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Rubrik: Jura  

Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Aufnahmerichtlinie in der Bundesrepublik Deutschland

Erste Skizze

BRD, 23.06.2004

Artikel 5

Information

Artikel 10

Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

Artikel 15

Medizinische Versorgung

Artikel 17

Allgemeiner Grundsatz

Artikel 18

Minderjährige

Artikel 19

unbegleitete Minderjährige

Artikel 20

Opfer von Folter und Gewalt

Artikel 5 Information

Die Richtlinie verlangt schriftliche Informationen des Asylsuchenden über die sozialen Rechte und Pflichten, die Möglichkeit der Sozial- und Rechtsberatung durch Nichtregierungsorganisationen. Die Informationspflicht erfolgt innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen nach Asylantragsstellung.

Es besteht Umsetzungsbedarf, da das deutsche Recht solche allgemeinen Informationsrechte bislang nicht vorsieht, insbesondere das Asylbewerberleistungsgesetz kaum Informationsrechte kennt.

Artikel 10 Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

Die Richtlinie gewährt den Zugang zur Schule und die weiterführenden Bildung in ähnlicher Weise wie für Staatsangehörige. Weiterführende Schulen dürfen nicht allein wegen der erreichten Volljährigkeit verweigert werden.

Es besteht Umsetzungsbedarf, da in den Bundesländern regelmäßig ein Recht von Asylsuchenden auf Besuch (gerade einer weiterführenden) Schule nicht explizit verankert ist. Meist wird auf den Wohnsitz abgestellt, um eine Schulpflicht und damit auch nur ein eingeschränktes Recht auf Schulbesuch zu begründen. In Deutschland existiert in einigen Bundesländern keine Schulpflicht für Kinder von Asylsuchenden (Beispiel Thüringen). Der Besuch von weiterführenden Schulen wird bei Volljährigkeit häufig verweigert. Außerdem hat der Besuch weiterführender Schulen vielfach den Entzug der Sozialhilfe zur Folge.

Dies wird in Zukunft wegen des geschilderten Richtlinieninhalts nicht mehr in dieser Form verweigert werden können.

Artikel 15 Medizinische Versorgung

Die Richtlinie gewährt medizinische Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten. Diese sind immer zu gewährleisten.

Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen erhalten die erforderliche Hilfe. In Deutschland wird die medizinische Versorgung zum Teil verweigert. Weiterhin bleibt der Behandlungsumfang nach §4 und §6 Asylbewerberleistungsgesetz unklar.

Es besteht Umsetzungsbedarf, da § 4 AsylbLG diesen Anforderungen nicht vollständig entspricht und § 6 AsylbLG insofern nicht bestimmt genug formuliert ist. Insbesondere differenziert Art. 15 der Richtlinie nicht zwischen akuten und chronischen Erkrankungen und setzt nicht Schmerzzustände voraus, sondern lediglich, dass die Behandlung unbedingt erforderlich ist.

Kapitel IV Bestimmungen betreffend besonders bedürftiger Personen (Art. 17-20)

Artikel 17 Allgemeiner Grundsatz

Deutlich bessere Standards als das geltende bundesdeutsche Recht enthält die Richtlinie für besonders schutzbedürftige Personen: Die Mitgliedstaaten müssen nach einer Einzelfallprüfung die besonderen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen (Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen, Schwangere, Alleinerziehende, Opfer von Folter, Vergewaltigung, sonstiger psychischer, physischer und sexueller Gewalt) berücksichtigen.

Notwendig ist zumindest eine Klarstellung im Gesetz oder auf Erlasswege bezüglich §4 und § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes.

Artikel 18 Minderjährige

Die Richtlinie berücksichtigt vorrangig das Wohl des Kindes. Gewährt werden Reha-Maßnahmen für Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung ...” etc.

Die Praxis in Deutschland gewährt diesen Umfang nicht. Die Unterkunftsstandards, die Versorgung und die medizinischen Standards sind unzureichend und entsprechen nicht dem Wohl des Kindes. (siehe auch Bildung)

Artikel 19 unbegleitete Minderjährige

Die Mitgliedstaaten sorgen so bald wie möglich für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen; die Vertretung übernimmt ein gesetzlicher Vormund oder erforderlichenfalls eine Organisation, die für die Betreuung und das Wohlergehen von Minderjährigen verantwortlich ist, oder eine andere geeignete Instanz.

Die Unterbringung soll bei Verwandten des Kindes, in Pflegefamilien, in kindgerechten Einrichtungen - in dieser Reihenfolge - erfolgen. Die Richtlinie fordert eine regelmäßige Qualitätsprüfung.

Die Weigerung mancher Jugendämter in Deutschland, für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge einen Vormund zu bestellen, ist nicht konform mit der Richtlinie.

Darüber hinaus sind in Deutschland die Unterbringungsstandards oft nicht kindgerecht. (Bedauerlicherweise hat es Deutschland geschafft, die Möglichkeit der Unterbringung in Lagern ab 16 Jahren als Kann-Bestimmung in der Richtlinie durchzusetzen.)

Artikel 20 Opfer von Folter und Gewalt

Die Richtlinie gewährt im Bedarfsfall die erforderliche Behandlung für Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderer schwerer Gewalttaten.

In Deutschland gibt es nicht ausreichende Behandlungskapazitäten. Die Finanzierung von Psychotherapien und Reha-Maßnahmen wird häufig durch die Sozialämter und Krankenhäuser verweigert. Außerdem wird der Zugang zur Behandlung vielfach durch die Residenzpflicht verhindert.

Die derzeitige Rechtslage in Deutschland stellt die Gewährung dieser Leistungen für besonders schutzbedürftige Asylsuchende nicht sicher. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von §§ 4, 6 AsylbLG und aus den Verwaltungsvorschriften einzelner Bundesländer. Es ist offensichtlich, dass die Bestimmungen aus Artikel 17 bis 20 der EU-Richtlinie nicht lediglich ein Ermessen der zuständigen Behörden begründen, sondern subjektive, einklagbare Rechte des Einzelnen. Dies muss bei der Umsetzung in nationalstaatliches Recht im Gesetz oder in einer Rechtsverordnung ausdrücklich niedergelegt werden.

Karl Kopp, Pro Asyl Info

04.09.2004 www.abschiebehaft.de
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