Abschiebungshaft in Frankreich
In Frankreich unterscheidet man les centres de rétention (Abschiebungshaftanstalten) und les zones d'attente ("Wartezonen", vergleichbar mit dem Transitbereich der Flughäfen in Deutschland). In den letzteren verbleiben die Ausländer, die per Flugzeug, Bahn oder Schiff in Frankreich angekommen sind. Sie werden dort höchstens 20 Tage festgehalten.
Ich werde hier nur über Abschiebungshaft sprechen.
Dank einer jährlichen Vereinbarung mit der Regierung (Sozialministerium) haben einige Mitarbeiter der CIMADE seit 1984 die Erlaubnis, juristische und soziale Betreuung für Abschiebungshäftlinge zu leisten.
Zweck der Anwesenheit der CIMADE in den Abschiebungshaftanstalten ist natürlich nicht, die Abschiebung zu rechtfertigen, sondern den Schutz der Grundrechte des Ausländers sicherzustellen.
Es gibt in Frankreich 23 Abschiebungshaftanstalten und noch viele andere Orte, an denen Abschiebehaft vollzogen wird (z.B. Polizeikommissariate).
Die CIMADE wurde 1939 bei Kriegsausbruch von protestantischen Jugendbewegungen in Frankreich gegründet; sie sollte vor allem zivilen Kriegsopfern helfen.
Seit 1940 gehörten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der CIMADE dem Zentrum des Widerstandes gegen die deutsche Besatzungsmacht an. Nach dem Krieg wirkte die CIMADE bei der Betreuung von deutschen Kriegsgefangenen mit. Seit vielen Jahren ist die CIMADE auch in der Flüchtlingsarbeit tätig.
Im Jahre 1981 wurde der Artikel 35 a (bis) des Französischen Ausländergesetzes (FrAuslG) geschaffen, der die Abschiebungshaft in Frankreich regelt. Dieser Artikel wurde in den folgenden Jahren mehrfach geändert.
Die Rückführungsmaßnahmen (oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen)
Gemäß Art. 35 a FrAuslG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn gegen ihn eine Rückführungsmaßnahme verfügt wurde.
Das französische Ausländergesetz (ordonnance du 2 novembre 1945 sur l'entrée et le séjour des étrangers en France) kennt verschiedene aufenthaltsbeendende Mabnahmen :
Besitzt der Ausländer keine Aufenthaltserlaubnis (oder keine mehr), so gilt er als ausreisepflichtig und kann abgeschoben werden. Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe können sogar Ausländer, die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen, aufgrund eines Ausweisungsbeschlusses der Verwaltungsbehörden und / oder mit einer richterlichen Verfügung des Landes verwiesen werden.
- Die Abschiebungsandrohung (arrêté préfectoral de reconduite à la frontière) gemäß Art. 22 FrAuslG
Die Abschiebungsandrohung ist eine Aufforderung seitens der Behörden an Ausländer, die illegal in Frankreich leben, das Land zu verlassen.
Sie betrifft z. B. Ausländer, die nie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren. Dazu gehören nicht nur illegal Eingereiste, sondern auch Personen, die für ihre Anwesenheit in Frankreich keine Bewilligung benötigen.
Die Abschiebungsandrohung wird auch gegen jene Ausländer verfügt, deren Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung oder deren Verlängerung abgewiesen wurde.
Die Abschiebungsandrohung beinhaltet eine Ausreisepflicht, nicht aber ein Wiedereinreiseverbot, d.h. im Gegensatz zur Rechtslage in Deutschland ist eine Abschiebung aus Frankreich nicht automatisch mit einem Wiedereinreiseverbot verbunden!
- Die Ausweisungsverfügung (durch Verwaltungsbehörden) (arrêté d'expulsion) gemäb dem Ausländergesetz
Zweck dieser Maßnahme ist laut Gesetz die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Die Ausweisungsverfügung kann gegenüber jedem Ausländer ausgesprochen werden, auch gegen diejenigen, die eine gültige Aufenthaltsbewilligung besitzen. Mit Eintritt der Rechtskraft der Ausweisungsverfügung erlischt jede Aufenthaltsbewilligung.
- Die richterliche Verweisung (interdiction du territoire français) gemäß Strafgesetzbuch
Diese Verweisung erfolgt durch Richterspruch. der Richter kann zusätzlich zur Freiheitsstrafe als Nebenstrafe die richterliche Verweisung für eine bestimmte Dauer (manchmal auf Lebenszeit) verfügen. Diese Mabnahme kann auch, wie die Ausweisung durch Verwaltungsbehörden, gegen Ausländer verfügt werden, die einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Die Verwaltung ist nicht an die Entscheidung des Richters gebunden. Sie kann einen verurteilten Ausländer auch dann ausweisen, wenn der Richter von der Anordnung der Landesverweisung oder des Aufenthaltsverbots abgesehen hat.
Die Ausweisung und die richterliche Verweisung enthalten die Auflage, das Gebiet Frankreichs zu verlassen und gleichzeitig das Verbot, nach Frankreich zurückzukehren (während einer festgelegten Dauer).
Die Ausweisungsverfügung und die richterliche Verweisung müssen als "Doppelstrafe" betrachtet werden. Jedes Jahr sind zahlreiche Ausländer, deren Lebensmittelpunkt seit langem in Frankreich liegt, nach der Verbüßung einer Strafe zur Ausreise verpflichtet. Die Betroffenen sind Ehepartner von Franzosen, Mutter oder Vater von französischen Kindern. Sie halten sich seit langem in Frankreich auf, manchmal seit ihrer Kindheit.
Unsere Kampagne gegen die Ausweisung dieser Personen hat ein einfaches Ziel: die Abschaffung der Doppelbestrafung, d.h. dass zusätzlich zu einer ersten Strafe keine zweite (die Ausweisung) verfügt werden darf.
Im Rahmen dieser Kampagne wird am 26. Oktober 2002 eine große Demonstration in Paris stattfinden.
Die Abschiebung von Asylbewerbern
Nach dem Grundsatz von Art. 12 AsylG (loi du 25 juillet 1952 sur l'asile modifiée) darf, wer einen Asylantrag gestellt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens in Frankreich bleiben.
Deswegen kann kein Asylbewerber abgeschoben werden, solange das französische Amt für Flüchtlinge (OFPRA, vergleichbar mit dem BAMF, früher BAFl in Deutschland) nicht seinen Asylantrag abgelehnt hat.
Abschiebungshaftverfahren
Der Präfekt des Departments (d.h. der Chef einer Verwaltungsbehörde) ordnet schriftlich die Inhaftierung eines Ausländer an. der Haftbeschluss muss also nicht, wie in Deutschland, von einem Richter kommen.
Im Gegensatz zu der Praxis in den meisten europäischen Ländern wird in Frankreich ein Ausländer für die Dauer von längstens 12 Tagen in Abschiebungshaft genommen.
Während der ersten Stunden nach der Verhaftung eines Ausländers ohne Aufenthaltstitel hängt das weitere Verfahren stark von der Situation des Ausländers ab.
- Wenn gegen den verhafteten Ausländer noch keine Abschiebungsandrohung ausgesprochen wurde, wird er zunächst vorläufig festgenommen und ins nächstgelegene Polizeikommissariat gebracht. der zuständige Staatsanwalt wird angerufen und ordnet gegebenenfalls Strafverfolgung wegen des illegalen Aufenthalts an. Wenn er von einer Strafverfolgung absieht, hat die Ausländerbehörde dann die Möglichkeit, eine Abschiebungsandrohung zu verfügen und über die Beantragung von Abschiebungshaft zu entscheiden.
- Wegen der Möglichkeit der Beschwerde gegen die Abschiebungsandrohung kann ein Ausländer nicht während der folgenden 48 Stunden abgeschoben werden.
- Wenn gegen den verhafteten Ausländer schon eine Abschiebungsandrohung ausgesprochen wurde, muss die Ausländerbehörde nur noch über die Beantragung von Abschiebungshaft entscheiden.
- Wenn ein Ausländer, gegen den schon eine aufenthaltsbeendende Maßnahme ausgesprochen wurde, nach der Verbüßung einer Haftstrafe entlassen werden soll, kann die Polizei den Ausländer sofort nach der Entlassung verhaften. Er wird dann in Abschiebungshaft genommen.
- Manchmal wird jedoch in einem solchen Fall ein Ausländer entlassen, ohne dass die Polizei eingreift. Dann verbleibt der Ausländer zunächst in Frankreich. Er kann jedoch jederzeit des Landes verwiesen werden.
Die Verlängerung der Abschiebungshaft
In den ersten 48 Stunden muss ein Antrag auf Verlängerung der Haft vorgelegt worden sein, der durch das Gericht geprüft wird. Während der mündlichen Verhandlung ist die Rechtmäßigkeit und Angemessenheit der Haft zu überprüfen.
Gemäß Art. 35 a FrAuslG hat der Abschiebehäftling Anspruch auf einen Dolmetscher und einen Rechtsanwalt (im Unterschied zu Deutschland).
Die Haft kann nach den ersten 48 Stunden um maximal 5 Tage verlängert werden.
Nach dieser Frist kann die Haft unter bestimmten Bedingungen noch einmal um weitere 5 Tage verlängert werden. Dies kann geschehen, wenn die Abschiebung bis dahin nicht vollzogen werden konnte. Dafür gibt es drei mögliche Gründe:
- Verlust oder Zerstörung des Passes des Ausländers
- Verschleierung seiner Identität
- Verhinderung der Abschiebung durch den Ausländer selbst (z.B. indem er sich weigert, das Flugzeug zu betreten).
Um einen Ausländer abzuschieben, braucht die Ausländerbehörde v.a. zwei Dinge:
- ein Flugticket
- ein Reisedokument (ein Laissez-Passer)
Wenn ein Ausländer keinen Ausweis hat, wird er durch die Ausländerbehörde verschiedenen Botschaften vorgestellt, um seine Identität festzustellen und ein Laissez-Passer zu bekommen.
Ende der Abschiebungshaft
Die meisten Abschiebungshäftlinge werden freigelassen, ohne dass es zur Abschiebung kommt.
Dafür gibt es mehrere Gründe:
- Aufhebung des Abschiebungsbeschlusses
- Ablehnung von Anträgen auf Verlängerung der Abschiebungshaft durch den Richter
- Ablauf der im gerichtlichen Beschluss genannten Frist, ohne dass es zur Abschiebung gekommen ist
- wenn der Arzt der Abschiebungshaftanstalt eine schwere Krankheit festgestellt hat und dies die Abschiebung verhindert
Nach seiner Entlassung muss der Ausländer sofort das Land verlassen. Wenn er nach 7 Tagen noch in Frankreich ist, kann die Verwaltungsbehörde ihn wieder in Haft nehmen. Seine Situation ist dann dieselbe wie vor der Abschiebungshaft.
Die Haftbedingungen
Die Abschiebungshaftbedingungen in Frankreich sind in den verschiedenen Orten sehr unterschiedlich. Seit dem 20. März 2001 gibt es in Frankreich eine Verordnung über den Vollzug der Abschiebungshaft. Das Ziel dieser Verordnung ist es, die Abschiebungshaftbedingungen zu harmonisieren. Mit dieser Verordnung wurden neben den centres de rétention (Abschiebungshaftanstalten) die locaux de rétention (Abschiebungshafträume) geschaffen. Die Legalisierung der Abschiebungshafträume (z.B. in Polizeikommissariaten) wurde von der CIMADE stark kritisiert.
Mit dieser Verordnung von März letzten Jahres wurden auch die Zugangsmöglichkeiten für Flüchtlingshilfsorganisationen wie die CIMADE zu den Abschiebungshaftanstalten und Abschiebungshafträumen geregelt.
derzeit sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der CIMADE nur in 15 Abschiebungshaftzentren in Frankreich tätig.
Gemäß Art. 35 a FrAuslG ist jedes Abschiebungshaftzentrum eine separate Einrichtung. Es darf sich nicht um ein Gefängnis handeln.
Die Abschiebungshäftlinge sind nicht in ihrem Raum eingeschlossen und können sich, soweit wie möglich, frei im Gebäude bewegen. Manchmal haben sie die Möglichkeit, fernzusehen.
Diese Grundsätze erfahren dennoch Ausnahmen, weil manche Einrichtungen, insbesondere Kommissariate, für den Vollzug von Abschiebungshaft ungeeignet sind.
Laurence Tavernier
CIMADE - Défense des Etrangers Reconduits, Paris
Email: der@cimade.org
Mai 2002
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