Die Rechtsprechung wendet § 68 AuslG jedoch analog auf dieses Verfahren an. Siehe dazu die Kritik von Peter, Das Recht der Flüchtlingskinder, 2001, S. 197 ff.
2. Siehe OLG Frankfurt a.M., NVwZ-Beil. 1994, 24; LG Hildesheim, NdsRpfl. 1993, 192.
3. BayObLG, NVwZ-Beil. 1997, 96.
4. Siehe dazu auch BayObLG, InfAuslR 2000, 228.

asyl.net

04.09.2004 www.abschiebehaft.de
Startseite | Suche | Intern
Gruppen | Aktion | Material | Presse | Jura