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Rubrik: Jura  

VGH Ba-Wü: Zur Unverzüglichkeit des Asylwiderrufs

Beschluss vom 2.3.2004 - A 6 S 313/04 - (6 S., M5273)

BRD, 05.07.2004

"(...) Der auf grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) (...) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.
Im Anschluss an die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 07.01.2003 - A 5 K 11226/""01 - [ASYLMAGAZIN 9/2003, S. 39] wirft der Kläger die Frage auf, ob ein Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nach § 73 Abs. 1 AsylVfG noch 'unverzüglich' im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG ist, wenn dieser erfolgt, nachdem sich die für die Verfolgungslage maßgeblichen Verhältnisse bereits vor mehr als 4 Jahren nachträglich erheblich geändert haben.
Diese Frage bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, denn sie ist nicht entscheidungserheblich. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741; Beschluss vom 12.02.1998 - 9 B 654.97 -; juris; Beschluss vom 25.05.1999 - 9 B 288.""89 -, juris), auf die auch bereits das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, namentlich aber auch in der des VGH Baden-Württemberg (vgl. Beschluss vom 26.03.1997 - A 14 S 2854/96 -, AuAS 1997, 162; Beschluss vom 30.09.2003 - A 14 S 753/03 -) geklärt, dass die Pflicht zum unverzüglichen Widerruf dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als dem Adressaten des Widerrufsbescheids, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der ihm nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition des anerkannten Asylberechtigten bzw. an der Feststellung nach § 51 AuslG auferlegt ist. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Rechtsposition im Interesse der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden. (...) Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ein nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG unverzüglich erfolgter Widerruf den betreffenden Ausländer in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze, weil dieser gewährleiste 'nämlich durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist', zeigt er hiermit einen weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG ist durch die verfassungsmäßige (Rechts-) Ordnung beschränkt; insoweit kommt jedes verfassungsmäßige Gesetz in Betracht. Dessen Inhalt wiederum wird in Anwendung der anerkannten Methoden juristischer Interpretation ermittelt. Erweist sich hierbei, dass eine Tatbestandsvoraussetzung einer Art. 2 Abs. 1 GG einschränkenden Norm nicht dem Schutz des Betroffenen dient oder dass ihm möglicherweise gar kein normativer Gehalt zukommt, kann dies für sich genommen von vorne herein kein Problem zulässiger Beschränkung des Art. 2 Abs. 1 GG sein.
Die vom Kläger weiter als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht geltende Regelung des § 49 VwVfG für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes, insbesondere die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bei einem Widerruf der Asylanerkennung oder der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 AuslG nach § 73 Abs. 1 AsylVfG gilt, wenn die dortigen Voraussetzungen insoweit nicht vorliegen, als dass der Widerruf nicht 'unverzüglich' im Sinne des § 73 Abs. 1 AsylVfG erfolgt ist, ist ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. (...) Die als Entscheidungsfrist ausgestaltete Jahresfrist hätte im Falle des Klägers frühestens nach der im September 2003 erfolgten Anhörung des Klägers, die ungeachtet der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland nicht zuletzt wegen der Regelung des § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG von Bedeutung ist, mit einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu laufen begonnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 15.02 -; Urteil vom 20.09.2001 - 7 C 6.01 -, Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 103)(...).
Aber auch unabhängig davon wird die Berufung mit der aufgeworfenen Fragestellung nicht eröffnet; denn diese Frage lässt sich unter Berücksichtigung der bislang ergangenen Rechtsprechung ohne weiteres im verneinenden Sinne beantworten.
Entscheidender Ausgangspunkt hierbei ist, dass es sich bei § 73 AsylVfG um eine in sich geschlossene, vollständige Spezialregelung handelt, die sich von den allgemeinen Vorschriften der §§ 48 und 49 VwVfG, die daneben - subsidiär - anwendbar bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80 <88 ff.> [=ASYLMAGAZIN 1-2/2001, S. 36]), grundlegend unterscheidet. Dies gilt nicht nur insoweit, als es sich bei § 73 AsylVfG - anders als bei den im behördlichen Ermessen stehenden Entscheidungen nach §§ 48, 49 VwVfG - um eine gebundene Entscheidung handelt, sondern auch für die einzelnen Widerrufsvoraussetzungen. So enthält § 73 Abs. 1 AsylVfG im Gegensatz zur entsprechenden früheren Vorschrift des § 16 AsylVfG 1982 auch ein zeitliches Moment in Gestalt des Tatbestandsmerkmals des 'unverzüglichen' Widerrufs. Diese Pflicht ist dem Bundesamt indessen, wie dargelegt, nicht im Interesse des einzelnen Ausländers als Adressaten des Widerrufsbescheides, sondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung der dem anerkannten Asylberechtigten nicht (mehr) zustehenden Rechtsposition auferlegt. Angesichts der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde zum Widerruf soll die bei Fehlen der Verfolgungsgefahr nicht länger gerechtfertigte Asylberechtigung bzw. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft i. S. von § 51 Abs. 1 AuslG zum Zwecke der alsbaldigen Entlastung der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmestaat unverzüglich beseitigt werden (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere Beschluss vom 27.06.1997 - 9 B 280.97 -, NVwZ-RR 1997, 741). Dieses gesetzgeberische Ziel würde zumindest teilweise unterlaufen, wenn man zugunsten des nach den materiellen Voraussetzungen nicht mehr Asylberechtigten doch über § 48 Abs. 4 i. V. m. § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG eine zeitliche Begrenzung der Widerrufspflicht und damit den Ausschluss eines in diesem Sinne verfristeten Widerrufs annehmen würde.(...)"

www.asyl.net

13.08.2004 www.abschiebehaft.de
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