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Rubrik: Jura  

Urteil Landgericht Bochum: Keine Abschiebehaft bei Rückführungen!

betrifft z. B. Flüchtlinge aus Nepal oder Georgien

Bochum, 24.03.2004

ine Abschiebung ist nach § 49 AuslG die zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Einer Ausreisepflicht kann der Betroffene aber nur nachkommen, wenn eine Ausreise in das Zielland durch das Zielland gestattet wird. Dieses wird in der Regel durch einen Pass oder eine Aufenthaltsgenehmigung des Ziellandes dokumentiert. Liegt kein Pass vor, so ist ein entsprechendes Dokument des Ziellandes (z.B. Passersatzpapier) durch die Ausländerbehörde zu besorgen. Ist die Ausländerbehörde nicht in der Lage ein Papier zu beschaffen, kann sie den Betroffenen nur rückführen, nicht aber abschieben. Dieses ist unabhängig davon, wie erfolgreich eine Rückführung tatsächlich auch sein mag. Da der § 57 AuslG aber nur die Abschiebehaft und eben nicht eine Rückführungshaft regelt, kann eine Person, die mit einen deutschen Reisepapier abgeschoben werden soll, nicht inhaftiert werden. Inwieweit überhaupt eine Abschiebung möglich ist, ließ das Gericht offen. (Beschluss vom 24.3.2004, LG Bochum, AZ: 7 T 77/04, der Beschluss kann bei mir angefordert werden)

In einem Schreiben der ZAB Bielefeld an die Ausländerbehörde der Stadt Witten gibt die ZAB Bielefeld zu, dass die nepalesische Botschaft keine Passersatzpapiere ausstellt. Daher werden die Betroffenen mit einem deutschen Laissesz Passer abgeschoben. Diese Personen dürfen nach Auffassung des LG Bochums (siehe oben) nicht in Abschiebehaft genommen werden. (Brief vom 11.3.2004, der Brief kann bei Frank Gockel angefordert werden)

Die Abschiebung mit deutschen Papieren ist in NRW nicht nur bei Nepalesen sondern auch bei Flüchtlingen aus Georgien üblich.

Frank Gockel, Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V.

01.04.2004 www.abschiebehaft.de
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