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Rubrik: Jura  

Richtlinien für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein

Schleswig-Holstein, 01.01.2003

Seit Herbst 2001 hat in Kiel eine Arbeitsgruppe getagt, in der sich das Justizministerium im Zuge seiner Verpflichtung zur Erstellung von Richtlinien für den Abschiebungshaftvollzug in Schleswig-Holstein beraten lassen hat. Die Richtlinien sehen verschiedene Möglichkeiten vor, in der kommendes Jahr in Betrieb gehenden Abschiebungshaftanstalt in Rendsburg Inhaftierte u.a. verfahrensrechtlich zu beraten und zu unterstützen. Der Schlepper dokumentiert im folgenden die Richtlinien, die mit dem 1. Januar 2003 in Kraft treten.

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinien treffen allgemeine Bestimmungen für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein.

( 2) Abschiebungshaft nach § 8 Absatz 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzesblatt Teil III, Gliederungsnummer 316 – 1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 27. April 2001 ( BGBl. I S. 751), in Ver-bindung mit §§ 171, 173 bis 175 und § 178 Absatz 3 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 ( BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436 ), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Mai 2001 ( BGBl. I S. 904), wird im Wege der Amtshilfe für das Innenmi-nisterium grundsätzlich für männliche Abschiebungsgefangene über 18 Jahre in der Außenstelle Rendsburg der Justizvoll-zugsanstalt Kiel und für weibliche Abschiebungsgefangene über 16 Jahre im Frauenvollzug in der Justizvoll-zugsanstalt Lübeck vollzogen.

(3) In besonderen Fällen wird Abschiebungshaft auch in den anderen Justizvollzugsanstalten und in der Jugendanstalt des Landes Schleswig-Holstein vollzogen. Das Nähere wird im Erlassweg durch das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie geregelt.

(4) Soweit Abschiebungshaft entsprechend Absatz 3 vollzogen wird, sind diese Richtlinien soweit als möglich anzuwenden.

(5) Ergänzende Bestimmungen werden in den Hausordnungen der Anstalten getroffen.


§ 2 Grundsätze

(1) Abschiebungshaft ist keine Strafhaft. Sie dient nur dem Zweck, durch sichere Unterbringung der Abschiebungs-gefan-ge-nen die Durchführung von Abschiebungen zu ermöglichen.

(2) Abschiebungsgefangenen dürfen nur solche Be-schränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Abschiebungshaft erfordert oder die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt unerlässlich sind.

(3) Die Persönlichkeit der Abschiebungsgefangenen ist zu achten, ihr Ehrgefühl ist zu scho-nen. Sie sind würdig, gerecht und menschlich zu behandeln. Auf religiöse und kulturelle Besonderhei-ten und Bedürfnisse ist großzügig einzugehen.

(4) Fehlen die Voraussetzungen für eine Verständigung in der Muttersprache, sind andere den Abschiebungsgefangenen bekannte Sprachen oder sonstige Verständigungsmöglichkeiten zu nutzen. Bei Bedarf sind Dolmetscher hinzuzuziehen.

(5) Schädlichen Folgen der Abschiebungshaft ist entgegen-zuwirken.

(6) Abschiebungsgefangene erhalten keinen Urlaub oder Ausgang.

(7) Hoheitliche Entscheidungen dürfen nur von Beamten getroffen werden, nicht von priva-ten Sicherheitskräften. Deshalb sind private Sicherheitskräfte stets nur gemeinsam mit Beamten im Ein-satz.


§ 3 Aufnahmeverfahren und Planung des Vollzuges

(1) Abschiebungsgefangene sind bei ihrer Aufnahme über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, insbesondere über die Rechtsbehelfe nach § 16 und über die Verfahrensberatung nach § 17. Bei nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen erfolgt dies nach Möglichkeit in ihrer Muttersprache. Die Belehrung wird durch Merkblätter und die Hausordnung ergänzt.

(2) Den Abschiebungsgefangenen ist baldmöglichst Kontakt zu anderen Gefangenen zu ermöglichen.

(3) Die Abschiebungsgefangenen sind nach ihrer Aufnahme bei Bedarf unverzüglich, ansonsten baldmöglichst ärztlich zu untersuchen.

(4) Nach der Aufnahme der Abschiebungsgefangenen sind die zuständigen Ausländerbehörden, das Landesamt für Ausländerangelegenheiten und auf Wunsch der Abschiebungsgefangenen die nach § 17 Absatz 3 zugelassenen Organisationen sowie die von ihnen beauftragten Rechtsanwälte unverzüglich über die Aufnahme zu informieren.

(5) Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten erörtert mit den Abschiebungsgefangenen unverzüglich nach Eingang der Information nach Absatz 4 die Voraussetzungen und den Zeitplan der Ausreise.

(6) Abschiebungsgefangene sind über Angebote der Arbeit oder Beschäftigung, der Freizeitgestaltung und der Sozialen Hilfe zu informieren. Entsprechende Maßnahmen sind zu planen und zu veranlassen.


§ 4 Unterbringung

(1) Bei der Unterbringung werden Wünsche auf Einzelunterbringung berücksichtigt.

(2) Aufschluss und Umschluss finden während des gesamten Tagesdienstes statt. Der Aufenthalt im Freien wird großzügig geregelt, soweit nicht Gründe der Sicherheit oder Ordnung oder der Organisation der Anstalt entgegenstehen.


§ 5 Kleidung, Mittel zur Körperpflege, Taschengeld

(1) Den Abschiebungsgefangenen sind Kleidung und Mittel zur Körperpflege angemessen zur Verfügung zu stellen.

(2) Sie erhalten ein Taschengeld nach § 3 Absatz 1 S. 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2002), geändert durch das Gesetz vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505).


§ 6 Verpflegung

(1) Bei der Verpflegung ist Rücksicht auf kulturelle und religiöse Speisegebote zu nehmen. Die Verpflegungsordnung für die Justizvollzugsanstalten des Landes Schleswig-Holstein ( Allgemeine Verfügung vom 12. September 1983 – V 230b/ 4540 – 59 - < SchlHA S. 162 >) ist entsprechend anzuwenden.

(2) Möglichkeiten für Abschiebungsgefangene, eigene Mahlzeiten zuzubereiten, sind vorzuhalten.


§ 7 Besuche

(1) Abschiebungsgefangene können mehrmals in der Woche und am Wochenende Besuche empfangen. Darüber hinaus können Besuche nach Vereinbarung auch außerhalb der in der Hausordnung festgelegten Zeiten erfolgen. Besuche werden in der Regel optisch überwacht.

(2) Besuche von Rechtsanwälten und nach § 17 Absatz 3 zugelassenen Organisationen sind auch außerhalb festgelegter Besuchszeiten zulässig. Diese Besuche werden nicht überwacht.

(3) Aus Gründen der Sicherheit kann ein Besuch davon abhängig gemacht werden, dass die besuchende Person sich und mitgeführte Gegenstände durchsuchen lässt.


§ 8 Post, Pakete, Telefon

(1) Abschiebungsgefangene dürfen grundsätzlich ohne Beschränkungen Briefe und andere Post erhalten und versenden. Monatlich können zwei Pakete empfangen werden.

(2) Abschiebungsgefangene können von Besuchern nach Genehmigung Gegen-stände empfangen. Ausgeschlossene Gegenstände sind in der Hausordnung aufgeführt.

(3) Der Schriftwechsel der Abschiebungsgefangenen, eingehende Pakete sowie die übergebenen Gegenstände können kontrolliert werden, wenn eine Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu befürchten ist. Ausgeschlossene Gegen-stände sind zur Habe der Abschiebungsgefangenen zu nehmen oder an den Absender zurückzusenden.

(4) Abschiebungsgefangene dürfen im Rahmen der Hausordnung unüberwacht Telefongespräche führen und empfangen, sofern nicht Interessen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt entgegenstehen.


§ 9 Einkauf

Abschiebungsgefangene können Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege sowie sonstige zugelassene Gegenstände in angemessenem Umfang auf eigene Kosten erwerben. Es ist ein Angebot vorzuhalten, das auf die besonderen Wünsche und Bedürfnisse der Abschiebungsgefangenen Rücksicht nimmt.


§ 10 Soziale Hilfe

(1) Abschiebungsgefangenen ist Hilfe zur Überwindung ihrer sozialen Schwierigkeiten zu geben, soweit sie hierzu aus eigener Kraft nicht fähig sind. Ihnen ist soziale und psychosoziale Einzelberatung anzubieten.

(2) Während des Vollzuges sollen Abschiebungsgefangene bei der Aufrechterhaltung von Beziehungen zu Angehörigen, Freunden und Bekannten unterstützt werden. Die Hilfen sollen auch die Vorbereitung zur Rückkehr durch Herstellung von Kontakten in das Heimatland unterstützen.

(3) Für Kriseninterventionen und Intensivbetreuungen sollen geeignete Betreuungspersonen und externe Fachkräfte hinzu-gezogen werden.

(4) Zur Vorbereitung auf die Entlassung sind die Abschiebungsgefangenen bei der Ordnung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu beraten.

(5) Soziale Hilfe nach den Absätzen 1 bis 4 kann durch Fachkräfte von freien Trägern, nebenamtlich Tätige sowie ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geleistet werden. Eine finanzielle Förderung erfolgt nur im Rahmen der durch den Landeshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel.

(6) Auf die Tätigkeit der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist die Allgemeine Verfügung über die ehrenamtliche Mitarbeit in den Justizvollzugseinrichtungen des Landes Schleswig-Holstein vom 21. Juni 1999 – II 23 / 4400 – 228 SH – (SchlHA S. 205) entsprechend anzuwenden.


§ 11 Arbeit und Beschäftigung

(1) Abschiebungsgefangene sind zur Arbeit und Beschäftigung nicht verpflichtet.

(2) Abschiebungsgefangene, die von der Anstaltsleitung mit ihrer Zustimmung zu Arbeiten herangezogen werden, sind nach den Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes zu entlohnen.


§ 12 Religionsausübung

Auf reli-giö-se Anschauungen der Abschiebungsgefangenen ist Rücksicht zu nehmen. Für die Religionsausübung sind ge-eignete Räume in ausreichendem Umfang zur Verfügung zu stellen.


§ 13 Gesundheitsfürsorge

Leistungen der Gesundheitsfürsorge erfolgen entsprechend §§ 56 ff. des Strafvollzugsgesetzes für Abschiebungsgefangene durch einen Vertragsarzt oder durch den zuständigen Anstaltsarzt.


§ 14 Freizeit, Sport

Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung und zum Sport sind vorzuhalten. Dabei sollen die Gegebenheiten der verschiedenen Kulturen berücksichtigt werden.


§ 15 Zeitungen, Zeitschriften, Hörfunk und Fernsehen

(1) In der Abschiebungshaft werden Tages- und Wochenzeitungen und andere Druck-erzeugnisse in verschiedenen Sprachen zur Verfügung gestellt. Weitere Druckerzeugnisse können Abschiebungsgefangene auf eigene Kosten beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden oder deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist.

(2) Abschiebungsgefangene können an Hörfunk- und Fernsehprogrammen in verschiedenen Sprachen teilnehmen. Ihnen werden kostenlos Geräte zur Verfügung gestellt.


§ 16 Rechtsbehelfe

(1) Abschiebungsgefangene können sich mit Wünschen, Anregungen und Be-schwerden an die Anstaltsleitung wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.

(2) Beschwerden von Abschiebungsgefangenen sind unverzüglich zu bearbeiten.


§ 17 Verfahrensberatung

(1) Abschiebungsgefangene können sich während des Tagesdienstes unverzüglich und individuell durch Vertreter von Nichtregierungsorganisationen zu ihrer ausländerrechtlichen Situation und über mögliche Verfahrensschritte beraten lassen.

(2) Entsprechende räumliche und organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen.

(3) Die Zulassung der Vertreter von Nichtregierungsorganisationen erfolgt durch die Anstaltsleitung.


§ 18 Landesbeirat für den Vollzug der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein

(1) Für den Vollzug der Abschiebungshaft wird ein Landesbeirat gebildet.

(2) Der Landesbeirat wirkt bei der Betreuung der Abschiebungsgefangenen mit. Er unterstützt die Landesjustizverwaltung durch Anregungen und Verbesserungsvorschläge.

(3) Abschiebungsgefangene können sich jederzeit und unmittelbar mit Wünschen und Anregungen an die Mitglieder des Landesbeirates wenden.

(4) Die Mitglieder des Landesbeirates können namentlich Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Einhaltung der Vorschriften dieser Allgemeinen Verfügung unterrichten lassen sowie die Außenstelle Rendsburg der Justizvollzugsanstalt Kiel und den Frauenvollzug in der Justizvollzugsanstalt Lübeck besichtigen.

(5) Die Mitglieder des Landesbeirates können die Abschiebungsgefangenen während des Tagesdienstes unangemeldet aufsuchen. Aussprache und Schriftwechsel werden nicht überwacht.

(6) Der Landesbeirat erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeiten und Erfahrungen und gibt Anregungen und Empfehlungen für eine Verbesserung der Abschiebungshaft.

(7) Die Mitglieder des Landesbeirates sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, insbesondere über Namen und Persönlichkeit der Abschiebungsgefangenen, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

(8) Das Nähere wird durch Allgemeine Verfügung durch das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie geregelt.


§ 19 Inkrafttreten

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Justizministerium SH

01.04.2004 www.abschiebehaft.de
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