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Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft in der Schweiz

I. Rechtliche Grundlagen:

Verfahren:

Im Schweizer Recht wird zwischen Vorbereitungshaft und Ausschaffungshaft unterschieden, beide gelten als Administrativhaft. Die Inhaftierung von ausländischen Staatsbürgern ist im "Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer" (ANAG 1994) geregelt, sowie in Verordnungen der einzelnen Kantone.
Im Internet unter http://www.admin.ch/ch/d/sr/c142_20.html

Ebenso finden sich einschlägige Bestimmungen im Asylgesetz 1998.

Die Vorbereitungshaft kann gegen Personen ohne Aufenthaltsberechtigung verhängt werden, um die Durchführung eines Wegweisungsverfahrens sicherzustellen. Mögliche Gründe für eine Vorbereitungshaft werden im Gesetz unter § 13a ANAG angeführt.
Anschließend kann der Vollzug einer Weg- oder Ausweisung mit Hilfe der Ausschaffungshaft gesichert werden (§ 13b ANAG).
Weiterhin ist eine Freiheitsbeschränkung für Asylwerber auch in den Flughäfen Zürich und Genf möglich (Flughafenverfahren), und zwar bis zur Entscheidung über Möglichkeit der Einreise bzw. für max. 25 Tage (Die Betroffenen können sich innerhalb des Transitbereichs frei bewegen).

Minderjährige können ab dem 15. Lebensjahr inhaftiert werden. Im Zweifel wird versucht, das Alter mit Hilfe des Handwurzelröntgen zu bestimmen.

Asylwerber können während des offenen Verfahrens in Vorbereitungshaft genommen werden, wenn sie bei der Feststellung der Identität "nicht mitwirken" oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die Betroffenen "der Ausschaffung entziehen wollen".

Üblicherweise entscheidet die kantonale Fremdenpolizei über die Verhängung der Haft.
Die Vorbereitungshaft darf für maximal 3 Monate verhängt werden. Die Dauer der Ausschaffungshaft ist zunächst auf 3 Monate beschränkt, kann aber um 6 Monate verlängert werden. Somit ergibt sich eine maximale Haftdauer von 12 Monaten.

Die Rechtmäßigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Die inhaftierte Person kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Über das Gesuch hat die richterliche Behörde innerhalb von acht Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Ein erneutes Gesuch um Haftentlassung kann bei der Haft gemäß Artikel 13a nach einem und bei der Haft gemäß Artikel 13b nach zwei Monaten gestellt werden.
In den meisten Fällen erfolgt die Abschiebung aber innerhalb von 96 Stunden.

In der Regel werden die Betroffenen mittels mehrsprachiger Merkblätter über die Gründe der Haft informiert, eine individuelle Übersetzung erfolgt nur im Zuge der mündlichen Verhandlungen.

Versucht sich ein Mensch gegen die Abschiebung zu wehren, können die Behörden physische Gewalt anwenden. Die sogenannte "Level 3"-Ausschaffungen erfolgt z.B. mit Helm und Fesselung. Laut Information der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich werden zur Zeit vom Flughafen Zürich keine "Level 3"-Rückführungen durchgeführt.

Im Rahmen einer versuchten Ausschaffung ist es 1999 im Flughafen Zürich zu einem Todesfall infolge Erstickens gekommen. Am 1. Mai 2001 verstarb ein nigerianischer Staatsbürger als er versuchte, sich gegen die Ausschaffung aus der Anstalt in Granges VS zu wehren.

Vollzug der Haft:

Die Haft wird im allgemeinen in den Gebäuden der Untersuchungs- und Strafhaft vollzogen. Die Betroffenen werden in der Regel von Strafgefangenen getrennt.
Eigene Abschiebe-Einrichtungen gibt es in den Kantonen Aargau, Basel (48 Haftplätze) und Bern. Weiterhin gibt es ein Flughafengefängnis in Zürich-Kloten (106 Plätze), welches dem Zuständigkeitsbereich der Direktion des Inneren und der Justiz untersteht.

Die Praxis des Vollzugs unterscheidet sich in den einzelnen Kantonen.
In Entscheidungen des Bundesgerichtes wurden für einzelne Kantone Minimalvorschriften festgelegt. In der Regel sind die Bedingungen in den Untersuchungsgefängnissen wesentlich strenger als in anderen Anstalten.
Das Flughafengefängnis in Zürich-Kloten unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Gefängnissen und wird als positives Beispiel angesehen. Dies wurde auch anlässlich des jüngsten CPT-Besuches bestätigt.

Für Teile der Bewachungstätigkeiten werden auch Mitarbeiter privater Firmen herangezogen. Im Transitbereich des Flughafens Zürich gibt es 12 Stockbetten auf 90 m².

II. Haftbedingungen:

In der Regel unterscheiden sich die Bedingungen (ärztliche Versorgung, Hygiene, Kleidung, etc.) nicht von denen der Justizhäftlinge.
Leider war es nicht möglich, einen detaillierten Überblick über die Bedingungen in den einzelnen Kantonen - mit Ausnahme von Zürich-Kloten - zu erhalten.

Unterbringung:

Zürich-Kloten: Die Inhaftierten werden nach Geschlechtern getrennt, ein Kontakt von z.B. Ehepartnern ist über die Besucheranlage möglich.
Mütter mit Kleinkindern werden gemeinsam untergebracht.
Zumeist befinden sich die Häftlinge zu zweit in einer Zelle.
Ab der 3. Haftwoche werden die Häftlinge in den Gruppenvollzug übernommen, d.h. zwischen 8 und 18.15 Uhr können sich diese Personen im allgemeinen Aufenthaltsbereich bewegen (am Wochenende: 9 bis 15 Uhr).
Einzelhaft wird aus medizinischen Gründen, aus Sicherheitsüberlegungen oder als Disziplinarmaßnahme verhängt.
Im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut (Basel) gibt es neben den Zellen auch Gemeinschaftsräume. Frauen werden aus Platzgründen kaum untergebracht, sie verbleiben in der Regel im Untersuchungsgefängnis Lohnhof.

Hygiene:

Zürich-Kloten: Die Gefangenen können täglich - außer am Wochenende - duschen. In Basel gibt es in allen Zellen Waschmöglichkeiten, doch ohne Türen.

Verpflegung:

Zürich-Kloten: Es gibt auf Wunsch der Betroffenen Speisen für Moslems und Vegetarier.
Diätkost wird nur auf ärztliche Anordnung ausgegeben.
Verfügen die Häftlinge über genügend Geld, können sie wöchentlich Einkäufe bis zu einem Wert von ca. 46 Euro tätigen.

Gesundheit:

Am ersten Tag der Haft wird seitens eines Pflegedienstes eine medizinische Ersteinschätzung vorgenommen. Weiterhin besteht zweimal wöchentlich die Möglichkeit, einen Arzt zu konsultieren bzw. in dringenden Fällen jederzeit.
Es besteht außerdem der Zugang zu zahnärztlicher Behandlung und zu einem psychiatrischen Dienst (einmal pro Woche).

Kontakt nach Außen:

Der Briefverkehr und das Bezugsrecht werden großzügiger als in der Strafhaft gehandhabt.
Trennscheiben während der Besuche kommen nicht zur Anwendung.
Zürich-Kloten: Mindestens eine Stunde pro Woche, wenn es die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten erlaubt auch wesentlich mehr. Die Besucher werden nur mittels Magnetbogen und Handdetektor kontrolliert. (Die Gefangenen werden stichprobenweise nach einem Besuch kontrolliert).
Telefonate können auf eigene Kosten geführt werden, im Gruppenvollzug stehen Wertkartentelefone jederzeit zur Verfügung. Mittellose erhalten zu Beginn der Haft eine Telefonwertkarte im Wert von 3,30 Euro.

Betreuung:

Die Betreuung erfolgt ausschließlich durch das Anstaltspersonal. Üblicherweise haben Seelsorger Zutritt zu den Haftanstalten.
Jeder Gefangene hat das Recht, dass ein von ihm bezeichneter Rechtsbeistand verständigt wird. Des weiteren haben mittellose Asylwerber einen Anspruch auf einen kostenlosen Verfahrenshelfer. Dieser wird jedoch in vielen Fällen nicht gewährt, wenn in einem anhängigen Verfahren die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur als gering eingestuft werden.
Zürich-Kloten: Zu Beginn der Haft wird ein Eintrittsgespräch geführt, das von nichtuniformierten Beamten in einer dem Häftling verständlichen Sprache vorgenommen wird.
Die allgemeine Betreuung (auch Rechtsberatung) wird von Angehörigen des Roten Kreuzes durchgeführt.
Auf Wunsch können auch Mitarbeiter externer Betreuungsorganisationen hinzugezogen werden. Diese haben wie reguläre Besucher Zutritt, wenn auch ohne zeitliche Einschränkungen.

Beschäftigung:

Ein Hofgang von zumindest einer halben Stunde pro Tag ist vorgesehen. Gemäß § 13d Abs.2 ANAG soll - soweit möglich - den Inhaftierten eine geeignete Beschäftigung angeboten werden. Die Umsetzung in den Kantonen ist allerdings unterschiedlich.
Zürich-Kloten: Alle Häftlinge werden nach Möglichkeit zu einer Arbeit im Gefängnis oder zu einer anderen sinnvollen Beschäftigung herangezogen. Fernsehgeräte in den Zellen sind je nach Anstalt möglich.

Geld:

Grundsätzlich sind die Gefangenen zur Rückerstattung von Kosten für den Vollzug bzw. Abschiebung verpflichtet, sofern dies zugemutet werden kann.
Laut Asylgesetz können Vermögenswerte beschlagnahmt werden, wenn deren Herkunft nicht belegt werden kann oder wenn der Wert 664,- Euro überschreitet.
Zürich-Kloten: Je nach geleisteter Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsangebotes steht den Betroffenen ein Verdienstanteil von ca. 13-20 Euro pro Tag zu.
Personen, die zwar arbeitswillig sind, aber für die keine Beschäftigung gefunden werden kann, haben Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung von ca. 4 Euro pro Arbeitstag.
Angespartes Geld wird bei der Entlassung ausbezahlt.

III. Einige Zahlen:

1999 wurden 46.068 Asylanträge gestellt (inkl. Familienmitglieder), 3100 Personen wurden "rückgeführt".
Im Jahr 2000 wurden 17.660 Asylanträge gestellt. Rund 5000 Personen wurden in diesem Jahr rückgeführt.

Michael Berger
Schubhaft-Sozialdienst Wien/Caritas AusländerInnenhilfe und Volkshilfe Österreich
e-mail: schubhaft.sozialdienst@EUnet.at
April 2002

04.09.2002 www.abschiebehaft.de
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