Abschiebehaft bei indischen StaatsbürgernPassbeschaffung bei indischen Staatsangehörigen dauert länger als 6 MonateBRD, 01.06.2004 Nach § 57 Abs. 2 S. 4 Ausländergesetz ist die Abschiebehaft unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, eine Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate nicht möglich ist. Daher ist es immer wieder von Bedeutung, wie lange die Passersatzpapierbeschaffung für ein Land dauert. In einem Schreiben an das LG Köln stellte am 14. April 2004 die Zentrale Ausländerbehörde Köln fest, dass ihr kein Fall bekannt sei, wo ohne dem Vorliegen von Identitätspapieren die Beschaffung von Passersatzpapieren von indischen Staatsbürgern innerhalb des letzten halben Jahres möglich gewesen sei. Auch gäbe es nur acht Fälle, bei denen es weniger als 6 Monate gedauert hätte. Die Aussage der ZAB Köln hat eine besondere Bedeutung, da sie als Clearingstelle bundesweit alle Fälle von geglückten Abschiebungen nach Indien sammelt. Viele Gerichte lehnen in der Zwischenzeit Abschiebehaft bei indischen Staatsbürgern, die über keine Papiere verfügen, ab, weil es faktisch unmöglich ist, entsprechende Passersatzpapiere innerhalb von drei Monaten zu erhalten.
Eine Ausnahme bildete bisher das OLG Hamm, doch scheint es hier auch allmählich zu einem Umdenken zu kommen, wie ein Beschluss des selbigen Gerichtes vom 8. März 2004 zeigt (AZ: 15 W 161/04): Das OLG verwies eine Sache zur erneuten Behandlung an das LG Dortmund, weil dieses trotz widersprüchlichen Vorbringens in der Frage der Undurchführbarkeit der Abschiebung nach Indien innerhalb von drei Monaten den Amtsermittlungspflichten des § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) nicht nachgekommen ist. Bis dato reichten dem OLG oft die Aussagen der Ausländerbehörden ohne weitere Prüfung, die immer wieder darauf verwiesen, dass eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten möglich sei. Weiterhin stellte das OLG in dem Beschluss fest, dass, wenn der Betroffene über einen Nationalpass verfügt und diesen bei der Einreise an Schlepperorganisationen abgegeben hat, er es selber verantworten muss, wenn die Passersatzpapierbeschaffung bis zu sechs Monate dauert, so dass hier nur die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb von sechs Monaten geprüft werden muss. Der letzte Teil des Beschlusses geht völlig an den tatsächlichen Begebenheiten von Flüchtlingen vorbei, die in der Regel dazu gezwungen werden, den Pass abzugeben, also ihre Passlosigkeit nicht selber zu verantworten haben.
Dazu zwei Downloads von Urteilen:
http://www.abschiebehaft.de/archiv/OLGHamm.pdf und http://www.abschiebehaft.de/archiv/LGKoeln.pdf Quelle: http://www.fluechtlingsrat-nrw.de/
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