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Rubrik: Jura  

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Abschiebehaft

Nicht länger als drei Monate - Kurde auf freiem Fuß

Oldenburg, 31.12.2000

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass die Abschiebehaft für ausgewiesene Ausländer in der Regel drei Monate nicht überschreiten darf. Mit der am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung gab eine Kammer des Zweiten Senats in Karlsruhe der Verfassungsbeschwerde eines Kurden einstimmig statt.

In dem Fall hatte ein noch jugendlicher Türke kurdischer Abstammung zusammen mit seinem Vater mit Drogen gehandelt und die Gewinne der kurdischen Arbeiterpartei PKK zukommen lassen. Der Asylantrag des Kurden war 1994 von den Behörden abgelehnt worden; die hiergegen erhobene Klage ist noch vor dem Verwaltungsgericht Chemnitz anhängig. 1997 erfolgte die strafrechtliche Verurteilung des Kurden zu mehr als fünf Jahren Jugendstrafe.

Wegen dieser Straftat verfügte die zuständige niedersächsische Ausländerbehörde die Ausweisung des Kurden nach seiner Haftentlassung. Um ein Untertauchen des Ausländers zu verhindern, wurde sofort nach der Haftentlassung Abschiebehaft verfügt.

Dann wollte aber in dem Asylverfahren das zuständige Verwaltungsgericht klären lassen, ob dem Kurden in seiner Heimat Folter wegen seiner Straftaten zur Unterstützung der PKK drohe. Das Auswärtige Amt wurde um Auskunft gebeten, ob gegen den Betroffenen in der Türkei ermittelt werde. Obwohl das niedersächsische Oberverwaltungsgericht wegen dieses laufenden Verfahrens die Abschiebung des Kurden vorläufig aussetzte, wurde er weiter in Abschiebehaft gehalten. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigte die Haft im Februar 2000.

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Kurden hatte nun Erfolg. Könne die Abschiebung eines Ausländers für längere Zeit nicht erfolgen, entfielen in der Regel die Voraussetzungen, ihn weiter in Haft zu halten, so die Begründung. Die drei zuständigen Verfassungsrichterinnen und Richter verweisen auf das Ausländergesetz, wonach die Abschiebehaft unzulässig ist, wenn fest stehe, dass die Abschiebung nicht innerhalb von drei Monaten durchgeführt werden könne. Mit dieser Vorschrift habe sich das OLG nicht auseinander gesetzt, die Aufrechterhaltung der Haft sei unverhältnismäßig gewesen.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvR 347/00

AP-Meldung

21.04.2004 www.abschiebehaft.de
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