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Rubrik: Aktion  

Reader/Tagungsdokumentation

zum 3. Bundesweiten Vernetzungstreffen von Abschiebehaftgruppen & -initiativen

Leipzig, 03.05.2003


Einstiegs-Referat zum 3. Bundesweiten Vernetzungstreffen von Abschiebehaftgruppen und -initiativen 11.04. - 13.04.2003 in Leipzig


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von Petra Krüger, Projekt-Koordinatorin

1. Einleitung

Es ist ein schwieriges Unterfangen, über Abschiebungshaft in Deutschland reden zu wollen. Denn in den einzelnen Bundesländern gibt es dazu unterschiedliche Regelungen, unterschiedliche Aktivitäten, und unser Wissensstand über beides ist auch sehr verschieden.

Außerdem ist es nicht nur ein schwieriges Thema, sondern auch eines, das viel Ungerechtigkeit, Unmenschlichkeit, Rassismus in sich birgt.
Trotzdem will ich es versuchen, denn Schwieriges in Angriff zu nehmen, ist ja auch eine interessante Herausforderung.
Nicht zuletzt deshalb findet nun schon zum dritten Mal unser Vernetzungsreffen statt, denn die zu diesem Treffen Angereisten sind das ganze Jahr über aktiv tätig. Sie treten ein gegen die Maschinerie eines inzwischen umfangreich entwickelten Abschiebungshaftsystems, das immer perfidere Methoden entwickelt, um Menschen gewaltsam außer Landes zu schaffen. Dabei bedient sich dieses System ausgeklügelter Mechanismen, die es immer schwerer wird zu durchschauen - auch in Anbetracht der Tatsache, dass viele der aktiv Tätigen ja keine Juristen sind.

2. Grundsätzliches zur Abschiebungshaft

Wenn Ausländer in Deutschland keine Aufenthaltsgenehmigung besitzen, sind sie zur Ausreise verpflichtet und, falls sie nicht "freiwillig" ausreisen, droht ihnen die Abschiebung. Zur Durchführung dieser Verwaltungsmaßnahme können Menschen in Abschiebungshaft genommen werden, in Deutschland sogar bis zu 18 Monate.

Artikel 2 unseres Grundgesetzes spricht über die freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Dabei steht in diesem Artikel "Jeder" und nicht "jeder Deutsche" - trotzdem scheint dieser Artikel für Ausländer in unserem Land nicht zu gelten. Denn für Ausländer gilt das Ausländergesetz (AuslG), mit all seinen einschränkenden und diskriminierenden Regelungen. Dazu gehört auch § 57 Abschiebungshaft. Nach diesem Paragraphen können Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Sicherungshaft genommen werden, die bis zu sechs Monaten angeordnet und um zwölf Monate verlängert werden kann.

Artikel 104 sowie weitere Artikel des Grundgesetzes müssen dabei beachtet werden, auch das Freiheits-Entziehungs-Verfahrensgesetz (FEVG) und das Strafvollzugsgesetz (StVollzG) werden herangezogen.

Natürlich spielen im Zusammenhang mit unserem Thema auch andere gesetzliche Regelungen eine Rolle, so beispielsweise das Asylverfahrensgesetz, das Asylbewerberleistungsgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention, die UN-Konvention über die Rechte des Kindes und andere.

Hier möchte ich kurz eingehen auf ein interessantes Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 15.05.2002 über Freiheitsentziehung bei Direktabschiebung.
Ein Ausländer darf nicht ohne richterliche Entscheidung in Abschiebegewahrsam genommen werden. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt dies auch dann, wenn die Haft nur einen halben Tag dauert. Eine Freiheitsentziehung ohne richterliche Billigung sei nur in Ausnahmefällen zulässig, diese müsse dann aber unverzüglich nachgeholt werden. Deshalb müsse die Justiz sicherstellen, dass jedenfalls tagsüber ein Richter erreichbar sei. Das heißt, Behörden sind verpflichtet, auch bei Inhaftierungen vor Direktabschiebungen einen Richter einzuschalten. Die bisherige Praxis war oft entgegengesetzt, Menschen wurden beispielsweise bereits am Vortag festgenommen, um am nächsten Morgen die Abschiebung durchsetzen zu können. Die Ausländerbehörden müssten also in viel mehr Fällen als bisher gezwungen sein, einen Richter einzuschalten, wenn sie für eine Direktabschiebung jemanden länger in Haft nehmen wollen. Ob dieses Urteil jetzt in der Praxis Auswirkungen hat, ist mir von konkreten Fällen nicht bekannt.

An dieser Stelle möchte ich erwähnen, dass es in Deutschland keine einheitlichen Regelungen zum Vollzug von Abschiebungshaft gibt, abgesehen von den schon erwähnten Bundesgesetzen.

In vielen Bundesländern leisten die Justizministerien Amtshilfe für die Innenministerien, Abschiebungshäftlinge unterliegen dann meist den gleichen Bedingungen wie Untersuchungshäftlinge oder Strafhäftlinge und sitzen in Justizvollzugsanstalten ein.
In anderen Bundesländern gibt es eigene Abschiebungshaftgesetze, -verordnungen oder -richtlinien, nach denen zu verfahren ist.
In Berlin beispielsweise befinden sich die Abschiebungshäftlinge in Polizeigewahrsam, mit den entsprechenden Regelungen dafür.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes befanden sich in den vergangenen Jahren etwa 25.000 Menschen jährlich in Abschiebungshaft.

Darunter werden auch Minderjährige in Abschiebungshaft genommen Auch sie unterliegen den gleichen Bedingungen. Familien werden getrennt, erfahren oft nicht voneinander. Zu diesem Themenkomplex haben wir begonnen, mit dem Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge, dessen zentrales Büro sich jetzt in Nürnberg befindet, zusammenzuarbeiten. In einigen Bundesländern, wie beispielsweise in Berlin, gibt es dazu auch schon langjährige Erfahrungen. In anderen Ländern dagegen sind kaum Informationen über Minderjährige in Abschiebungshaft bekannt.

Auch nach dem viel diskutierten Entwurf des Zuwanderungsgesetzes sind keine wesentlichen Änderungen in Bezug auf Abschiebungshaft, vor allem keinerlei politischer Fortschritt, festzustellen. Der § 57 soll dann § 62 heißen, in den Paragraphen 50 -70 finden sich die Regelungen zur Ausreisepflicht und deren Durchsetzung.
Zu dem am 15.01.2003 erneut in den Bundestag eingebrachten Entwurf gibt es eine Stellungnahme von PRO ASYL vom Februar 2003 unter dem Titel "Zuwanderungsgesetz - schlechter als sein Ruf" sowie ein gemeinsames Positionspapier von PRO ASYL, amnesty international, Wohlfahrtsverbänden und anderen.
Inzwischen wurden zahlreiche Verschärfungsanträge von der CDU und ein Entwurf von der FDP eingereicht.
Einer dieser zahlreichen Verschärfungsvorschläge der CDU beinhaltet die Einführung einer Beugehaft bis zu 18 Monaten, einer Verbringungshaft bis zu vier Wochen zur Erzwingung der zumutbaren und möglichen freiwilligen Ausreise, die zwingende Ausweisung bei Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe bereits ab zwei Jahren (bisher 3 Jahre) und anderes. Nach gegenwärtigem Stand sieht es somit für positive Veränderungen durch ein Zuwanderungsgesetz eher schwarz aus.

3. Anordnung, Vollzug und Dauer von Abschiebungshaft

Der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht, der Abschiebungshaft auf Antrag der Ausländerbehörde verhängt, braucht dazu meist nicht länger als einige Minuten. Meistens reicht die Zeit kaum aus, um den Haftbeschluss von einem Dolmetscher, der in diesem Fall bestellt wird, übersetzen zu lassen. Die Betroffenen selbst kommen dabei kaum zu Wort, geprüft wird auch nicht wirklich. Das Recht auf einen Pflichtverteidiger steht Abschiebehäftlingen im Gegensatz zu Straftätern nicht zu.

Danach finden sich die Betroffenen in Haft, können die Dokumente, die sie in deutscher Sprache erhalten, meist nicht verstehen und selbstverständlich nicht einfach in eine Beratungsstelle gehen und um Unterstützung bitten. Viele der Abschiebungshäftlinge sind abgelehnte Asylbewerber, die als Flüchtlinge große Angst vor der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben. Sie haben die Situation dort - im Gegensatz zu den Entscheidern im Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und den Verwaltungsrichtern - ja am eigenen Leib bereits erfahren.

Die Abschiebungshäftlinge sind meist in völliger Ungewissheit über die Dauer ihrer Haft, denn einerseits kann die Abschiebung ganz plötzlich erfolgen, andererseits wird die Haft oft am letzten Tag wieder verlängert. Der Grund für die lange Dauer der Abschiebungshaft liegt meist darin, dass die Heimreisepapiere nicht beschafft werden können, das Herkunftsland die Betreffenden nicht zurücknehmen will oder die Abschiebung faktisch nicht durchführbar ist.

Die Haftbedingungen sind zwar in den Bundesländern verschieden, Abschiebungshäftlinge unterliegen aber meistens den selben Restriktionen wie Untersuchungshäftlinge oder zumindest wie Strafhäftlinge.
Sie verbringen oft 23 Stunden am Tag in ihrer Zelle. Arbeitsmöglichkeiten bestehen in der Regel nicht, da Untersuchungs- oder Strafhäftlinge bevorzugt werden und das Angebot nicht ausreicht. Sie haben nur eine Stunde Hofgang am Tag. Besuche dürfen nur zweimal im Monat für je eine halbe Stunde empfangen werden. Dabei ist der Kontakt zu Verwandten oder Freunden meist abgebrochen, da diese oft gar nicht wissen, wo die Betroffenen sich aufhalten und dass sie für die Besuche Anträge stellen müssen. Bücher in den Gefängnisbibliotheken gibt es meist nur in deutscher Sprache, mit wenigen Ausnahmen. Für Sport- oder Freizeitangebote gelten oft lange Wartezeiten, oder sie werden mit der Begründung abgelehnt, die Abschiebungshäftlinge seien ja nur eine kurze Zeit da. Freier Zugang zu einem Telefon besteht nicht. Die Abschiebungshäftlinge müssen Telefonate meist genehmigen lassen und begründen oder können gar keine führen.

Vielen Abschiebungshäftlingen ist zunächst nicht klar, warum sie in Haft genommen wurden. Da ihnen oft schon ein vorausgegangenes kompliziertes Asylverfahren undurchsichtig und unklar blieb, so verstößt die Inhaftierung nun vollends gegen ihr Gerechtigkeitsgefühl. Die empfundene Sinnlosigkeit der Haft, ihre unbestimmte Dauer und die Angst vor der Abschiebung in ein gefährliches Herkunftsland oder ein unbekanntes Drittland machen die Inhaftierung für die Betroffenen unerträglich. Angst, Depression, Verzweiflung, Aggressionen bis hin zu Selbstmordversuchen sind die Realität. Dabei leiden viele auch unter Kopfschmerzen, Alpträumen, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Schweißausbrüchen, Schwindelgefühlen oder Apathie.

Welchem enormen psychischen Druck Abschiebungshäftlinge ausgesetzt sind, zeigt die steigende Zahl von Selbstmorden und Selbstmordversuchen. Die folgenden Angaben sind entnommen aus "Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen" von der Antirassistischen Initiative Berlin:
Insgesamt starben in Deutschland von Januar 1993 bis Dezember 2002 45 Flüchtlinge in Abschiebungshaft. 111 Menschen töteten sich selbst angesichts ihrer drohenden Abschiebung oder starben beim Versuch, vor der Abschiebung zu fliehen. Außerdem haben sich mindestens 385 Flüchtlinge aus Verzweiflung oder Panik vor der Abschiebung oder aus Protest gegen die drohende Abschiebung selbst verletzt oder versuchten sich umzubringen und überlebten zum Teil schwer verletzt. Davon befanden sich 243 Menschen in Abschiebungshaft.

Der bekannte Rechtsanwalt Hubert Heinhold kam zu der Auffassung, dass sowohl die eingeschränkte Prüfung durch die Haftrichter, die Vollzugspraxis als auch die Dauer der Abschiebungshaft verfassungswidrig sind. Zitat: "Grundsätzlich ist jede Haft ein empfindliches Übel. Sie ist nicht nur die temporäre Beschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern auch der Entfaltungsmöglichkeit einer Person. Haft ist die schwerste Sanktionsmöglichkeit eines Staates nach der Todesstrafe." Er erklärt weiter. "Dies alles mag als staatliche Reaktion auf schwerwiegende Straftaten unter den Gesichtspunkten der Sühne und der Vorsorge diskutabel sein. Unter dem einzigen Zweck, sicherzustellen, dass jemand das Land verlässt, sind derartige Eingriffe für die Dauer von einem halben oder gar eineinhalb Jahren unerträglich."

4. Abschiebungen

Über 30.000 Menschen werden jährlich aus Deutschland allein auf dem Luftweg abgeschoben, darin sind noch keine Zahlen von Zurückweisungen bzw. Zurückschiebungen an Land-Grenzen enthalten.

Bei der Entlassung bzw. Abschiebung werden Abschiebungshäftlingen meist Geld und Wertgegenstände abgenommen, da ihnen die Kosten der Abschiebung und der Haft sowie andere Kosten in Rechnung gestellt werden. Diese Rechnung wird ihnen bei ihrer Abschiebung oft erst am Flughafen präsentiert. So haben sie keine Möglichkeit mehr, die Richtigkeit der Forderungen zu prüfen und sich dagegen zu wehren. Dann kommen sie auf einem Flughafen an, von dem sie sich oft noch Hunderte Kilometer durch ein Land bewegen müssen, ohne Geld und ohne Lebensmittel und ohne passende Kleidung. Aber das nur für den Fall, dass sie nicht gleich bei ihrer Ankunft verhört, inhaftiert, gefoltert werden.

Die Angaben aus "Bundesdeutsche Flüchtlingspolitik und ihre tödlichen Folgen" von der Antirassistischen Initiative Berlin dazu:
Während der Abschiebungen starben von Januar 1993 bis Dezember 2002 5 Flüchtlinge. 206 Flüchtlinge wurden durch Zwangsmaßnahmen oder Misshandlungen während der Abschiebung verletzt. Abgeschoben in ihre Herkunftsländer kamen 18 Flüchtlinge zu Tode, mindestens 337 Flüchtlinge wurden im Herkunftsland von Polizei oder Militär misshandelt und gefoltert. Mindestens 44 Menschen verschwanden nach der Abschiebung spurlos. Und das sind nur die nachgewiesenen Fälle, hinzu rechnen muss man noch all diejenigen, über deren Schicksal nichts in Erfahrung gebracht werden konnte.

Es gibt zahlreiche Schicksale von Menschen, deren Abschiebungen mehrmals gescheitert sind, die schreckliche Angst davor hatten, was ihnen im Herkunftsland passieren würde.

5. Situation in einzelnen Bundesländern

Folgendes habe ich herausgesucht, das zeigt, dass in einzelnen Bundesländern unterschiedliche gesetzliche Regelungen bestehen:

  • Gesetz über den Abschiebungsgewahrsam im Land Berlin vom Oktober 1995
  • Erlass zum Vollzug des Abschiebegewahrsams Bremen vom Juni 2002
  • Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft in NRW vom April 1996, zuletzt geändert durch Erlass vom 08.05.2001
  • Erlass zur Durchführung der Abschiebungshaft in Schleswig-Holstein vom Dezember 2002

Diese Regelungen sind auch auf unserer Internetseite www.abschiebehaft.de nachzulesen. Darüber hinaus finden sich auf der Internetseite Materialien, Beiträge, Berichte, sowohl über die Situation bezüglich gesetzlicher Regelungen als auch über Aktivitäten von Gruppen und Initiativen sowie Hintergrundinformationen.

Allerdings, die Materialien sind nur dann dort einsehbar und auch für andere nützlich, wenn sie zuvor hineingestellt wurden. Das heißt, vieles ist uns wahrscheinlich nicht bekannt und somit auch für andere nicht nutzbar.

6. Abschiebehaftgruppen und -initiativen und ihre Vernetzung

Unsere Vernetzung auf Bundesebene ist schon aus dem Grund sinnvoll, dass in vielen Regionen bzw. in einigen Bundesländern nur eine oder gar keine Abschiebehaftgruppe tätig ist.
Oder es haben sich vor kurzem Gruppen gegründet, z. B. die Abschiebehaftgruppe Dresen. Oder es befinden sich Gruppen gegenwärtig in Gründung, z. B. in Suhl.
Oder aber, und das ist das Schwierigste, wir wissen gar nichts von der Existenz von Gruppen oder aktiven Einzelpersonen.
Außerdem gibt es unterschiedliche Formen von Engagement, nicht nur Gruppen, die von außen, beispielsweise zugelassen als ehrenamtliche Mitarbeiter einer JVA tätig sind, sondern auch Seelsorger oder Sozialarbeiter in der Abschiebungshaft selbst engagieren sich in unserer Vernetzung.
Auch Interessierte, die nicht selbst in der Betreuung tätig sind, aber aktiv gegen Abschiebungshaft und / oder Abschiebungen eintreten, gehören zur Vernetzung bzw. sollten dafür gewonnen werden. Sie kommen aus unterschiedlichen Spektren, beispielsweise antirassistische Gruppen, aber auch Flüchtlingsinitiativen, kirchliche Initiativen und andere.

All das zeigt doch, wie wichtig es ist, die Vernetzung weiterhin aktiv zu betreiben und zu nutzen sowohl für mehr und intensivere gegenseitige Information als auch für effektivere Aktionen.

Beim bundesweiten Aktionstag gegen Abschiebehaft unter dem Motto "Tag der offenen Tür" am 02.11.2002 gab es gleichzeitig mehr als 15 verschiedene Aktionen, die ebenfalls ausführlich auf unserer Internetseite dokumentiert wurden. Diese Aktionen wurden von einem breiten Bündnis getragen, zusätzlich zu den Abschiebehaftgruppen beispielsweise von Migrantenselbstorganisationen, Flüchtlingsräten und -initiativen, kirchlichen Initiativen u.a. Darin einbezogen waren auch Aktionen gegen die sog. Ausreisezentren.

Außerdem ist die Vernetzung von Abschiebehaftgruppen innerhalb der zehn Bundesländer, in denen der Erkenntnis des Vernetzungs-Projektes nach solche Gruppen bestehen, ausgesprochen unterschiedlich. Wenn es in einem dieser Länder eine oder mehrere Gruppen gibt, heißt das noch lange nicht, dass überall, wo Abschiebungshäftlinge sind, auch Betreuung garantiert ist, oder auch Informationen gewonnen werden können oder Aktionen durchgeführt werden können. Die bundesweite Vernetzung dient somit der Positionsbestimmung für die Arbeit in der Abschiebungshaft genauso wie der (partiellen) gemeinsamen bzw. koordinierten Öffentlichkeitsarbeit.

Auch in den sechs Bundesländern (Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen), in denen unserer Erkenntnis nach keine Gruppen tätig sind, die sich direkt mit Abschiebungshaft beschäftigen, bestehen Kontakte zu Gruppen bzw. Vereinen aus dem Flüchtlings- und Migrantenbereich und waren sowie sind teilweise Vertreter auf unseren Vernetzungstreffen anwesend.

7. Sogenannte Ausreisezentren

Über die sog. Ausreisezentren wird viel diskutiert und geschrieben. Nicht zuletzt hat dieses Wort als Unwort des Jahres den zweiten Platz belegt.
Es gibt interessantes und umfassendes Material dazu, beispielsweise den 34seitigen Reader, der sich auf der Internetseite von res publica befindet, sowie die dreiseitige und sehr prägnante Zusammenfassung von Andrea Kothen von PRO ASYL in der Broschüre zum Tag des Flüchtlings 2002. Dieses wie aus der Tourismusbranche stammend klingende Wort "Ausreisezentrun" soll die knallharte Realität verharmlosen. Flüchtlinge und andere Migranten werden in diesen Lagern eingesperrt, sie würden an ihrer Passbeschaffung nicht mitwirken und ihre Herkunft verschleiern, obwohl sie ausreisepflichtig seien. Deshalb wird mit sozialem und psychischem Druck versucht, sie zur Ausreise zu bewegen. Eingesperrtsein unter schlimmsten Bedingungen, strenge Überwachung, Zugangskontrollen, Besuchsverbote, teilweiser oder völliger Entzug von Geldleistungen, Lebensmittelpakete, ständige Befragungen und anderes gehören dort zum Alltag. Trotzdem zeigen bisherige Untersuchungen, dass die von den Behörden erhofften "Erfolge" nicht eintreten: nur ein kleiner Teil reist freiwillig aus oder wird abgeschoben, einige kehren in die Kommunen zurück, einige bleiben extrem lange Zeit dort, und etwa die Hälfte landet in der Illegalität. Trotzdem werden, zur Abschreckung und als Zwangsmaßnahme, weitere Einrichtungen eröffnet und geplant. Ein erstes Modellprojekt 1998 in NRW, lange vor dem Zuwanderungsgesetz-Entwurf mit seinem Paragraphen 61, war bereits nach anderthalb Jahren geschlossen worden. Solche Ausreiseeinrichtungen gibt es auch in Niedersachsen, bekannt als Projekt X, in Rheinland-Pfalz, wo es erst kürzlich von Ingelheim nach Trier umzog, in Sachsen-Anhalt und in Bayern.

8. Anti-Folter-Komitee des Europarates

Das Anti-Folter-Komitee des Europarates (CPT) hat seinen Deutschlandbericht vorgelegt. Der am 12.03.2003 veröffentlichte Bericht bezieht sich auf eine Inspektionsreise im Dezember 2000. Besucht wurden u.a. Abschiebehaftanstalten, das damalige Flüchtlingsgebäude im Frankfurter Flughafen, Jugendgefängnisse und Psychiatrieeinrichtungen.

So übt das Komitee herbe Kritik an der Philosophie und Praxis der Abschiebungshaft in Deutschland. Zwangssedierungen bei Abschiebungen , menschenunwürdige Verwahrboxen in Polizeigewahrsam, Sicherheitszellen mit Folter-Outfit seien zu finden gewesen Wer sich darüber informieren will, wie deutsche Staatsanwaltschaften mit den Fällen umgehen, in denen der Vorwurf von Misshandlungen in polizeilichen Einrichtungen im Raum steht und von CPT aufgegriffen wurde, kann in der Stellungnahme der Bundesregierung zu den Empfehlungen und Anmerkungen des CTP nachlesen. Da wird etwa die zwangsweise Verabreichung einer Beruhigungsspritze bei einer Abschiebung im Zuge der Vorermittlungen als Verhinderung von Selbstverletzungen dargestellt, das Ermittlungsverfahren konsequenterweise gar nicht eingeleitet. Auch die skandalöse Fesselung einer Abgeschobenen, die man wie erlegtes Wild mit Hilfe eines Stabes transportiert hat, wird als geeignetes und erforderliches Mittel bezeichnet, um ihre Widerstandshandlungen zu beenden. Auffällig ist ansonsten die strukturelle Langsamkeit von Ermittlungen, wann immer es um Misshandlungen von staatlicher Seite geht. So beispielsweise im Fall des am 28.05.1999 auf einem Lufthansaflug in BGS-Begleitung zu Tode gekommenen Aamir Ageeb, bei dem es immer noch nicht zum Hauptverfahren gekommen ist.

Die ausführlichen Informationen dazu finden sich im Infoservice Nr. 76 / März 2003 von PRO ASYL.

Zum Abschluss

Ich denke, ganz gleich, ob sich jemand vordergründig "nur" gegen unmenschliche Haftbedingungen ausspricht, oder ob jemand Abschiebungshaft grundsätzlich ablehnt, aber solange es sie gibt, Verbesserungen einfordert, oder ob jemand außer Abschiebungshaft auch Abschiebungen ablehnt - wichtig dabei ist meiner Meinung nach, dass all diese Stimmen noch viel zu wenige in unserem Lande sind und nicht genug gehört werden. Deshalb sollten wir alle gemeinsam die Probleme, die jeder von uns in Bezug auf Abschiebungshaft sieht, thematisieren, anprangern, dagegen ankämpfen mit ganz unterschiedlichen Mitteln, aber unter dem Dach der gemeinsamen Vernetzung.

So wie wir im vergangenen November bundesweit einen Aktionstag durchgeführt haben, bei dem jede Gruppe ihre Aktionsform wählen und ihre Position darstellen konnte, so sollten wir diesen begonnenen Weg gemeinsamer Aktionen weiter beschreiten, unsere Stimme noch lauter erheben und möglichst noch viele Aktive für diesen Weg gewinnen!


Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (FFiNW) - Abschiebungsbeobachtung - (Stand Januar 2003)


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I. FFiNW

Im Juli 2000 wurde das FFiNW zur regelmäßigen Erörterung von Fragen bei der zwangsweisen Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen eingerichtet.

Dem FFiNW gehören an:

  • amnesty international
  • Flüchtlingsrat NRW e.V.
  • Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtsverbände des Landes NRW
  • Diakonisches Werk der EKiR
  • Evangelische Kirche im Rheinland
  • Katholisches Büro NRW
  • Pro Asyl
  • UNHCR
  • BGS, Flughafen Düsseldorf
  • Innenministerium NRW
  • Bezirksregierung Düsseldorf
  • Zentrale Ausländerbehörde Düsseldorf

Im August 2001 ist eine 1/2 Stelle für die Beobachtung von Flugabschiebungen an den Flughäfen in NRW eingerichtet worden.

Die Beobachtungsstelle ist nicht Mitglied des FFiNW, sondern berichtet den Mitgliedern des FFiNW in regelmäßigen Abständen über Erfahrungen im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen bei Flugabschiebungen in NRW.

II. Was kann die Abschiebungsbeobachtung leisten:

Die Abschiebungsbeobachtung kann von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Flüchtlings- und Ausländerarbeit oder BetreuerInnen in den Häfthäusern kontaktiert werden, wenn Abschiebungen bevorstehen. Die Abschiebungsbeobachtung kann dann während der Maßnahme vor Ort sein, die Abschiebung beobachten und ggf. im Rahmen des Auftrags tätig werden.

Wenn akute Veränderungen in der persönlichen Situation der/des Abzuschiebenden eintreten, welche der zuständigen Ausländerbehörde nicht mehr rechtzeitig bekannt gemacht werden können oder konnten, kann die Abschiebungsbeobachtung diese Informationen an die zuständigen Stellen weiterleiten.
Sollten Rechtsmittel eingelegt worden sein, über die noch nicht entschieden wurde, kann die Abschiebungsbeobachtung davon unterrichtet werden. Weiterhin kann die Abschiebungsbeobachtung in Einzelfällen Kontakte zwischen Beratungsstellen und dem BGS am Flughafen herstellen.

Die Abschiebungsbeobachtung nimmt Kritikpunkte und Fragestellungen im Hinblick auf Vollzugsmaßnahmen bei Flugabschiebungen auf und leitet sie zur Erörterung und Entscheidung weiter.

III. Was kann die Abschiebungsbeobachtung nicht leisten:

Grundsätzlich: Es geht bei der eingerichteten Stelle nicht darum, eine letzte Bera-tung "an der Gangway" durchzuführen. Eine materiellrechtliche Prüfung, ob die Abschiebung rechtmäßig ist oder nicht, ist den zuständigen Gerichten und beteiligten Behörden vorbehalten. Sollten sich hier Zweifel ergeben, so ist von den Betroffenen oder ihren Unterstützern unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde oder das Verwaltungsgericht (mittels entsprechender Anträge) davon zu unterrichten (z.B. bei krankheitsbedingter Reise-/ Transportunfähigkeit, dem Vorliegen neuer Abschiebungshindernisse usw.).

IV. Die Abschiebungsbeobachtung ist zu erreichen:

Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen
- Abschiebungsbeobachtung -
Uli Sextro
Gabelsberger Straße 2
47441 Moers
Tel.: 02841 / 100-179
Fax: 02841 / 100-180
Mobil: 0160 / 7086403


Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (FFiNW) - Jahresbericht 2001/ 2002 -


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Inhaltsverzeichnis:

  1. Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (FFiNW)
  2. Abschiebungsbeobachtung
  3. Exemplarische Problemfelder
  4. Resümee und Ausblick

1. Forum Flughäfen in Nordrhein-Westfalen (FFiNW)

Seit Mitte 2000 gab es, unter anderem von der Evangelischen Kirche im Rheinland angeregt, Treffen mit allen wichtigen staatlichen Institution, die im Bereich von Abschiebungen Verantwortungen tragen bzw. gesellschaftlichen Gruppen und Initiativen. Schließlich wurde das "Forum Flughäfen in NRW" (FFiNW) gegründet, welches sich originär über den Vollzug von Abschiebungen austauscht und dem neben staatlichen Stellen überwiegend Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) angehören.

Der Anlass für die Gründung dieses Forums war, dass es in der Vergangenheit vielfach Kritik an den Umständen von Vollzugsmaßnahmen gab, die eine verbesserte Aufklärung sinnvoll machten. In diesem Sinne ist das FFiNW gegründet worden, ein die Informationen und Kompetenz bündelndes Gremium, das durch gegenseitige Information zu einer verbesserten Sachaufklärung beiträgt. Soweit sich aus der Behandlung von Einzel- und Grundsatzkritiken Ansätze für sachgerechte Verbesserungen ergeben, können entsprechende Initiativen vom FFiNW ausgehen.

Das Forum tagt in der Regel alle drei Monate und hat Vertraulichkeit der Beratungen vereinbart. Zur Zusammensetzung und Arbeitsweise des FFiNW informiert das beiliegende Informationsblatt.

2. Abschiebungsbeobachtung

Mit Wirkung vom 01.08.2001 wurde eine 1/2 Vollzeitstelle für den Bereich der Abschiebungsbeobachtung eingerichtet. Diese Stelle ist beim Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche im Rheinland angesiedelt.
Zu den Aufgaben der Abschiebungsbeobachtung gehören unter anderem:

  • Abfrage von Informationen über geplante Abschiebungen bei BGS und Bezirksregierung Düsseldorf;
  • Rücksprache mit weiteren Beteiligten;
  • Anwesenheit bei Abschiebungen;
  • Gespräche mit beteiligten Akteuren;
  • Protokollierung der Maßnahme durch den Beobachter zur weiteren Diskussion im Forum;
  • Berichterstattung und Rechenschaft bei den FFiNW-Sitzungen.

Die Abschiebungsbeobachtung bereitet die FFiNW-Sitzungen mit vor und nimmt an ihnen Teil. Sie hat beratende Stimme und ist nicht Mitglied im FFiNW.

Hauptaufgabe der Abschiebungsbeobachtung war zunächst die inhaltliche Ausgestaltung des völlig neuen Aufgabenbereichs und die Bekanntmachung der Stelle sowohl beim BGS, anderen staatlichen Institutionen sowie bei den kirchlichen und diakonischen Beratungsstellen und Initiativen in Nordrhein-Westfalen.

Im Jahr 2001 wurden insgesamt 31.033 ausländische Staatsangehörige aus Deutschland auf dem Luftweg zurückgeführt. Davon entfielen 25.223 Personen auf Abschiebungen, 1828 auf Zurückschiebungen sowie 3.982 auf Zurückweisungen.
Im Vorfeld von Abschiebungen, Zurückschiebungen und Zurückweisungen wurden insgesamt 9.398 Maßnahmen storniert. Weiterhin sind insgesamt 778 Abschiebungen gescheitert.
Die meisten Abschiebungen, Zurückschiebungen und Zurückweisungen erfolgen über den Flughafen Frankfurt/ Main (11.897 Personen), gefolgt von Düsseldorf (4.608 Personen) und München (4.234 Personen).
Im Jahr 2001 wurden insgesamt 4.303 Ausländer auf dem Luftweg im Rahmen von Chartermaßnahmen abgeschoben. Hiervon wurden 4.286 Ausländer auf Charter- und 17 auf sog. Teilcharterflügen abgeschoben. Bei den Charter- und Teilcharterabschiebungen nimmt der Flughafen Düsseldorf eine führende Position im Bundesgebiet ein.
Weiterhin wurden 3.228 ausländische Staatsangehörige durch Beamte des BGS bzw. der Polizei der Länder und 3.348 Personen durch Personal der Luftverkehrsgesellschaften bzw. der Zielstaaten begleitet.

Die Abschiebungsbeobachtung war im Berichtszeitraum bei 86 Abschiebungen am Flughafen Düsseldorf anwesend: 47 Charterabschiebungen, 20 Teilcharterabschiebungen und 19 Abschiebungen von Einzelpersonen.

3. Exemplarische Problemfelder

3.1 Versorgung bei Abschiebungen

Über den Flughafen Düsseldorf werden die meisten Charter- und Teilcharterabschiebungen in der Bundesrepublik abgewickelt. Die Charterabschiebungen des Landes NRW werden von der ZAB Düsseldorf und der Bezirksregierung Düsseldorf organisiert. Bei diesen Abschiebungen werden sowohl Abzuschiebende aus Nordrhein-Westfalen als auch aus anderen Bundesländern, vor allem aus Hessen und Niedersachsen, abgeschoben. Personen, die abgeschoben werden sollen haben oft eine längere Fahrt hinter sich und ihre Habe ist in Plastiktüten "verpackt". In diesen Situationen besteht am Flughafen Düsseldorf schon seit langem die Möglichkeit, das Gepäck in bereitgestellte Kartons vernünftig zu verpacken. Weiterhin bekommen die abzuschiebenden Personen, da in der Regel mit längeren Wartezeiten im Modul F zu rechnen ist und sie oft schon seit früh morgens unterwegs sind, ein Verpflegungspaket. Mit der sorgfältigen Behandlung und ggf. auch Verpackung von Gepäckstücken sowie mit der Verpflegung (Essen und Getränke, letzteres ist insbesondere bei Abschiebungen in den Sommermonaten sehr wichtig) der Menschen bei der Abschiebung, hat die Bezirksregierung Düsseldorf nach Auffassung des FFiNW einen sehr guten Standard der Versorgung geschaffen.

Neben den Abschiebungen durch das Land NRW werden über den Flughafen Düsseldorf auch Abschiebungen durch die BGS Direktion Koblenz (BGSDir. Koblenz) abgewickelt. Die BGSDir. Koblenz ist die zentrale Stelle für die Organisation von Abschiebungen auf Bundesebene. Ende 2001 wurde durch die Abschiebungsbeobachtung berichtet, dass es während dieser Charterabschiebungen keinerlei Versorgung der Menschen gibt. Alle Mitglieder des Forums waren sich einig, bei der BGSDir. Koblenz dahingehend zu intervenieren, dass auch bei Abschiebungen, die durch den Bund organisiert werden, eine angemessene Versorgung der Abzuschiebenden gewährleistet werden müsse. Die BGSDir. Koblenz wurde dann durch den Moderator des FFiNW mehrere Male angeschrieben und auf diesen Umstand hingewiesen.

Anfang 2002 konnte der BGS am Flughafen Düsseldorf dem FFiNW mitteilen, das nunmehr auch bei Abschiebungen, die über die BGSDir. Koblenz organisiert werden, die Verpflegung der Abzuschiebenden mit Nahrungsmittel sichergestellt ist. Weiterhin werden durch den BGS Kartons zur Verpackung des Gepäcks bereitgestellt.

Diese positive bundesweite Veränderung ist ein Ergebnis der Bemühungen des FFiNW im abgelaufenen Jahr.

3.2 Einzelfallhilfen

Schon kurz nach Beginn der Abschiebungsbeobachtung wurde die Problematik der Abschiebung von mittellosen Personen deutlich.
Hierbei handelt es sich in der Regel um Abzuschiebende, die direkt aus der Abschiebungshaft an den Flughafen gebracht werden und über keinerlei oder nur sehr geringe Geldmittel verfügen. Diese Menschen geraten dadurch in eine für sie völlig aussichtslose Situation. Zu der psychischen Belastung durch den Vollzug der Abschiebung (sei es nun eine unbegleitete oder auch begleitetet Abschiebung mit unter Umständen Anwendung des unmittelbaren Zwangs), kommt noch die offensichtliche Hilflosigkeit bei der Ankunft im Heimatland hinzu. Ohne Geldmittel haben sie nicht die Möglichkeit, vom Flughafen in ihre Heimatregion zu kommen, die vielfach weit entfernt vom Zielflughafen liegt. Sie haben auch nicht die Möglichkeit, sich in den ersten Tagen selbst zu versorgen oder aber auch "Einreisehilfen" an die Behörden vor Ort geben zu können.

Exemplarisch seien hier zwei Beispielsfälle genannt:
Bei einer Charterabschiebung nach Pristina im Februar 2002 wurde ein junger Mann, der an seinem Arbeitsplatz verhaftet worden war, direkt von dort zum Flughafen Düsseldorf gebracht. Es war ihm nicht möglich, noch einmal nach Hause zu kommen, um einige Dinge zu packen bzw. etwas Geld mitzunehmen. Er wurde so wie er war, in Arbeitskleidung, abgeschoben. Die Abschiebungsbeobachtung konnte ihm € 50.- geben, um die ersten Tage in Pristina zu bestreiten. Im Juni 2002 wurde ein junger marokkanischer Staatsangehöriger nach Casablanca abgeschoben. Er kam aus einem Hafthaus und verfügte über € 1,56. Er musste nach der Landung in Casablanca aber noch eine Strecke von ungefähr 300 km zurücklegen, um zu seinen Eltern zu kommen. Die Abschiebungsbeobachtung konnte ihm dafür € 40.- geben.

In dieser Situation entsteht bei den Abzuschiebenden vielfach ein Gefühl der totalen Hoffnungslosigkeit und Angst. Diese kann zu Aggressionen insbesondere gegen die vollziehenden Beamten führen, da sie für den Ausländer an ihrer aktuellen, ausweglosen Situation "schuld" sind.

Um schnell und unbürokratisch Abhilfe zu schaffen, konnte die Abschiebungsbeobachtung mit Unterstützung des Diakonischen Werks Rheinland seit Mitte August 2001 sogenannte Einzelfallhilfen gewähren. Die Höhe der Einzelfallhilfe orientiert sich am "Taschengeldbe-trag" von IOM (International Organization for Migration), d.h. es werden maximal € 60.- pro Person an Einzelfallhilfen ausgezahlt.

Die Problematik der mittellosen Abzuschiebenden wurde durch die Abschiebungsbeobachtung mehrfach in die Diskussion des FFiNW eingebracht. Dabei wurde der Standpunkt vertreten, das es sich hierbei um eine hoheitliche Aufgabe handelt, d.h. dass die abschiebende Behörde dafür Verantwortung trage, den abzuschiebenden Menschen nicht in eine ausweglose und für ihn mitunter auch gefährliche Situation zu schicken. Hierbei ist klar festzusetllen, das es sich bei den Einzelfallhilfen nicht um eine Belohnung für die Abzuschiebenden handelt!
Die bisherige Position des Innenministeriums des Landes NRW war, trotz Verständnis für dieses Problem, die Ablehnung einer Zuständigkeit unter Hinweis auf die gegenwärtige Rechtslage. Aufgrund des akuten Handlungsbedarfs haben sich die FFiNW-Vertreter der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Katholischen Bistümer in NRW Anfang 2002 bereit erklärt, einen Fonds in Höhe von zunächst € 5.000.- für das Jahr 2002 einzurichten.
Die Möglichkeit, über einen ausreichend ausgestatteten Fonds für Einzelfallhilfen zu verfügen, ist zur Zeit bundesweit einzigartig. Er bietet die Möglichkeit, den Menschen in ihrer Notsituation konkret und effektiv zu helfen.

Im Berichtszeitraum wurden Einzelfallhilfen in Höhe von etwa € 2000.- durch die Abschie-bungsbeobachtung gewährt.

Das FFiNW wird sich weiterhin für eine grundsätzliche Regelung im Sinne der abzuschiebenden Menschen einsetzen.
Da es sich hier - nach Informationen von anderen deutschen Flughäfen - um ein bundesweites Problem handelt, wird das Innenministerium des Landes NRW gebeten, dies mit Vertretern anderer Bundesländer bzw. dem BMI zu diskutieren und für eine Regelung einzutreten.

4. Resümee und Ausblick

Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich das innovative Projekt Abschiebungsbeobach-tung im ersten Jahr seines Bestehens bewährt hat!

Das Tätigkeitsfeld der Abschiebungsbeobachtung wurde, in Abstimmung mit dem FFiNW, kontinuierlich weiter entwickelt bzw. den praktischen Gegebenheiten und Rahmenbedingungen angepasst.
Insgesamt ist festzustellen, dass die Abschiebungsbeobachtung von immer mehr Stellen angefragt wird, insbesondere aus dem Flüchtlingsberatungs- und -betreuungsbereich. Dabei geht es um grundsätzliche Anfragen an den Vollzug bei Abschiebungen. Hier lag die Aufgabe der Abschiebungsbeobachtung darin, Transparenz zu schaffen, Prozesse und Vorgehensweisen zu erläutern, auch Ängsten (was passiert am Flughafen?) - insbesondere bei Abzuschiebenden - zu begegnen.

Es ist sicherlich weiterhin Hauptaufgabe des FFiNW und der Abschiebungsbeobachtung, Transparenz in den konkreten Vollzug von Abschiebungen zu bringen.
Für die weitere Entwicklung der begonnenen Arbeit wäre es wünschenswert, eine Perspektive über das Jahr 2002 hinaus zu entwickeln, insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Diskussion um Einsparungen beim Landeshaushalt.
Es sind in der Vergangenheit viele Prozesse angestoßen worden; Transparenz und Kommunikation im Hinblick auf Abschiebungen sind in NRW im vergangen Jahr erheblich verbessert worden. Dieser begonnen Prozess dient nicht zuletzt der notwendigen Versachlichung der zu führenden Diskussion. Dies nicht weiter zu entwickeln käme einem Stillstand, wenn nicht Rückschritt gleich. An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass auch an anderen Flughäfen, wie beispielsweise in Frankfurt, konkrete Überlegungen bzgl. der Einrichtung einer ähnlichen Stelle stattfinden. Es hat sich herausgestellt und wird als Konsens gesehen, dass sich das "Experiment" Abschiebungsbeobachtung bewährt und wesentlich zu einer Beruhigung bei Abschiebungen beigetragen hat.

Zur erfolgreichen Weiterführung des Projektes ist es ferner notwendig, bessere Arbeitsbedingungen am Flughafen zu etablieren. Für eine vernünftige Weiterentwicklung der Arbeit im Bereich der Abschiebungsbeobachtung ist das Vorhandensein eines ausgestatteten Büros am, besser im Flughafen wünschenswert.

Die Weiterführung des Projekts als innovativer Beitrag im Kontext staatlicher Migrationsarbeit ist aus der Sicht des FFiNW unverzichtbar. Dies sollte bei den anstehenden Haushaltsberatungen des Landes NRW angemessen berücksichtigt werden.

Jörn-Erik Gutheil
Landeskirchenrat
Moderator FFiNW

Düsseldorf, Juli 2002


Der Nachbereitungs-Reader des 3. Bundesweiten Vernetzungstreffens von Abschiebehaftgruppen und -initiativen April 2003 in Leipzig wird in den nächsten Wochen weiter ergänzt.

Projekt Vernetzung

03.05.2003 www.abschiebehaft.de
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