Abschiebehaft in Polen
1. Die Anfänge der polnischen Flüchtlings- und Migrationspolitik 1991-1993
Polen ist das osteuropäische Land, aus dem nach dem Zweiten Weltkrieg die meisten Menschen in den Westen geflüchtet sind. Gleichzeitig wurde der Rolle Polens als Zufluchtsort nicht besonders viel Beachtung geschenkt, und das Ausländergesetz aus dem Jahre 1963 war kurz und sehr allgemein gehalten.
Die ersten näheren Bestimmungen wurden gemacht, als Polen 1991 die Genfer Konvention und die New Yorker Protokolle unterzeichnete und daraufhin den Status des Flüchtlings einführte.
Erst auf dieser Grundlage wurde Polen 1993 in dem damals neuen deutschen Ausländerrecht als sog. "Sicheres Drittland" eingestuft. Mit der Unterzeichnung des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Deutschland im gleichen Jahr verpflichtete sich unser Nachbarland, jährlich bis zu 10.000 Flüchtlinge und MigrantInnen, die heimlich über die deutsch-polnische Grenze eingereist sind, zurückzunehmen. Im Gegenzug erhielt Polen zweckgebunden von 1993 bis 1996 insgesamt 120 Millionen DM zum Aufbau eines eigenen Flüchtlingsverwaltungssystems, zur Bereitstellung von Abschiebehafteinrichtungen und zur Abschottung vor allem der westpolnischen Grenze. Da der Vertrag vorschrieb, dass die anzuschaffenden technischen Geräte zur Grenzüberwachung aus deutscher Produktion stammen müssen, schuf die Angleichung der Ausrüstung die technischen Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Kommunikation.
Trotzdem war es zu der Zeit noch verhältnismäßig unproblematisch, sich ohne Aufenthaltsstatus im Land und dort vor allem in der Nähe größerer Städte aufzuhalten, auch nach einer Rückschiebung aus Deutschland.
(nach: "Polnische Flüchtlings- und Migrationspolitik" erschienen in: TRANSODRA,
Informationsbulletin der Deutsch-Polnischen-Gesellschaft Brandenburg, Februar 1999)
2. Die Etablierung eines restriktiven Systems aus Abschottung und Abschiebung nach EU-Vorbild 1996 - 1998
Für Flüchtlinge und MigrantInnen, die sich in Polen auf ihrem Weg nach Westeuropa im Transit aufhalten, dürfte rückblickend das Jahr 1996 einen deutlichen Wendepunkt darstellen. Im September fanden erste große Hausdurchsuchungsaktionen in Warschauer Vorstädten statt. Innerhalb von wenigen Tagen wurden ca. 400 Flüchtlinge, von denen angenommen wurde, das sie sich auf dem Weg nach Westeuropa befänden, verhaftet und auf Abschiebegefängnisse verteilt.
Zuvor war im Juli desselben Jahres die größte Abschiebehaftanstalt, ein sog. Bewachtes Ausländerheim eröffnet worden. Es befindet sich ca. 60 Kilometer südlich von Warschau in der Nähe eines Flughafens, am Rande des Dorfes Lesznowola (siehe Anhang). Auf dem ca. zwei Hektar großen Gelände stehen zwei renovierte ehemalige Kasernengebäude, in denen inzwischen 200 Personen untergebracht werden können. Hier werden auch schwangere Frauen und stillende Mütter sowie Kinder in Begleitung ihrer Eltern festgehalten. Sowohl das Eingangstor wie die Rückseite des Geländes, das mit einem ca. drei Meter hohen Zaun umgeben ist, werden permanent bewacht.
Außerdem wurden sog. Abschiebearreste eingerichtet, die entweder von den Wojewodschaftspolizeien (ca. 25 über das ganze Land verteilt) oder aber direkt im Grenzbereich vom polnischen Grenzschutz (ca. 7-8) betrieben werden.
Insgesamt verfügen die polnischen Behörden damit über weit mehr als 500 Abschiebeplätze. Das Bewachte Ausländerheim in Lesznowola ist meist zu 80% belegt, die restlichen Arreste sind nicht ständig in Benutzung, sondern auf sie wird bei "Aktionen" wie z.B. Razzien zurückgegriffen.
(nach: TRANSODRA s.o. sowie Kein Mensch ist Illegal und der Helsinki Foundation)
Das neue Ausländergesetz vom 25.06. 1997
Mitte 1997 trat ein neues Ausländergesetz in Kraft, in das im Bereich der Flüchtlingspolitik die wichtigsten Normen westeuropäischer Abschottungspolitik übernommen wurden. Im Gegensatz zu dem alten Gesetz galten von nun an einheitliche Richtlinien im ganzen Land, ein ganzes Bündel neuer Regelungen sorgt dafür, dass insgesamt die Einreise nach Polen erschwert und die Kontrollmöglichkeiten der Behörden ausgeweitet wurden.
Ein Teil der neuen Bestimmungen, wie zum Beispiel schikanierende Fristen für die Antragstellung auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus, wurden im Zuge der Novellierung 2001 wieder abgeschafft, doch der Großteil hat seine Gültigkeit behalten:
So werden seitdem alle, denen Einreise bzw. Aufenthalt in Polen verweigert wurde, erkennungs-dienstlich behandelt, außerdem wurden Sanktionen für die Fluchthelfer eingeführt. Für Einladungen gelten härtere Kriterien, so muss die oder der Einladende nachweisen, dass er/sie alle anfallenden Kosten für den Aufenthalt übernehmen kann. Im Falle einer Abschiebung ist er/sie verpflichtet, für diese ebenfalls aufzukommen.
Wenn die Einreise nicht auf Grundlage einer Einladung erfolgte, muss der oder die Betroffene die Kosten für die Abschiebung selbst tragen.
Gegen den ablehnenden Entscheid des Innenministeriums über den Antrag auf Flüchtlingsstatus kann seit 1997 bei einem unabhängigen staatlichen Organ, dem Flüchtlingsrat geklagt werden.
Die Verankerung der Abschiebung und der Abschiebehaft
Eine der folgenreichsten Neuerungen des Ausländergesetztes von 1997 ist die Verankerung der Abschiebung und des damit verbundenen "Freiheitsentzugs zum Zwecke der Abschiebung". In einem eigenen Kapitel ist genau geregelt, auf welcher Grundlage Abschiebehaft angeordnet und unter welchen Bedingungen jemand abgeschoben werden kann. So wurde analog des EU-Standards die Formulierung übernommen, welche verbietet, Abschiebungen in ein Land vorzunehmen, wo der oder dem Betroffenen "Verfolgung auf Grund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer gesellschaftlichen Gruppe oder politischer Überzeugung" droht. (Quellenangabe s.u.)
Abschiebehaft kann für höchstens 90 Tage verhängt werden, danach muss der Häftling abgeschoben oder wieder freigelassen werden. Warschauer MitarbeiterInnen der Helsinki Foundation, einer Menschenrechtsorganisation, zufolge, wird die Frist von 90 Tagen nur sehr selten überschritten.
Die kurze Haftzeit lässt sich damit erklären, dass es im Gegensatz zur BRD so gut wie keine langwierigen Verfahren gibt, die den Aufenthalt im Gefängnis in die Länge ziehen würden. Grund dafür sind wiederum die Unterschiede zwischen dem deutschen Asylverfahren und der Prozedur, die in Polen zum Erlangen des Flüchtlingsstatus zu durchlaufen ist. Dabei ist es wichtig festzuhalten, dass es das Konzept Asyl, so wie es in der bundesdeutschen Gesetzgebung enthalten ist, in Polen nicht gibt. Interessanterweise findet man trotzdem den Begriff Azylanci, Asylanten.
Fast alle, die einen Antrag auf Flüchtlingsstatus stellen, tun dies in einer der drei folgenden Situationen:
- nachdem sie vom Grenzschutz beim Versuch eines illegalen Grenzübertritts aufgegriffen wurden
- nach einer Verhaftung im Inneren des Landes ohne gültige Aufenthaltspapiere
- nach einer Rückschiebung aus Deutschland
Da den antragsstellenden Personen fast immer die illegale Einreise zur Last gelegt wird, sind die Chancen auf einen positiven Bescheid automatisch sehr gering (von 4.589 Anträgen im Jahr 2000 wurden gerade mal 78 bewilligt). Deshalb werden die meisten Anträge auf Anerkennung als Flüchtling aus einer Situation heraus gestellt, in der es zunächst gilt, eine Abschiebung zu verhindern.
Viele versuchen dann noch während des "Asylverfahrens", d.h. während der Antrag bearbeitet, wird in den Westen zu gelangen oder tauchen in Polen unter. Wer ein zweites oder drittes mal bei dem Versuch, die deutsch-polnische Grenze illegal zu überschreiten, aufgegriffen oder wem die Anerkennung des Flüchtlingsstatus verweigert wurde, wird mit nahezu hundertprozentiger Wahrscheinlichkeit abgeschoben.
Die wenigsten gehen auf juristischem Weg gegen die Ablehnung des Flüchtlingsstatus bzw. den Abschiebebescheid vor, oft, weil sie einfach nicht wissen wie. Sie können sich zwar, wenn sie noch auf freiem Fuß sind, bei einer NGO wie z.B. der Caritas oder dem UNHCR darüber informieren, doch in Haft gibt es keinerlei Rechtsberatung oder sonstige Betreuung, die Leute sind vollkommen auf sich gestellt.
(Informationen in diesem Abschnitt entnommen aus: "Die Entwicklung der Migrationssituation in Polen 1994-2000", Bericht der Abteilung für Migration und Flucht des Ministerium für Inneres und Verwaltung, S. 9-19)
Haftbedingungen
Sowohl das Bewachte Ausländerheim als auch die Arreste unterscheiden sich kaum von Haftanstalten für Menschen, denen eine Straftat zur Last gelegt wird.
Da es, wie oben beschrieben, so gut wie keinen Kontakt zu den Leuten im Knast gibt, mangelt es an Erfahrungsberichten, weshalb an dieser Stelle nur die gesetzlichen Bestimmungen dargelegt werden können. Jedem männlichen Häftling steht eine Fläche von 6 m² zu, jedem weiblichen oder minderjährigen 8 m², wobei letztere wie oben erwähnt nur im Bewachten Ausländerheim untergebracht sind.
Während das Heim noch über einen Spielplatz und einen Sportplatz für Mannschaftsspiele verfügt und die Leute sich auf dem Gelände relativ frei bewegen können, haben die Insassen der Arreste nur eine Stunde Hofgang. Die Ausstattung umfasst jeweils u.a. eine Bibliothek und Räume für "kulturelle und sportliche Aktivitäten", Besucherzimmer, ärztliche Behandlungszimmer, Münz- bzw. Kartentelefone. Die Häftlinge haben ein Recht darauf, von nahestehenden Personen Besuch zu empfangen, mit polnischen Behörden und diplomatischen Vertretungen Kontakt aufzunehmen sowie bei der Anstalts- bzw. Polizei- oder Grenzschutzleitung Anträge einzureichen.
Darauf beschränken sich dann auch schon die Möglichkeiten, mit der Außenwelt in Kontakt zu treten. Immerhin können die Häftlinge darauf bestehen, dass ihnen diese Rechte und Pflichten in einer ihnen verständlichen Sprache erklärt werden.
(nach einer Verordnung des Innenministers vom 02.02. 1999)
Die "Aktion Fremde" und fortschreitende Hochrüstung
Im Herbst 1998 stellten Polizei und Grenzschutz dann mit der "Aktion Fremde" unter Beweis, dass sie willens und in der Lage sind, die neuen Bestimmungen durchzusetzen. Erstmals wurden in Charter-Flugzeugen Massenabschiebungen, und zwar nach Rumänien und Sri Lanka, durchgeführt. Im Zusammenhang mit einem besonders krassen Fall, bei dem auf einen Schlag 300 Roma ohne langes Fackeln verhaftet und abgeschoben wurden, gelangte das Thema endlich in die polnische Öffentlichkeit und löste dort auch heftige Kritik aus.
Leider verhinderte dieser Protest weder die Abschiebungen noch den weiteren Ausbau des Abschottungssystems. Im gleichen Jahr stellte die EU im Rahmen des PHARE-Programms weitere 25 Millionen DM für die Hochrüstung der polnischen Ostgrenze mit Wärmebildkameras, zusätzlichen Fahrzeugen usw. zur Verfügung.
Von Seiten vieler EU-Länder wurde schon oft die Einführung der Visumspflicht für BürgerInnen aus der Ukraine, Weißrussland, Russland gefordert. Polen hat sich lange gegen die weitere Verschärfung der Einreise vom Osten her gesträubt, da dies den für die ostpolnische Wirtschaft so wichtigen Kleinhandel empfindlich stören würde. Doch nun soll es wohl doch ab nächstem Jahr eine Visumspflicht geben.
(TRANSODRA s.o.)
3. Die Novellierung des Ausländergesetzes 2001 - Einebnung des Weges in die Schengen-Gemeinschaft
Wie schon angedeutet, wurde das Ausländergesetz letztes Jahr nochmals geändert. Der wichtigste Grund hierfür ist, dass bei den Beitrittsverhandlungen mit der EU noch Widersprüche zwischen dem Schengen-Aquis und der polnischen Rechtsprechung festgestellt wurden. Im Klartext bedeutet das, dass es noch schwieriger werden wird, sich in Polen nieder zu lassen.
Zunächst einmal wurde eine neue staatliche Institution geschaffen, die für den gesamten Bereich der Flüchtlings- und Migrationspolitik zuständig ist:
das "Amt für Wiedereinbürgerung und Ausländer", gehörend zum Innenministerium.
Die Entscheidung über Abschiebehaft trifft entweder der/die Regierungschef/in der jeweiligen Wojewodschaft oder ein Gericht.
Vorgesehen ist der Aufbau eines elektronischen Informationssystems namens "pobyt" (Aufenthalt). Der Vereinfachung und damit der besseren Kontrolle des Aufenthalts dient auch die Einführung eines einheitlichen Visums von 3 Monaten, wodurch ein extra Transit- oder Arbeitsvisum abgeschafft wird. Dafür gibt es klare Einreisekriterien: Neben gültigen Reisedokumenten müssen auch finanzielle Mittel für die Kosten des Aufenthalts, für den Krankheitsfall, für die Ausreise usw. vorgewiesen werden, und zwar für alle Angehörigen.
Des weiteren enthält das neue Gesetz eine Kampfansage gegen die Scheinehe.
Was den Flüchtlingsstatus betrifft, so gibt es zwar seit letztem Jahr für die antragstellende Person keine Fristen mehr, im Gegenteil, die Behörden müssen den Antrag innerhalb von 6 Monaten bearbeitet haben. Dafür wurde das Konzept der Sicheren Herkunfts- und Drittländer präzisiert, und Leute, deren Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt wird, haben maximal die Möglichkeit, innerhalb von 3 Tagen dagegen zu klagen, so dass es mit ziemlicher Sicherheit zur Abschiebung kommt. Der Aufenthalt in Abschiebehaft ist durch das neue Gesetz legalisiert worden, was allerdings nicht die Grundlage für ein neues Visum bilden kann.
Bürgerkriegsflüchtlingen wird nach westlichem Vorbild zeitweiliger Schutz gewährt.
Es zeigt sich also eine Entwicklung, ähnlich, wie es im Westen der Fall ist: Menschenrechte werden sich groß auf die Fahnen geschrieben, aber eigentlich sollen "unnütze Ausländer" weitgehend abgeschottet bleiben.
(nach dem Bericht der Abteilung für Migration und Flucht des Ministeriums für Inneres und Verwaltung s.o., S.19-20)
4. Wer hilft?
Ohne Anspruch auf Vollständigkeit hier ein kurzer Überblick, welche Organisationen in Polen Betreuungsarbeit für Flüchtlinge und MigrantInnen leisten. Allerdings sind Personen in Abschiebehaft davon weitestgehend ausgeschlossen, sie können höchstens vereinzelt von Kleiderspenden und psychologischer Betreuung profitieren.
Caritas
Die Caritas betreibt seit 1994 in Lublin, Bialystok, Zgorzelec und Wroclaw sog. Informationsbüros für Flüchtlinge und MigrantInnen. Sie arbeitet mit dem UNHCR, dem deutschen Raphaels-Werk und natürlich mit dem Grenzschutz zusammen.
Die Hilfe umfasst:
- finanzielle Hilfe und Sachspenden,
- Polnischkurse,
- Unterstützung beim Zugang zu öffentlichen Schulen,
- medizinische Betreuung und Medikamente,
- rechtliche Vertretung und ständige Beratung zu Fragen der Prozedur zur Erlangung des Flüchtlingsstatus,
- ständige psychologische Betreuung
- Hilfe bei der Arbeits- und Wohnungssuche
- Übersetzen von Dokumenten
- Unterstützung bei der Wiedereinbürgerung und Familienzusammenführung
UNHCR
u.a. Monitoring, Beratungsarbeit
Polska Akcja Humanitarna (Polnische Humanitäre Aktion)
betreibt u.a. Flüchtlingsunterkünfte
Rotes Kreuz
v.a. Sachspenden
Helsinki Foundation
Beratungsarbeit, Monitoring
Amnesty International
Monitoring, rechtliche Beratung, Aufklärungsarbeit in Schulen zum Thema Flüchtlinge
5. Zahlen zu Abschiebung in Polen
| Anträge auf Flüchtlingsstatus in Polen 1992 - 2000 (laut UNHCR) |
| Jahr |
Anzahl der Anträge |
Bewilligt |
| 1992 |
567 |
75 |
| 1993 |
819 |
61 |
| 1994 |
598 |
391 |
| 1995 |
843 |
105 |
| 1996 |
3.211 |
120 |
| 1997 |
3.539 |
139 |
| 1998 |
3.410 |
55 |
| 1999 |
3.031 |
37 |
| 2000 |
4.589 |
78 |
| Insgesamt |
20.607 |
1.061 |
Abschiebungen (laut Abteilung für Migration und Flucht des Ministeriums für Inneres und Verwaltung) |
| |
1994 |
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
2000 |
| Aus der BRD zurückgeschoben |
3.135 |
4.064 |
4.848 |
4.729 |
2.710 |
1.976 |
2.316 |
| Abschiebungsentscheide |
1.843 |
3.199 |
5.087 |
5.707 |
7.955 |
8.531 |
9.226 |
| Davon ausgeführt |
??? |
1.029 |
3.167 |
3.794 |
??? |
??? |
??? |
| Illegaler Grenzübertritt |
10.907 |
11.907 |
10.942 |
10.109 |
6.565 |
5.003 |
6.201 |
6. Zum Nach- und Weiterlesen (größtenteils polnisch)
Tina Thieme, Studentin, Leipzig
April 2002
|