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Schubhaft in Österreich

I. Rechtliche Grundlagen:

Verfahren:

Die Inhaftierung von ausländischen Staatsbürgern unterliegt dem Verwaltungsrecht und wird im "Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden" (Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. 75/1997) §§ 61 bis 70 geregelt.
Im Internet abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/.

Die Schubhaft kann verhängt werden, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.
Auch im Falle einer Rückübernahme von einem Nachbarstaat Österreichs kann die Inhaftierung erfolgen.

Das FrG kennt weiterhin die Möglichkeit des "Gelinderen Mittels" nach § 66 FrG. Hier kann die Behörde anordnen, dass sich die betreffende Person an einem bestimmten Ort aufhalten und sich jeden 2. Tag bei der zuständigen Polizeidienststelle melden muss. Die maximale Dauer für die Verhängung des "Gelinderen Mittels" beträgt 12 Monate. Vor allem bei Minderjährigen und Familien wird auf diese Möglichkeit zurückgegriffen.1

Minderjährige2 dürfen inhaftiert werden; sie müssen getrennt von den Erwachsenen angehalten werden. Allerdings sollten Minderjährige nur unter besonderen Umständen inhaftiert werden.3 Probleme tauchen hier vor allem bei undokumentierten Personen auf, bei denen das angegeben Alter von den Behörden bezweifelt wird. Es gibt bis dato keine seriösen medizinischen Methoden der Altersbestimmung. Deshalb wird das Alter von den zuständigen Behörden geschätzt bzw. ein Arzt beigezogen (Untersuchung der Weisheitszähne, Körperbehaarung).

Asylwerber werden ebenfalls inhaftiert, zu einem großen Teil bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung. Bei der Mehrzahl dieser Personen wird der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen oder aufgrund von Drittstaatssicherheit bzw. Unzuständigkeit aufgrund des Dubliner Übereinkommens als unzulässig zurückgewiesen. In allen anderen Fällen sind Asylwerber während des Verfahrens vorläufig zum Aufenthalt berechtigt. Allerdings können auch diese Personen in Haft genommen werden, wenn sie nicht von sich aus den Erstkontakt mit den österreichischen Behörden gesucht haben. In der Praxis werden Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach Einbringung einer etwaigen Berufung gegen einen abweisenden Bescheid aus der Haft entlassen.

Personen mit einer gültigen Aufenthaltsberechtigung können inhaftiert werden, wenn "aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen".

Laut Anhalteordnung können auch schwangere Frauen inhaftiert werden, solange sie aufgrund des medizinischen Allgemeinzustandes als haftfähig gelten.

Die Haft wird von einem Beamten der lokal zuständigen fremdenpolizeilichen Behörde mittels Bescheid angeordnet. Diese Behörde ist dem Bundesministerium für Inneres unterstellt.
Die maximale Dauer der Schubhaft beträgt zunächst 2 Monate, unter besonderen Umständen kann sie um insgesamt 4 Monate verlängert werden.4 Wegen desselben Sachverhaltes darf eine Person innerhalb von 2 Jahren nicht länger als insgesamt 6 Monate in Schubhaft angehalten werden.

Es gibt bis dato keine unabhängige Haftprüfung. Jeder Häftling kann eine Beschwerde gegen die Haft beim Unabhängigen Verwaltungssenat einbringen. In der Praxis kann eine wirksame Beschwerde allerdings nur eingebracht werden, wenn die betreffende Person über sehr gute Deutschkenntnisse und/oder einen Rechtsbeistand verfügt.

Die Amtssprache ist Deutsch. Sämtliche Bescheide und Rechtsmittel im fremdenpolizeilichen Verfahren müssen demnach in dieser Sprache verfasst werden.5 Bei den mündlichen Verfahren muss ein/e Dolmetscher/in anwesend sein, schriftliche Bescheide werden in der Regel nicht bzw. nur teilweise übersetzt.
In den Haftanstalten liegen mehrsprachige Informationsblätter zur Hausordnung auf.

Die Sicherheitsbehörden haben das Recht Zwangsgewalt anzuwenden, wenn sich eine Person der Abschiebung widersetzt.6 Bei heftigem Widerstand begleiten Polizeibeamte die Person bis in das Zielland, gegebenenfalls auch unter Anwendung von Fesseln.
Möglich ist auch eine Abschiebung per Charterflug, wenn dies auch bis dato aus Kostengründen kaum stattfand.

1999 ist ein Mensch im Zuge einer Abschiebung gestorben.

Vollzug der Haft:

In der Regel wird die Schubhaft in einem Polizeigefangenenhaus vollzogen, welches den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes bzw. der Anhalteordnung unterliegt. Als zuständige Oberbehörde tritt das Bundesministerium für Inneres auf.
In nur wenigen Fällen wird auf Justizanstalten zurückgegriffen. Die einzelnen Gefangenenhäuser haben eine stark unterschiedliche Kapazität zwischen 2 und ca. 300 Häftlinge.

Personen, die in Schubhaft angehalten werden, müssen von anderen Häftlingen getrennt werden.
Die Bewachung erfolgt durch Beamte der lokalen Bundespolizeidirektion bzw. durch Justizwachebeamte.

Im Bereich des Flughafens Wien-Schwechat können Personen, über deren Zulässigkeit der Einreise erst entschieden werden muss, in Unterkünften des "Sondertransit" angehalten werden.7

II. Haftbedingungen:

Obwohl die gesetzlichen Bestimmungen bundesweit gelten, gibt es teils starke regionale Unterschiede hinsichtlich der Haftbedingungen. Diese Unterschiede begründen sich zum Teil auf unterschiedliche Rahmenbedingungen (baulicher Zustand des Gefangenenhauses, Anzahl der Häftlinge, etc.) bzw. auf regional abweichende Interpretationen des gesetzlichen Auftrages.
Seit 2000 können Kommissionen des neu installierten Menschenrechtsbeirats8 unangekündigte Besuche in den Haftanstalten durchführen.
Im Juni 2001 fand auf Initiative der Schubhaft-Betreuungsorganisationen eine gemeinsame Tagung mit dem Bundesministerium für Inneres statt, wo versucht wurde, neue Standards im Vollzug zu entwickeln.

Unterbringung:

Die Häftlingen werden in Zellen gehalten, die in der Regel ganztägig verschlossen bleiben. Im Laufe des Jahres 2000 gab es im Gefangenenhaus in Linz erste Schritte in Richtung eines gelockerten Vollzuges, d.h. die Zellen wurden für einen ausgewählten Personenkreis länger geöffnet, sodass eine Bewegung innerhalb eines größeren Bereiches möglich wurde. Seitens des Bundesministeriums für Inneres wird nun überlegt, in weiteren (kleineren) Gefangenenhäusern offene Stationen einzurichten.

Die Größe der Zellen variiert zwischen Einzelzellen bis zu 8-Personenzellen. Größere Zellen messen ca. 40m² (z.B. Gefangenenhaus in Wien).

Hygiene:

Alle Häftlinge haben ein Anrecht auf angemessene Körperreinigung. Seife und Zahnputzmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt, wenn auch nicht immer im befriedigenden Ausmaß.
Toiletten befinden sich in den meisten Gefangenenhäusern innerhalb der Zelle, ebenso zumindest ein Kaltwasseranschluss. Duschen befinden sich außerhalb der Zellen.
Mangelt es den Häftlingen an Kleidung erfolgt die Versorgung in vielen Fällen nur mit Unterstützung durch private Hilfsorganisationen.

Verpflegung:

Alle Häftlinge erhalten Frühstück, Mittag- und Abendessen. Sehr oft wird seitens der Häftlinge beklagt, dass die Essensrationen zu klein wären. Weiter wird nicht immer auf kulturell bedingte Speisewünsche (z.B. bei Personen aus islamischen Staaten oder dem indischen Subkontinent) Rücksicht genommen.

Gesundheit:

In allen Gefangenenhäusern gibt es Amtsärzte, welche die Gefangenen zumindest am ersten Tag der Haft untersuchen. Weiterhin müssen Personen, die per Flugzeug abgeschoben werden, auf Flugtauglichkeit untersucht werden.
Die Häufigkeit der Anwesenheit der Ärzte und die Qualität der medizinischen Betreuung variiert regional erheblich.
Die Häftlinge sind berechtigt, Vertrauensärzte ihrer Wahl hinzuzuziehen.

Eine besondere Problematik ist die relativ hohe Anzahl von Personen, welche die Nahrungsaufnahme verweigern, zumeist um das Ende der Haft zu erzwingen ("Hungerstreik"). Diese Personen werden regelmäßig auf ihre Haftfähigkeit untersucht und aus der Haft (vorübergehend) entlassen, wenn ein kritischer Punkt erreicht wird. Je nach individueller körperlicher Konstitution kann ein Hungerstreik zwischen 2 und 3 Wochen dauern. Die Entlassung erfolgt ohne weitere Begleitmaßnahmen.
Eine zwangsweise Ernährung ist für Verwaltungshäftlinge nicht zulässig.

Vereinzelt kommt es zu Selbstmordversuchen bzw. Selbstverletzungen. Die betroffenen Personen werden je nach Schwere der Verletzung zunächst ärztlich behandelt und in weiterer Folge für einige Tage in eine Beobachtungszelle verlegt oder in eine Nervenheilanstalt entlassen.
Ist eine tiefergehende Untersuchung notwendig, werden die Häftlinge in ein Krankenhaus ausgeführt. Aus Sicherheitsgründen werden ihnen Handschellen angelegt, die auch während der Untersuchung nicht abgenommen werden.

Kontakt nach Außen:

Jeder Häftling kann zumindest einmal pro Woche Besuch empfangen. Die Menschen werden zumeist durch Scheiben oder Gitter voneinander getrennt. Im Falle eines Hungerstreiks kann das Besuchsrecht, mit Ausnahme von Rechtsanwälten und diplomatischem Personal, für 10 Tage ausgesetzt werden.

Die Möglichkeit, Telefonate durchzuführen, ist sehr unterschiedlich geregelt. In manchen Gefangenenhäusern gibt es leicht zugängliche Wertkartentelefone, in anderen kann ein Telefonat nur über Antrag vom Büro des Wachpersonals geführt werden.
Der Schriftverkehr unterliegt keinerlei Beschränkungen, wenn Briefe auch stichprobenweise kontrolliert werden dürfen.

Betreuung:

Anwälte, Angehörige diplomatischer Vertretungsbehörden und Rechtsbeistände können jederzeit Zutritt erlangen. Allerdings gibt es, was das Besuchsrecht durch Rechtsbeistände (also zumeist Mitarbeiter privater Hilfsorganisationen) betrifft, in den einzelnen Gefangenenhäusern eine unterschiedliche Praxis.
Es gibt verschiedene NGOs, deren ehrenamtliche Mitglieder die Rechtsberatung für Asylwerber übernehmen.

Seit 1998 gibt es in allen Gefangenenhäusern eine fix installierte Schubhaftbetreuung durch Mitarbeiter privater Hilfsorganisationen. Das Bundesministerium für Inneres schließt für diesen Zweck Förderverträge mit verschiedenen regionalen NGOs, welche eine regelmäßige Betreuung innerhalb der Haftanstalt durchführen.

Beschäftigung:

Im Unterschied zu den Justizanstalten gibt es für Schubhäftlinge keine Arbeitsverpflichtung. Bis dato gibt es bis auf die vereinzelte Tätigkeit als Hausarbeiter/in kaum Möglichkeiten, einer sinnvollen Beschäftigung nachzugehen. Allerdings wird zur Zeit die Möglichkeit eines gelockerten Vollzugs mit einem entsprechenden Beschäftigungsangebot in mehreren Haftanstalten geprüft.
Wenn es die Räumlichkeiten und die Witterung zulassen, ist ein täglicher Hofgang von ½ bis 1 Stunde möglich.

Geld:

Verfügen die inhaftierten Personen (gleich ob Migrant/in oder Asylwerber/in) über Geld, kann dieses zur Deckung verschiedener Verwaltungskosten einbehalten werden. Auch die Schubhaftkosten in der Höhe von ca. 24,- Euro pro Tag können dem Häftling verrechnet werden.
Zumeist können die betroffenen Personen von ihrem Geld bis zu ca. 70,- Euro zu ihrer freien Verfügung behalten. Allerdings ist die Praxis der einzelnen Behörden regional sehr unterschiedlich.

Einige Zahlen:

Im Jahr 2000 wurden österreichweit 14.329 Personen inhaftiert. Damit war gegenüber den vergangenen Jahren ein deutlicher Rückgang zu verzeichnen. Nach Schätzungen von NGOs waren ca. 10% der Häftlinge Asylwerber in einem offenen Verfahren.9
In weiteren 1.934 Fällen wurde auf die Möglichkeit des "Gelinderen Mittels" zurückgegriffen.
9.638 Personen wurden tatsächlich abgeschoben.

Rund 20.000 Personen wurden in diesem Jahr an den Grenzen zurückgewiesen, in 8.436 Fällen erfolgte eine Zurückschiebung ins benachbarte Ausland. Im gleichen Jahr wurden 18.280 Asylanträge gestellt, 1999 waren es 20.100. Die durchschnittliche Haftdauer beträgt 15 Tage, doch ergibt sich dies in erster Linie aufgrund der kurzen Haftdauer der osteuropäischen Staatsbürger. Asylwerber befinden sich zumeist mindestens einen Monat in Haft.10

Michael Berger
Schubhaft-Sozialdienst Wien/Caritas AusländerInnenhilfe und Volkshilfe Österreich
e-mail: schubhaft.sozialdienst@EUnet.at
April 2002

1 Bei Familien werden zumeist Männer in Haft genommen und Frauen mit den Kindern untergebracht.
2 ab 1. Jänner 2001: bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (vorher: 19 Jahre)
3 Insbesondere wenn konkrete Hinweise vorliegen, dass sich die betreffende Person dem Verfahren entziehen würde.
4 Z.B. wenn die Feststellung der Identität oder Staatsangehörigkeit nicht möglich ist, wenn jemand sich der Abschiebung widersetzt oder wenn ein Verfahren nach § 75 FrG (Refoulement-Schutz) anhängig ist.
5 Im Unterschied zum Asylverfahren, wo neben Deutsch die Amtssprachen der Vereinten Nationen zulässig sind.
6 Es kam auch zu mehreren Verurteilungen zu mehrmonatigen Haftstrafen wegen "Widerstand gegen die Staatsgewalt".
7 Doch gilt dies nach österreichischer Gesetzgebung nicht als Haft.
8 Ein beratendes Gremium bestehend aus Mitgliedern verschiedener Behörden und NGOs.
9 Diese Zahl beruht auf einer Schätzung seitens österr. NGOs, da es dazu keine offiziellen Daten gibt.
10 Allerdings gibt es starke regionale Unterschiede.

04.09.2002 www.abschiebehaft.de
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