Urteil: Abschiebehaft muss vom Richter angeordnet werdenFreiheitsentziehung nur in Ausnahmefällen zulässigKarlsruhe, 20.07.2002 Ein Ausländer darf grundsätzlich nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebegewahrsam genommen werden. Nach einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch dann, wenn die Haft nur einen halben Tag dauert. Eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Billigung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, diese müsse dann aber unverzüglich nachgeholt werden. Deshalb müsse die Justiz sicherstellen, dass jedenfalls tagsüber ein Richter erreichbar sei (Aktenzeichen: 2 BvR 2292/00 - Beschluss vom 15. Mai 2002). Der Zweite Senat gab damit einem gambischen Staatsangehörigen Recht, der am 21. Januar 1999 abgeschoben worden war. Zwei Polizisten hatten ihn um 15.30 Uhr am Vortag mitgenommen und gegen 16 Uhr vergeblich versucht, beim niedersächsischen Amtsgericht Syke einen Haftrichter zu erreichen. Sie behielten ihn gleichwohl bis drei Uhr morgens in Gewahrsam, um ihn dann dem Bundesgrenzschutz zu übergeben, der ihn früh um 7.30 Uhr in Hannover ins Flugzeug nach Gambia setzte.
Nach der Entscheidung der Karlsruher Richter ist Grundgesetzartikel 2, Absatz 2, wonach die Freiheit der Person unverletzlich ist, ein besonders hohes Rechtsgut, in das nur aus wichtigen Gründen eingegriffen werden darf. Deshalb müsse eine Freiheitsentziehung grundsätzlich im Voraus von einem Richter angeordnet werden - was organisatorische Konsequenzen für die Justiz habe: "Für den Staat folgt daraus die verfassungsrechtliche Verpflichtung, die Erreichbarkeit eines zuständigen Richters - jedenfalls zur Tageszeit - zu gewährleisten", heißt es in dem Beschluss.
Zugleich weist Karlsruhe die Polizei strikt an, in solchen Fällen die richterliche Entscheidung "unverzüglich" nachzuholen. Nur unvermeidbare Verzögerungen wie etwa lange Wege, Transportschwierigkeiten oder ein renitentes Verhalten des Festgenommenen rechtfertigten einen Aufschub. Den pauschalen Hinweis der niedersächsischen Polizisten auf den Dienstschluss des Amtsgerichts lassen die Richter dagegen nicht gelten. Die fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen, könne nicht ohne weiteres als "unvermeidbares Hindernis" angesehen werden. Das Amtsgericht Syke muss nun die Einzelheiten aufklären.
Der Senat unter Vorsitz von Vizepräsident Winfried Hassemer hält eine nachträgliche Billigung durch einen Richter selbst dann für erforderlich, wenn der Freiheitsentzug vor der 48-Stunden-Frist endet, die im Grundgesetz als absolute Höchstgrenze für einen Polizeigewahrsam ohne Richterbeschluss festgelegt ist. Nach Angaben des niedersächsischen Justizministeriums liegt die Dauer von Abschiebemaßnahmen in der Regel zwischen drei und zwölf Stunden. Werde ein Ausländer wegen eines frühen Flugtermins am Vortag in Gewahrsam genommen, werde normalerweise ein Richter eingeschaltet. Mitteldeutschen Zeitung
|